Anti-Doping-Bestimmungen (Anti-Doping): Anti-Doping-Code (ADC) 


S 3 (Teil 3)    
Anti-Doping-Code des DMV 2009 (ADC)

Teil 1
Regelwerke, Pflichten
Definition des Begriffs Doping
Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen
Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen
Die Verbotsliste
Dopingkontrollen
Analyse von Proben
Ergebnismanagement
Analyse der B-Probe

Teil 2
Automatische Annullierung von Einzelergebnissen
Sanktionen gegen einzelne Athleten
Konsequenzen für Mannschaften
Disziplinarverfahren
Rechtsbehelfe



Teil 3
Information und Vertraulichkeit
Dopingprävention
Anti-Doping-Beauftragter , Kosten
Verjährung
Schlussbestimmungen

Begriffsbestimmungen
(Anhang 1 und 2)









Artikel 14: Information und Vertraulichkeit

 

     













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14.1

 

 

 

 

 

 

 

14.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14.3

 

 

 

 

 

 

 

14.3.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14.3.3

 

 

 

 

 

 

 

14.3.4

 

 

 

14.4

 

 

 

14.5

 

 

 

14.6

 

 

 

 

 

Information anderer Anti-Doping-Organisationen

 

Anti-Doping-Organisationen sind über ihre gemäß den im NADC aus dem Jahr 2009 festgelegten

Informationspflichten hinaus berechtigt, sich gegenseitig sowie die WADA über

mögliche und tatsächliche Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten oder

andere Personen und die Ergebnisse des Ergebnismanagements und des

Disziplinarverfahrens zu informieren.

 

Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden

 

Die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation sowie die NADA sind

nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt, soweit ein Verstoß gegen das

Strafgesetzbuch, das Arzneimittel- bzw. Betäubungsmittelgesetz auf Grund Vorliegens eines

Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen möglichen Verstoßes

gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist, noch vor Mitteilung gemäß Artikel

7.2.2 den Namen des betroffenen Athleten, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, die Substanz,

die zu dem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis geführt hat oder die Art des

anderen möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie weitere relevante

Informationen der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt zu melden.

 

Ungeachtet dessen hat der DMV sowie die NADA die Verpflichtung, bei auf Grund von

Hinweisen von Athleten, Athletenbetreuern oder anderen Personen begründeten

hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Arznei- oder Betäubungsmittelgesetz

oder das Strafgesetzbuch die jeweilige Person zur Anzeige zu bringen.

 

Information der Öffentlichkeit

 

14.3.1 Die Identität eines Athleten oder einer Person, dem/der von einer Anti-Doping-Organisation

vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen zu haben, darf vom DMV und

der NADA nur offen gelegt werden, nachdem der Athleten oder die andere Person gemäß Artikel

7.2, 7.3 oder 7.4, und die zuständige Anti-Doping-Organisation gemäß Artikel 7 oder 14.1 benachrichtigt

wurde.

 

Spätestens zwanzig Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dass ein Verstoß gegen

Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt oder gegen die Entscheidung des DMV-Doping-

Disziplinarausschusses kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, soll der DMV die

Entscheidung Veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten

Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den

Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie zu den

Konsequenzen machen. Der DMV soll ebenfalls innerhalb von zwanzig Tagen

Entscheidungen zu einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Veröffentlichen, die im

Rechtsbehelfsverfahren ergangen sind. Ferner übermittelt der DMV sämtliche

Entscheidungen aus Disziplinarverfahren und Rechtsbehelfsverfahren innerhalb des

Veröffentlichungszeitraums an die WADA.

 

Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein

Athlet oder eine andere Person nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, darf

die Entscheidung nur mit Zustimmung des Athleten oder einer anderen Person Veröffentlicht

werden, der/die von der Entscheidung betroffen ist. Der DMV unternimmt angemessene

Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten, und Veröffentlicht die Entscheidung nach

Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten oder einer anderen

Person gebilligten gekürzten Form.

 

Der DMV oder ein von der WADA akkreditiertes Labor darf öffentlich nicht zu Einzelheiten

eines laufenden Verfahrens, mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen

verfahrenstechnischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Natur, Stellung nehmen, es seidenn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des Athleten, einer anderen Person oder ihrer Vertreter.

 

Jahresbericht

Die NADA Veröffentlicht mindestens einmal jährlich einen statistischen Bericht über ihre

Dopingkontrollmaßnahmen sowie deren Ergebnisse und übermittelt diesen an die WADA.

 

Vertraulichkeit

Die Personen oder Organisationen, welche gemäß Artikel 14.1 und Artikel 14.2 benachrichtigt

wurden, dürfen die Informationen erst dann Veröffentlichen, wenn der DMV die Informationen

veröffentlicht hat oder es versäumt hat, die Informationen gemäß der Bestimmungen des Artikels

14.2.2 zu Veröffentlichen. Bis dahin sind die Informationen vertraulich zu behandeln.

 

Datenschutz

Zur Planung, Koordinierung, Durchführung, Auswertung und Nachbearbeitung von

Dopingkontrollen dürfen die NADA und der DMV Personenbezogene Daten von Athleten und

am Dopingkontrollverfahren beteiligten Dritten verarbeiten. Die NADA und der DMV behandeln

diese Daten vertraulich und stellen sicher, dass sie beim Umgang mit diesen Daten in

Übereinstimmung mit geltendem nationalen Datenschutzrecht sowie dem International

Standard for the Protection of Privacy and Personal Information handelt. Die Daten sind zu

vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

 

 


Artikel 15: Dopingprävention

 







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15.1

 

 

 

 

 

 

15.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15.3

 

Ziel der Dopingprävention

 

Ziel der Dopingprävention ist es, den Spirit of Sports zu bewahren und zu verhindern, dass er

durch Doping untergraben wird. Im Sinne des Fairplays und zum Schutz der körperlichen

Unversehrtheit und Gesundheit sollen Athleten davor bewahrt werden, bewusst oder

unbewusst Verbotene Substanzen und Methoden anzuwenden.

 

Präventionsprogramme

 

Die Anti-Doping-Organisationen planen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen

und in Zusammenarbeit miteinander Präventionsprogramme für einen dopingfreien Sport,

setzen diese um, werten sie aus und überwachen sie.

 

Durch diese Programme sollen Athleten oder andere Personen insbesondere die folgenden

Informationen erhalten:

    Substanzen und Methoden, die auf der Verbotsliste geführt werden

    • Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen

    • die Folgen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen

    Dopingkontrollverfahren

    • Rechte und Pflichten der Athleten und Athletenbetreuer

    Medizinische Ausnahmegenehmigungen

    • Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln

    • Schaden von Doping für den Spirit of Sports

 

Koordinierung und Zusammenarbeit

 

Anti-Doping-Organisationen, Athleten und andere Personen arbeiten zusammen, um ihre

Bemühungen bei der Dopingprävention abzustimmen, Erfahrungen auszutauschen und

sicherzustellen, dass Doping im Sport wirksam verhindert wird.

 

Der DMV bestellt einen Anti-Doping-Beauftragten und meldet diesen der NADA. Der Anti-

Doping-Beauftragte ist Ansprechpartner für Athleten und die NADA.

 



Artikel 16: Anti-Doping-Beauftragter , Kosten

 









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16.1 Allgemeines

 

Der DMV bestellt den Anti-Doping-Beauftragten nach § 10 (3) 8. der Satzung.

 

16.1.1 Der Anti-Doping-Beauftragte ist unabhängig und Weisungen des DMV und seiner Organe

nicht unterworfen. Er wird gemäß § 3 (13) der Satzung von allen Organen des DMV unterstützt.

 

16.2 Aufgaben

 

16.2.1 Der Anti-Doping-Beauftragte stellt die Einhaltung des ADC und des NADA-Codes im Bereich

des DMV sicher, insbesondere ist er verantwortlich für

 

    (a) die Auswahl der Athleten für die Testpools (Artikel 5.5)

     (b) das Ergebnismanagement (Artikel 7)

     (c) die Erfüllung der Informationspflichten (Artikel 14)

     (d) die Dopingprävention (Artikel 15)

     (e) die Einleitung von Verfahren vor dem DMV-Doping-Disziplinarausschuss

         und handelt für den DMV, soweit das der ADC vorsieht. Er kann die Aufgaben delegieren.

 

16.3 Kosten

 

Für das Ergebnismanagement erhebt der DMV von dem Athleten oder von der anderen

Person eine Gebühr in Höhe von € 120,00. Führen die Ermittlungen zur Einstellung des

Verfahrens, kann die Zahlung der Gebühr erlassen werden. In begründeten Einzelfällen kann

auf Antrag die Gebühr gesenkt oder erlassen werden.

 


Artikel 17: Verjährung




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Gegen einen Athleten oder eine andere Person kann nur dann ein Verfahren auf Grund eines

Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß dem NADC eingeleitet werden, wenn

dieses Verfahren innerhalb von acht (8) Jahren beginnend ab dem Zeitpunkt des möglichen

Verstoßes eingeleitet wird.

 


Artikel 18: Schlussbestimmungen

 












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18.1

 

 

 

18.2

 

 

 

 

18.3

 

 

 

 

                   

 

 

18.4

 

 

 

 

 

Der ADC wurde durch das Präsidium des DMV am 22.12.2008 beschlossen und tritt am 1.

Januar 2009 in Kraft. Sie setzt die WMF Anti-Doping Regulations und den NADC aus dem

Jahr 2009 für den Zuständigkeitsbereich des DMV um.

 

Die WMF Anti-Doping Regulations und der NADC aus dem Jahr 2009 einschließlich der Begriffsbestimmungen

(Anhang 1 zum NADC), der Kommentare (Anhang 2 zum NADC), die

Verbotsliste (Anhang 3 zum NADC) sowie die Standards (Anhänge 4 bis 6 zum NADC) und

International Standards (Anhänge 7 und 8 zum NADC) sind Bestandteil des ADC.

 

Der DMV nimmt den NADC aus dem Jahr 2009 durch Zeichnung der Vereinbarung über die

Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen vom 15.01.2008 an. Er setzt den NADC

aus dem Jahr 2009 sowie zukünftige Änderungen unverzüglich nach deren Inkrafttreten um.

Durch geeignete, insbesondere rechtliche und organisatorische Maßnahmen trägt er dafür

Sorge, dass eine Anpassung des ADC an die geänderten Fassungen unverzüglich erfolgt und

seine Mitglieder sowie deren Mitglieder, Athleten und sonstige Beteiligte von den Änderungen

informiert und daran gebunden werden.

 

Der ADC ist ein unabhängiger und eigenständiger Text und stellt keinen Verweis auf

bestehendes Recht oder die bestehende Satzung des DMV dar. In Zweifelsfragen sind die

angeführten Kommentare und der Code der WADA in seiner englischen Originalfassung zur

Auslegung heranzuziehen.

 

18.5

Anerkennung und Kollision

 













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18.5.1 K

Gegenseitige Anerkennung

 

Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen

werden Dopingkontrollen, Medizinischen Ausnahmegenehmigungen sowie die

Entscheidungen des DMV-Doping-Disziplinarausschusses oder andere endgültige

Entscheidungen eines Unterzeichners des Code der WADA oder einer Anti-Doping-

Organisation, die den NADC aus dem Jahr 2009 angenommen hat, die mit dem Code der

WADA und dem NADC aus dem Jahr 2009 übereinstimmen und in der Zuständigkeit dieses

Unterzeichners oder dieser Anti-Doping-Organisation liegen, vom DMV anerkannt und beachtet.

 

Der DMV erkennt dieselben Maßnahmen anderer Organisationen an, die den Code der

WADA und den NADC aus dem Jahr 2009 nicht angenommen haben, wenn die Regeln dieser

Organisationen mit dem Code der WADA und dem NADC aus dem Jahr 2009 übereinstimmen

 











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[Zu Artikel 18.5.1 (im Code Kommentar zu Artikel 15.4.1 und 15.4.2): In der Vergangenheit herrschte oft Unklarheit bei

der Auslegung dieses Artikels hinsichtlich Medizinischer Ausnahmegenehmigungen. Sofern in den Bestimmungen eines

Internationalen Sportfachverbandes oder einer Vereinbarung mit einem Internationalen Sportfachverband nicht anders

geregelt ist, sind Nationale Anti-Doping-Organisationen nicht berechtigt, Athleten eines internationalen Testpools

Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

Wenn die Entscheidung einer Organisation, die den Code/den NADC nicht angenommen hat, in einigen Punkten dem

Code/den NADC entspricht und in anderen Punkten nicht, sollten die Unterzeichner versuchen, die Entscheidung im

Einklang mit den Grundsätzen des Code/den NADC anzuwenden.

Wenn beispielsweise ein Nicht-Unterzeichner in einem Verfahren, das dem Code/den NADC entspricht, festgestellt hat,

dass ein Athlet gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, weil sich eine Verbotene Substanz in seinem Körper

befand, aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im Code/den NADC festgelegte Zeitraum, dann sollte die

Feststellung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, von allen Unterzeichnern anerkannt werden

und die Anti-Doping-Organisation des Athleten sollte ein Verfahren gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Codes/den

NADC durchführen, um festzustellen, ob die vom Code/den NADC verlangte längere Sperre verhängt werden sollte.]

 








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18.5.2

Kollision mit den WMF Anti-Doping Regulations

Sollte eine Bestimmung des ADC mit den WMF Anti-Doping Regulations unvereinbar sein, so

gilt die entsprechende Bestimmung der WMF, soweit sie mit dem Code der WADA und den

International Standards übereinstimmt und mit deutschem Recht vereinbar ist.

 

18.6

Rückwirkung und Anwendbarkeit

 

18.6.1

Der ADC, der Code der WADA, und der NADC aus dem Jahr 2009 finden keine rückwirkende

Anwendung auf Angelegenheiten, die vor dem Tag der Annahme des NADC aus dem Jahr

2009 und seiner Umsetzung in den ADC anhängig waren. Verstöße gegen Anti-Doping-

Bestimmungen vor Annahme des Codes der WADA und des NADC aus dem Jahr 2009 gelten

jedoch zum Zweck der Strafbemessung nach Artikel 10 für Verstöße nach Annahme des

NADC als Erstverstöße oder Zweitverstöße.

 

18.6.2

Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens begangen und

sanktioniert wurden, sind für die Sanktionierung eines Verstoßes gegen Artikel 2.4 nicht mehr

zu berücksichtigen.

 



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18.6.3

Für ein Disziplinarverfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, das

am Tag des In-Kraft-Tretens der ADC anhängig ist und für ein Disziplinarverfahren, das ab

dem Tag des In-Kraft-Tretens eingeleitet wurde und einen Verstoß behandelt, der zuvor

begangen wurde, gelten die Anti-Doping-Bestimmungen, die zu dem Zeitpunkt wirksam

waren, zu dem der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen wurde, sofern im

Disziplinarverfahren nicht festgelegt wird, dass auf dieses der Lex-Mitior-Grundsatz anzuwenden ist.

 














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18.6.4

In Fällen, bei denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor dem Tag des In-Kraft-

Tretens endgültig festgestellt wurde, der Athlet oder die andere Person jedoch nach diesem

Tag weiterhin eine Sperre verbüßt, kann der Athlet oder die andere Person beim DMV, eine

Herabsetzung der Sperre unter Berücksichtigung des Codes der WADA und des NADC aus

dem Jahr 2009 beantragen. Dieser Antrag muss vor Ablauf der Sperre gestellt werden. Gegen

die Entscheidung des DMV können gemäß Artikel 13.2 Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der

Code der WADA und der NADC aus dem Jahr 2009 findet keine Anwendung auf Fälle, in

denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen bereits endgültig festgestellt wurde und

die Sperre bereits abgelaufen ist.

 

18.6.5K

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 10.7.1 gilt ein Verstoß gegen Anti-Doping-

Bestimmungen, der vor In-Kraft-Treten der ADC begangen wurde und eine Substanz betraf,

die gemäß dem NADC aus dem Jahr 2009 als Spezifische Substanz eingestuft ist und für den

eine Sperre von weniger als zwei Jahren verhängt wurde, als herabgesetzte Sanktion wegen

Spezifischer Substanzen.

 









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[Zu Artikel 18.6.5 (im Code Kommentar zu Artikel 25.4): Abgesehen von dem in Artikel 25.3 (Anmerkung NADA: Dies ist

in Artikel 18.6.4 NADC umgesetzt.) beschriebenen Fall, bei dem ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor

Annahme des Codes/ des NADC oder nach Annahme des Codes/ des NADC, aber vor der Fassung des Jahres 2009,

endgültig festgestellt und die Sperre vollständig verbüßt wurde, darf der Code/der NADC aus dem Jahr 2009 nicht zu

Grunde gelegt werden, um einen zuvor begangenen Verstoß neu zu bewerten.]

 























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Begriffsbestimmungen (Anhang 1)

 

ADAMS: Das „Anti-Doping Administration and Management System" ist ein webbasiertes
Datenmanagementsystem für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung, das
WADA und sonstige Berechtigte bei ihren Anti-Doping-Maßnahmen unter Einhaltung des Datenschutzrechts
unterstützen soll.

 

Annullierung: Siehe: Konsequenzen.

 

Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die für die Annahme von Regeln zur Einleitung, Umsetzung
oder Durchführung des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist. Dazu zählen insbesondere das Internationale
Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter großer Sportwettkämpfe,
die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA, Internationale
Sportfachverbände wie die WMF und Nationale Anti-Doping-Organisationen, die NADA und die nationalen
Sportfachverbände wie der DMV.

 

Athlet: Eine Person, die auf internationaler Ebene (von den Internationalen Sportfachverbänden, WMF,
festgelegt) und nationaler Ebene (von den Nationalen Anti-Doping-Organisationen festgelegt, und nicht auf

Testpool-Athleten beschränkt) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie jeder andere Wettkampfteilnehmer,
welcher der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/oder
den NADC angenommen hat, unterliegt.

 Alle Bestimmungen des Codes und/oder des NADC, insbesondere zu Dopingkontrollen und zu Medizinischen
Ausnahmegenehmigungen müssen auf internationale und nationale Wettkampfteilnehmer angewandt werden.
Nationale Anti-Doping-Organisationen können beschließen, Kontrollen auch bei Freizeit- oder Alterssportlern
durchzuführen, die keine gegenwärtigen oder zukünftigen Spitzenathleten sind, und auch auf sie die Anti-
Doping-Bestimmungen anzuwenden. Die Nationalen Anti-Doping-Organisationen sind jedoch nicht verpflichtet,
alle Regelungen des Codes und/oder des NADC auf diese Personen anzuwenden. Für Athleten, die nicht an
internationalen     oder     nationalen     Wettkämpfen     teilnehmen,      können      bestimmte      nationale
Dopingkontrollbestimmungen festgelegt werden, ohne dass dies dem Code und/oder dem NADC widerspricht.
Demzufolge könnte ein Land entscheiden, Freizeitsportler zu kontrollieren, ohne jedoch von ihnen
Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu verlangen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Ebenso könnte
ein Veranstalter großer Sportwettkämpfe, der einen Wettkampf für Alterssportler organisiert, entscheiden, die
Wettkampfteilnehmer zu kontrollieren, ohne zuvor von ihnen Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu
verlangen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Im Sinne des Artikels 2.8 und im Sinne der Anti-Doping-
Prävention ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines
Unterzeichners des WADA-Code, einer Regierung oder einer anderen Sportorganisation, die den Code
und/oder den NADC annimmt, teilnimmt.

 

Kommentar zur Definition „Athlet“:
Diese Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass alle internationalen und nationalen Spitzenathleten den Anti-
Doping-Bestimmungen des Codes und/oder des NADC unterliegen, wobei in den Anti-Doping-Bestimmungen
der Internationalen Sportfachverbände und/oder der Nationalen Anti-Doping-Organisationen genaue
Begriffsbestimmungen für den internationalen und nationalen Spitzensport dargelegt werden. Auf nationaler
Ebene gelten die auf Grundlage des Codes erstellten Anti-Doping-Bestimmungen (in Deutschland der NADC)
als Mindeststandard für alle Personen in Nationalmannschaften oder Nationalkadern sowie für alle Personen,
die sich für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft in einer Sportart qualifiziert haben. Das bedeutet
jedoch nicht, dass alle diese Athleten dem Registered Testing Pool einer Nationalen Anti-Doping-Organisation
angehören müssen. Nach dieser Begriffsbestimmung ist es der Nationalen Anti-Doping-Organisation möglich,
ihr Anti-Doping-Programm nach eigenem Ermessen von nationalen Spitzenathleten auf Athleten
auszudehnen, die sich auf niedrigerer Ebene an Wettkämpfen beteiligen. Athleten auf allen Wettkampfebenen
sollten von der Anti-Doping-Prävention profitieren können.

 

Athletenbetreuer: Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre,
medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere Personen, die mit Athleten, die an
Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln.

 

Athleten auf nationaler Ebene: Athleten, die sich im Testpool der NADA befinden oder an nationalen
Sportwettkämpfen teilnehmen.

 

Athleten eines internationalen Testpools: Athleten, die Mitglied eines International Registered Testing Pool
eines internationalen Sportfachverbands sind.

 

Atypisches Analyseergebnis: Ein Bericht eines Labors oder einer anderen von der WADA anerkannten
Einrichtung, der weitere Untersuchungen gemäß dem International Standard for Laboratories und zugehörige
technische Unterlagen erfordert, bevor ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt wird.

 

Außerhalb des Wettkampfs: Zeitraum, der nicht innerhalb des für den für einen Wettkampf festgelegten
Zeitraum liegt (siehe auch: Innerhalb des Wettkampfs).

 

Besitz: Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die
Person die ausschließliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz/verbotene Methode oder die
Räumlichkeiten, in denen eine verbotene Substanz/verbotene Methode vorhanden ist, innehat), vorausgesetzt
jedoch, dass, wenn die Person nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über die verbotene
Substanz/verbotene Methode oder die Räumlichkeit, in der eine verbotene Substanz/verbotene Methode
vorhanden ist, besitzt, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein der verbotenen
Substanz/verbotenen Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt
über diese auszuüben. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen kann nicht alleine auf den Besitz
gestützt werden, sofern die Person eine konkrete Handlung ausgeführt hat, durch welche die Person zeigt,
dass sie nie beabsichtigte, Verfügungsgewalt auszuüben und auf ihre bisherige Verfügungsgewalt verzichtet,
indem sie dies der Anti-Doping-Organisation ausdrücklich mitteilt. Letzteres gilt nur, wenn die Handlung
erfolgte, bevor die Person auf irgendeine Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie gegen Anti-Doping-
Bestimmungen verstoßen hat. Ungeachtet anders lautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch
auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode als Besitz
durch die Person, die den Kauf tätigt.

 

Kommentar zur Definition „Besitz“:
Gemäß dieser Begriffsbestimmung würde ein Verstoß vorliegen, wenn im Fahrzeug eines Athleten Steroide
gefunden werden, sofern der Athlet nicht überzeugend darlegt, dass eine andere Person das Fahrzeug
benutzt hat; in diesem Fall obliegt es der Anti-Doping-Organisation, überzeugend darzulegen, dass der Athlet
von den Steroiden wusste und die Absicht hatte, die Verfügungsgewalt über die Steroide auszuüben, obwohl
der Athlet nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübte. Gleiches gilt für das
Beispiel, dass Steroide in einer Hausapotheke, die unter der gemeinsamen Verfügungsgewalt des Athleten
und seines Ehepartners steht; die Anti-Doping-Organisation muss überzeugend darlegen, dass der Athlet
wusste, dass sich die Steroide darin befanden und der Athlet beabsichtigte, die Verfügungsgewalt über die
Steroide auszuüben.

 













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CAS: Internationaler Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sports mit Sitz in Lausanne).

Code: Der Welt-Anti-Doping-Code.

 

Deutsches Sportschiedsgericht: Schiedsgericht im Sinne des 10. Buches der Zivilprozessordnung, welches
auf Initiative der NADA bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) eingerichtet wurde.
(www.dis-sportschiedsgericht.de)

 

Disqualifikation: Siehe: Konsequenzen.

Disziplinarorgan: Gemäß den Vorgaben des NADC von den Anti-Doping-Organisationen festzulegendes
Organ zur Durchführung von Disziplinarverfahren.
Kommentar zur Definition „Disziplinarorgan“:
Als Disziplinarorgan kann entweder das Deutsche Sportschiedsgericht als Erstinstanz, ein anderes
Schiedsgericht oder ein Verbandsorgan (wie der DMV-Doping-Disziplinarausschuss) festgelegt werden.

 

Disziplinarverfahren: Von dem zuständigen Disziplinarorgan durchzuführendes Verfahren zur Feststellung
von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch einen Athleten oder einer anderen Person.

 

Documentation Package: Siehe Definition: Laboratory Documentation Package im International Standard for
Laboratories.

 

Dopingkontrolle: Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung der Kontrollen, die
Probenahme und den weiteren Umgang mit den Proben sowie deren Transport zum Labor umfassen.

Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte und Verfahren von der Kontrollplanung bis hin zum
Rechtsbehelfsverfahren sowie alle Schritte und Verfahren dazwischen, z. B. Meldepflichten, Entnahme von
und weiterer Umgang mit Proben, Laboranalyse, Medizinische Ausnahmegenehmigungen,
Ergebnismanagement und Verhandlungen.

 

Einzelsportart: Jede Sportart, die keine Mannschaftssportart ist. Minigolf ist eine Einzelsportart.

 

Gebrauch: Die Verwendung, Verabreichung, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise einer
verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode.

 

Innerhalb des Wettkampfs: Soweit nicht durch einen Internationalen Sportfachverband oder einer anderen
zuständigen Anti-Doping-Organisation anders geregelt, beginnt der Zeitraum innerhalb des Wettkampfs zwölf
Stunden vor Beginn eines Wettkampfs, an dem der Athlet teilnehmen soll und schließt mit dem Ende dieses
Wettkampfes und des Probenahmeprozesses in Verbindung mit diesem Wettkampf.

 

International Standard: Ein von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützung des Code. Für die
Einhaltung der Bestimmungen eines International Standard (im Gegensatz zu anderen praktischen und
technischen Guidelines) ist es im Ergebnis ausreichend, dass die in International Standards geregelten
Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die International Standards umfassen alle technischen
Unterlagen, die in Übereinstimmung mit den International Standards veröffentlicht werden.
Kommentar zur Definition „International Standard“:
Gegenwärtig hat die WADA folgende fünf (5) International Standards verabschiedet: Prohibited List,
International Standard for Testing, International Standard for Laboratories, International Standard for
Therapeutic Use Exemptions und International Standard for the Protection of Privacy and Personal
Information.

 










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Internationale Wettkampfveranstaltung: Eine Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale
Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, ein Internationaler Sportfachverband, ein
Veranstalter großer Sportwettkämpfe oder eine andere internationale Sportorganisation als Veranstalter der
Wettkampfveranstaltung auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung bestimmt.

 

Inverkehrbringen: Verkauf, Abgabe, Beförderung, Versendung, Lieferung oder Vertrieb einer verbotenen
Substanz oder einer verbotenen Methode (entweder physisch durch einen Athleten, Athletenbetreuer oder
eine andere Person, die in den Zuständigkeitsbereich einer Anti-Doping-Organisation fällt, an eine dritte
Person; diese Definition trifft jedoch nicht auf Handlungen von gutgläubigem medizinischen Personal zu, das
verbotene Substanzen für tatsächliche und rechtmäßige therapeutische Zwecke oder aus anderen vertretbaren
Gründen anwendet, und auch nicht auf verbotene Substanzen, die im Rahmen von Trainingskontrollen
nicht verboten sind, es sei denn, aus den Gesamtumständen geht hervor, dass diese verbotenen Substanzen
nicht für tatsächliche und rechtmäßige Zwecke eingesetzt werden.

 

Kein Verschulden: Die überzeugende Darlegung durch den Athleten, dass er weder wusste noch vermutete
noch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt hätte wissen oder vermuten müssen, dass er eine verbotene
Substanz eingenommen oder eine verbotene Methode angewendet hat oder dass ihm eine verbotene
Substanz verabreicht oder bei ihm eine verbotene Methode angewendet wurde.

 

Kein signifikantes Verschulden: Die überzeugende Darlegung durch den Athleten, dass sein Verschulden
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Kriterien für kein Verschulden, im Verhältnis
zu dem Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmung nicht wesentlich war.

 

Konsequenzen: Der Verstoß eines Athleten oder einer anderen Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen
kann folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
(a) Annullierung bedeutet, dass die Ergebnisse eines Athleten bei einem bestimmten Einzelwettkampf oder
einer bestimmten Wettkampfveranstaltung für ungültig erklärt werden, mit allen daraus entstehenden
Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise;

(b) Disqualifikation bedeutet, dass der Athlet oder die Mannschaft von der weiteren Teilnahme an dem
     Wettkampf oder der Wettkampfveranstaltung unmittelbar ausgeschlossen wird;

(c) Sperre bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum von jeglicher
     Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen Aktivitäten oder finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 10.9
     ausgeschlossen wird; und

(d) Vorläufige Suspendierung bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person von der Teilnahme an
     Wettkämpfen vorübergehend ausgeschlossen wird, bis eine endgültige Entscheidung nach einem gemäß
     Artikel 12 durchzuführenden Verfahren gefällt wird.

 

Mannschaftssportart: Eine Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfes
erlaubt ist.

 

Marker: Eine Verbindung, Gruppe von Verbindungen oder ein oder mehrere biologische Parameter, welche
die Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode anzeigen.

 



















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Medizinische Ausnahmegenehmigung: Eine vom Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen auf
der Grundlage einer dokumentierten Krankenakte vor der Anwendung einer Substanz im Sport bewilligte
Erlaubnis.

Kommentar zur Definition „Medizinische Ausnahmegenehmigung“:
Das Verfahren zur Beantragung und Bewilligung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 4.4
NADC richtet sich nach dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen.

 

Meldepflichten: Die gemäß dem Standard für Meldepflichten festgelegten Pflichten zu Abgabe von
Erreichbarkeits- und Aufenthaltsinformationen für Testpoolathleten.

 

Meldepflichtversäumnis: Das Versäumnis des Athleten, die gemäß dem Standard für Meldepflichten
festgelegten Pflichten zu Abgabe von Erreichbarkeits- und Aufenthaltsinformationen zu erfüllen (Entspricht:
Filing Failure“).

 

Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse: Meldepflichtversäumnis oder Kontrollversäumnis, das für die
Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 2.4 NADC maßgeblich ist (Entspricht: „Whereabout Failure“).

 

Metabolit: Jedes Stoffwechselprodukt, das bei einem biologischen Umwandlungsprozess erzeugt wird.

 

Minderjähriger: Eine natürliche Person, die nach den anwendbaren Gesetzen des Landes, in dem sie ihren
Wohnsitz hat, die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat.

 

Monitoring Program: Programm der WADA zur Überprüfung und Überwachung von dopingrelevanter
Substanzen und Methoden.

 

NADA: Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland; Nationale Anti-Doping-Organisation in
Deutschland mit Sitz in Bonn (www.nada-bonn.de).

 

NADC: Nationaler Anti Doping Code der NADA.

 

Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), welche die
primäre Verantwortung und Zuständigkeit für die Einführung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen,
die Steuerung der Entnahme von Proben, für das Management der Kontrollergebnisse und für die
Durchführung von Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen. Dazu zählt auch eine Einrichtung, die von
mehreren Ländern eingesetzt wurde, um als Regionale Anti-Doping-Organisation für diese Länder zu dienen.
Wenn die zuständige(n) Behörde(n) keine solche Einrichtung einsetzt/einsetzen, fungiert das Nationale
Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als Nationale Anti-Doping-Organisation. In
Deutschland hat diese Funktion die NADA.

 

Nationales Olympisches Komitee: Die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Organisation.
Der Begriff Nationales Olympisches Komitee umfasst in denjenigen Ländern, in denen der nationale
Sportfachverband typische Aufgaben des Nationalen Olympischen Komitees in der Dopingbekämpfung
wahrnimmt, auch den nationalen Sportfachverband. Die Funktion des Nationalen Olympischen Komitees
übernimmt in Deutschland der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB).

 

Nationale Wettkampfveranstaltung: Eine Wettkampfveranstaltung, an der internationale oder nationale
Spitzenathleten teilnehmen, die keine internationale Wettkampfveranstaltung ist.

 



















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Person: Eine natürliche Person, eine Organisation oder eine andere Einrichtung.

 

Personenbezogene Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG).

 

Probe: Biologisches Material, das zum Zweck des Dopingkontrollverfahrens entnommen wurde.
Kommentar zur Definition „Probe“:
Bisweilen wurde behauptet, dass die Entnahme von Blutproben die Grundsätze bestimmter religiöser oder
kultureller Gruppen verletze. Es wurde jedoch festgestellt, dass es für derartige Behauptungen keine
Grundlage gibt.

 

Registered Testing Pool: Die Gruppe der Spitzenathleten, die von jedem Internationalen Sportfachverband
und jeder Nationalen Anti-Doping-Organisation jeweils zusammengestellt wird und den Wettkampf- und
Trainingskontrollen des jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen Internationalen
Sportfachverbands oder der Nationalen Anti-Doping-Organisation unterliegt. Jeder Internationale
Sportfachverband veröffentlicht eine Liste der Athleten des Registered Testing Pool namentlich oder mit Hilfe
anderer eindeutiger Kriterien.

 

Schiedsgericht: Ein Gericht im Sinne des 10. Buches der Zivilprozessordnung.
Kommentar zur Definition „Schiedsgericht“:
Voraussetzung für die Einrichtung eines Schiedsgerichts ist insbesondere der Ausschluss der ordentlichen
Gerichtsbarkeit.

 

Sperre: Siehe: Konsequenzen.

 

Spezifische Substanzen: Alle Verbotenen Substanzen mit Ausnahme der Substanzen der Substanzklassen
„Anabole Substanzen“ und „Hormone“ sowie den Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modulatoren, die
nicht als Spezifische Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt sind. Verbotene Methoden gelten nicht als
Spezifische Substanzen.

 

Standard: Ausführungsbestimmungen zum NADC; Standard für Meldepflichten, Standard für
Dopingkontrollen und Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und Standard für Datenschutz.

 

Substanzielle Hilfe: Um im Sinne des Artikels 10.5.3 substanzielle Hilfe zu leisten, muss eine Person (1) in
einer schriftlichen Erklärung alle Informationen offen legen, die sie über Verstöße gegen Anti-Doping-
Bestimmungen besitzt, und (2) die Untersuchung und Entscheidungsfindung in Fällen, die mit diesen
Informationen in Verbindung stehen, in vollem Umfang unterstützen, beispielsweise indem sie auf Ersuchen
einer Anti-Doping-Organisation oder eines Disziplinarorgans bei einer Verhandlung als Zeuge aussagt.
Darüber hinaus müssen die zur Verfügung gestellten Informationen glaubhaft sein und einen wesentlichen Teil
des eingeleiteten Verfahrens ausmachen oder, wenn kein Verfahren eingeleitet wird, eine ausreichende
Grundlage dafür geboten haben, dass ein Fall hätte verhandelt werden können.

 

Teilnehmer: Jeder Athlet oder Athletenbetreuer.

 

Testpool: Der von der NADA in Abstimmung mit der jeweiligen Anti-Doping-Organisation festgelegte Kreis von
Athleten, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll.

 






















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Trainingskontrolle: Eine Dopingkontrolle, die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb eines
Wettkampfs liegt.

 

Unangekündigte Kontrolle: Eine Dopingkontrolle, die ohne vorherige Warnung des Athleten durchgeführt
wird und bei der der Athlet vom Zeitpunkt der Aufforderung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen
beaufsichtigt wird.

 

UNESCO-Übereinkommen: Das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, das auf der 33.
Sitzung der Generalkonferenz der UNESCO am 19. Oktober 2005 verabschiedet wurde sowie alle
Änderungen, die von den Vertragsparteien und der Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen
Übereinkommens gegen Doping im Sport verabschiedet wurden. Dieses Übereinkommen wurde in
Deutschland 2007 ratifiziert.

 

Unterzeichner: Diejenigen Einrichtungen, die den Code unterzeichnen und sich zu dessen Einhaltung
verpflichten, insbesondere das Internationale Olympische und Paralympische Komitee, die Internationalen
Sportfachverbände, die Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, Veranstalter großer
Sportwettkämpfe, Nationale Anti-Doping-Organisationen, die WADA und die NADA.

 

Unzulässige Einflussnahme: Veränderung zu einem unzulässigen Zweck oder auf unzulässige Weise;
unzulässiger Eingriff; Verschleierung, Täuschung oder Beteiligung an betrügerischen Handlungen, um
Ergebnisse zu verändern oder die Einleitung der üblichen Verfahren zu verhindern; oder Weitergabe falscher
Informationen an eine Anti-Doping-Organisation.

 

Veranstalter großer Sportwettkämpfe: Die kontinentalen Vereinigungen der Nationalen Olympischen
Komitees und anderer internationaler Multi-Sport-Organisationen, die als Veranstalter einer kontinentalen,
regionalen oder anderen internationalen Wettkampfveranstaltung fungieren.

 

Verbotene Methode: Jede Methode, die in der Verbotsliste als solche beschrieben wird.

 

Verbotene Substanz: Jede Substanz, der in der Verbotsliste als solche beschrieben wird.

 

Verbotsliste: Die Liste der WADA, in der die verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden als solche
aufgeführt werden.

 

Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen:
Individualvertragliche Vereinbarung zwischen der NADA und den nationalen Sportfachverbänden, in der sich
die Verbände insbesondere zur Umsetzung des NADC in das jeweilige Verbandsregelwerk verpflichten.

 

Veröffentlichen: Die Weitergabe oder Verbreitung von Informationen gemäß Artikel 14 an die Öffentlichkeit
oder an Personen, die nicht dem Kreis von Personen angehören, welche ein Recht auf eine vorzeitige
Benachrichtigung haben.

 

Versäumte Kontrollen: Versäumnis des Athleten, gemäß den Bestimmungen des Standards für
Meldepflichten, an dem Ort und während des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat,
für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen (Entspricht: „Missed Test“).

 

Versuch: Vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung
darstellt, die darauf abzielt, in einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu enden. Dies
vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoß zu begehen, noch keinen Verstoß gegen Anti-
Doping-Bestimmungen dar, wenn die Person den Versuch aufgibt, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch
beteiligt sind, davon erfahren.















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Von der Norm abweichendes Analyseergebnis: Bericht eines Labors oder einer anderen von der WADA
anerkannten Einrichtung, das/die im Einklang mit dem International Standard for Laboratories und mit diesem
zusammenhängenden technischen Unterlagen, in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das
Vorhandensein eine verbotenen Substanz, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter Werte
endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode feststellt

 

Vorläufige Anhörung: Im Sinne des Artikels 7.5 eine beschleunigte, verkürzte Anhörung, die vor einem
Disziplinarverfahren gemäß Artikel 12 durchgeführt wird, und bei der der Athlet von den ihm vorgeworfenen
Verstößen in Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit erhält, in schriftlicher oder mündlicher Form zu diesen
Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Kommentar zur Definition „vorläufige Anhörung“:
Die jeweilige Ausgestaltung liegt bei den Anti-Doping-Organisationen.

 

Vorläufige Suspendierung: Siehe: Konsequenzen.

 

WADA: Die Welt-Anti-Doping-Agentur (www.wada-ama.org).

 

Werktage: Alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

 

Wettkampf: Ein einzelnes Rennen, ein einzelnes Match, ein einzelnes Spiel oder ein einzelner sportlicher
Wettbewerb. Zum Beispiel ein Basketballspiel oder das Finale des olympischen 100-Meter-Laufs in der
Leichtathletik. Bei Wettkämpfen, die über Etappen stattfinden und anderen sportlichen Wettbewerben, bei
denen Preise täglich oder in anderen zeitlichen Abständen verliehen werden, gilt die in den Regeln des
jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes für Einzelwettkampf- und Wettkampfveranstaltung festgelegte
Abgrenzung.

 

Wettkampfkontrolle: Dopingkontrolle, die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird.

 

Wettkampfveranstaltung: Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die zusammen von einem Veranstalter
durchgeführt werden (beispielsweise die Olympischen Spiele, oder die Panamerikanischen Spiele).

 

Zielkontrolle: Auswahl von Athleten zu Dopingkontrollen, wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von
Athleten für bestimmte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgewählt werden.

 


DMV-Doping-Disziplinarausschuss-Verfahrensordnung (Anhang 2)

 






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1.


Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren

(1) Der DMV-Doping-Disziplinarausschuss ist das zuständige Disziplinarorgan des DMV gemäß dem NADA-Code.

 (2) Der Disziplinarausschuss ist grundsätzlich bei allen möglichen Verstößen und Verstößen gegen die
     Anti-Doping-Bestimmungen des DMV zuständig, soweit der DMV laut Anti-Doping-Bestimmungen die
     zuständige Anti-Doping-Organisation ist.

 (3) Die Zuständigkeit kann durch eine Vereinbarung auf Dritte übertragen werden..

 

















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2.

Bildung einer Kammer, Einzelrichter

(1) Der DMV-Doping-Disziplinarausschuss entscheidet unter Einschluss des Vorsitzenden in der
     Zusammensetzung von mindestens drei Mitgliedern über den vom Anti-Doping-Beauftragten oder von
     der laut den Anti-Doping-Bestimmungen des DMV zuständigen Organisation vorgelegten Fall (Kammer). 

(2) Der Vorsitzende oder, bei seiner Verhinderung, sein Stellvertreter, bestimmt aus den Mitgliedern des DMVDoping-
     Disziplinarausschusses die übrigen Mitglieder der Kammer, die über den vorgelegten Fall entscheidet.

(3) Den Vorsitz der Kammer führt der Vorsitzende des DMV-Doping-Disziplinarausschuss oder sein Stellvertreter.

 (4) Die Mitglieder der Kammer dürfen zuvor mit dem Fall nicht befasst gewesen sein und im Übrigen keinerlei
     Interessenkonflikten unterliegen.

  (5) Einzelrichter:
     Sehen die Anti-Doping-Bestimmungen des DMV ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung vor,
     so kann der Vorsitzende des DMV-Doping-Disziplinarausschuss oder sein Stellvertreter als Einzelrichter
     nach den Grundsätzen der Anti-Doping-Bestimmungen bzw. der Rechtsordnung des DMV entscheiden.




















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3.


Bestimmung eines Verhandlungstermins und des Verhandlungsortes, Ladung

 
(1) Durch den Vorsitzenden der Kammer wird entsprechend den Anti-Doping-Bestimmungen des DMV ein
    Termin zur Verhandlung vor der Kammer bestimmt.

 (2) Der Vorsitzende der Kammer bestimmt den Verhandlungsort. Dabei sollen die Umstände der Beteiligten,
      soweit möglich, berücksichtigt werden.

 (3) Die betroffene Person, der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, ist zu dem
      Verhandlungstermin mindestens 14 Tage vorher schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu laden.
      Die Ladung muss folgende Punkte enthalten:

        1. Zeit und Ort der Verhandlung;

        2. das positive Analyseergebnis oder den Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und die
            Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde;

        3. die Feststellung, ob eine fristgerechte Stellungnahme erfolgte;

        4. Bei einer mündlichen Verhandlung Bedeutung und Folgen einer Säumnis gemäß den Anti-Doping-
            Bestimmungen des DMV;

        5. ggf. die Aufforderung einem schriftlichen Verfahren schriftlich zuzustimmen.

 
(4) Zeugen sind ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich per Einschreiben mit Rückschein unter Angabe von
    Verhandlungsort und -termin zu laden.

 (5) Die in den Anti-Doping-Bestimmungen genannten Anti-Doping-Organisationen sind entsprechend zu
      unterrichten.

 










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4.

Verfahrensgrundsätze

      (1)     Verfahrenssprache ist Deutsch.

 (2) Die betroffene Person, der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, hat das
      Recht, sich auf eigene Kosten durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

 (3) Die betroffene Person der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, hat das
     Recht, sich auf eigene Kosten eines Dolmetschers zu bedienen, wenn sie der deutschen Sprache nicht
     ausreichend mächtig ist.

 (4) Die betroffene Person, der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, ist in jedem
     Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. Gutachten und andere schriftliche Beweismittel,
     auf die sich die Kammer bei seiner Entscheidung stützen kann, sind der betroffenen Person rechtzeitig
     zur Kenntnis zu bringen.

 (5) Die Kammer hat den zugrunde liegenden Sachverhalt gemäß den Anti-Doping-Bestimmungen zu
     ermitteln, soweit sie hierzu nach den Anti-Doping-Bestimmungen verpflichtet ist.

 (6) Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind nur beachtlich, wenn sie geeignet sind, ernsthafte Zweifel am
     positiven Analyseergebnis oder an sonstigen den Tatverdacht stützenden Beweismitteln zu begründen.










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5.


Ablauf der Verhandlung(1) Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Kammer geleitet. Der Vorsitzende gibt die Zusammensetzung der Kammer bekannt und stellt fest, ob die am Verfahren Beteiligten und die Zeugen anwesend sind.

 (2) Die betroffene Person und die Zeugen sind zur Wahrheit zu ermahnen. Die Zeugen haben den
     Verhandlungsraum bis zu ihrer Vernehmung zu verlassen. Nach der Beweisaufnahme erhalten die
     Verfahrensbeteiligten das Schlusswort.

 (3) Die Verhandlung kann über mehrere Verhandlungstage laufen. Dies liegt im Ermessen der Kammer.

 (4) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

 (5) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Verhandlung kann der Vorsitzende der Kammer
     Ordnungsstrafen bis zu einer Höhe von 250,00 EUR aussprechen.

 (6) Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

 

6.

Entscheidung der Kammer

 (1) Die Kammer soll innerhalb von 14 Tagen nach der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Falle eines
     schriftlichen Verfahrens nach dem letzten festgesetzten Datum zur Stellungnahme eine Entscheidung (Urteil) treffen.

 (2) Die Beratung über das Urteil ist nicht öffentlich. Bei der Abstimmung sind Enthaltungen nicht zulässig. Bei
     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Kammer. Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten.
 







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7.

Sanktionen

 (1) Bei der Festlegung der Sanktionen durch die Kammer sind immer die konkreten Umstände des
     Einzelfalles, das Maß des Verschuldens und die Angemessenheit der Sanktionen im Verhältnis zum
     Verstoß zu berücksichtigen.

 (2) Der Umfang der Sanktion wird gemäß den Anti-Doping-Bestimmungen des DMV für die festgestellten
     Verstöße vom Vorsitzenden der Kammer festgelegt.

 

8.

Beschleunigtes Verfahren bei Wettkämpfen

 (1) Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen während oder in Zusammenhang mit einem Wettkampf
     können in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden.

 (2) Die Verfahrensgrundsätze finden entsprechend Anwendung.

 (3) Die Fristen sind entsprechend dem Zweck des beschleunigten Verfahrens unter Wahrung der Rechte der
     Beteiligten zu verkürzen

 







9.

Rechtwirksamkeit der Entscheidungen, Bekanntgabe

 (1) Das Urteil wird mit Verkündung rechtskräftig.

 (2) Die Entscheidung (Urteil) einschließlich der Begründung ist der betroffenen Person an die letzte
     dem DMV mitgeteilte Adresse per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Über die Rechtsmittel
     gegen das Urteil gemäß den Anti-Doping-Bestimmungen sind die Verfahrensbeteiligten zu belehren.

 (3) Der DMV erhält eine Abschrift dieser Entscheidung mit Begründung.

 (4) Das Urteil ist nach Maßgabe der Anti-Doping-Bestimmungen des DMV zu veröffentlichen.

 


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