Anti-Doping-Bestimmungen (Anti-Doping): Anti-Doping-Code (ADC) |
S 3 (Teil 3) |
Anti-Doping-Code
des DMV 2009 (ADC) | |
Artikel
14: Information und Vertraulichkeit | |||
hoch hoch hoch hoch hoch hoch | 14.1 14.2 14.3 14.3.2 14.3.3 14.3.4 14.4 14.5 14.6 | Information
anderer Anti-Doping-Organisationen Anti-Doping-Organisationen
sind über ihre gemäß den im NADC
aus dem Jahr 2009 festgelegten Informationspflichten
hinaus berechtigt, sich gegenseitig sowie die WADA
über mögliche
und tatsächliche Verstöße gegen
Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten oder andere
Personen und die Ergebnisse des Ergebnismanagements und des Disziplinarverfahrens
zu
informieren. Meldung
staatlicher Ermittlungsbehörden Die
für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation
sowie die NADA sind nach
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt,
soweit ein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch,
das Arzneimittel- bzw. Betäubungsmittelgesetz auf Grund
Vorliegens eines Von
der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen
möglichen Verstoßes gegen
Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist, noch vor
Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2
den Namen des betroffenen Athleten,
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, die Substanz, die
zu dem Von der Norm abweichenden
Analyseergebnis geführt hat oder die Art des anderen
möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen
sowie weitere relevante Informationen
der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt
zu melden. Ungeachtet
dessen hat der DMV sowie die NADA die Verpflichtung, bei auf Grund von Hinweisen
von Athleten, Athletenbetreuern
oder anderen Personen
begründeten hinreichendem
Verdacht auf einen Verstoß gegen das Arznei- oder
Betäubungsmittelgesetz oder
das Strafgesetzbuch die jeweilige Person zur Anzeige zu bringen. Information
der Öffentlichkeit 14.3.1
Die
Identität eines Athleten oder einer Person, dem/der von einer
Anti-Doping-Organisation vorgeworfen
wird, gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen zu haben, darf
vom DMV und der
NADA nur offen gelegt werden,
nachdem der Athleten oder die
andere Person gemäß
Artikel 7.2,
7.3 oder 7.4, und die zuständige Anti-Doping-Organisation
gemäß Artikel 7 oder 14.1 benachrichtigt wurde. Spätestens
zwanzig Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dass ein
Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
vorliegt oder gegen die Entscheidung des DMV-Doping- Disziplinarausschusses
kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, soll der DMV die Entscheidung
Veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart,
zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung,
zum Namen des Athleten oder der
anderen Person, der/die den Verstoß
begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie
zu den Konsequenzen
machen. Der DMV soll ebenfalls innerhalb von zwanzig Tagen Entscheidungen
zu einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
Veröffentlichen, die im Rechtsbehelfsverfahren
ergangen sind. Ferner übermittelt der DMV sämtliche Entscheidungen
aus Disziplinarverfahren und
Rechtsbehelfsverfahren innerhalb des Veröffentlichungszeitraums
an die WADA. Wenn
nach einem Disziplinarverfahren oder
Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein Athlet
oder eine andere Person nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen
verstoßen hat, darf die
Entscheidung nur mit Zustimmung des Athleten
oder einer anderen Person Veröffentlicht werden,
der/die von der Entscheidung betroffen ist. Der DMV unternimmt
angemessene Anstrengungen,
um diese Zustimmung zu erhalten, und Veröffentlicht
die Entscheidung nach Erhalt
der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten oder einer
anderen Person
gebilligten gekürzten Form. Der
DMV oder ein von der WADA akkreditiertes
Labor darf öffentlich nicht zu Einzelheiten eines
laufenden Verfahrens, mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischer,
rechtlicher und wissenschaftlicher Natur, Stellung nehmen, es seidenn, dies geschieht in
Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des Athleten,
einer anderen Person oder ihrer
Vertreter. Jahresbericht Die
NADA Veröffentlicht
mindestens einmal jährlich einen statistischen Bericht
über ihre Dopingkontrollmaßnahmen
sowie deren Ergebnisse und übermittelt diesen an die WADA. Vertraulichkeit Die
Personen oder Organisationen, welche
gemäß Artikel 14.1 und Artikel 14.2 benachrichtigt wurden,
dürfen die Informationen erst dann Veröffentlichen,
wenn der DMV die Informationen veröffentlicht
hat oder es versäumt hat, die Informationen
gemäß der Bestimmungen des Artikels 14.2.2
zu Veröffentlichen. Bis dahin sind die
Informationen vertraulich zu behandeln. Datenschutz Zur
Planung, Koordinierung, Durchführung, Auswertung und
Nachbearbeitung von Dopingkontrollen
dürfen die NADA und der
DMV Personenbezogene Daten von Athleten
und am
Dopingkontrollverfahren beteiligten
Dritten verarbeiten. Die NADA und
der DMV behandeln diese
Daten vertraulich und stellen sicher, dass sie beim Umgang mit diesen
Daten in Übereinstimmung
mit geltendem nationalen Datenschutzrecht sowie dem International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information handelt. Die
Daten sind zu vernichten,
sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt
werden. | |
Artikel
15: Dopingprävention | |||
hoch hoch hoch | 15.1 15.2 15.3 | Ziel
der Dopingprävention Ziel
der Dopingprävention ist es, den Spirit of Sports zu bewahren
und zu verhindern, dass er durch
Doping untergraben wird. Im Sinne des Fairplays und zum Schutz der
körperlichen Unversehrtheit
und Gesundheit sollen Athleten davor bewahrt werden, bewusst oder unbewusst
Verbotene Substanzen und Methoden anzuwenden. Präventionsprogramme Die
Anti-Doping-Organisationen planen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen und
in Zusammenarbeit miteinander Präventionsprogramme
für einen dopingfreien Sport, setzen
diese um, werten sie aus und überwachen sie. Durch
diese Programme sollen Athleten oder
andere Personen insbesondere die
folgenden Informationen
erhalten: •
Substanzen und Methoden, die auf
der Verbotsliste geführt werden •
Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen •
die Folgen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und
soziale Folgen •
Dopingkontrollverfahren •
Rechte und Pflichten der Athleten und Athletenbetreuer •
Medizinische Ausnahmegenehmigungen •
Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln •
Schaden von Doping für den Spirit of Sports Koordinierung
und Zusammenarbeit Anti-Doping-Organisationen,
Athleten und andere Personen
arbeiten zusammen, um ihre Bemühungen
bei der Dopingprävention abzustimmen, Erfahrungen
auszutauschen und sicherzustellen,
dass Doping im Sport wirksam verhindert wird. Der
DMV bestellt einen Anti-Doping-Beauftragten und meldet diesen der NADA.
Der Anti- Doping-Beauftragte
ist Ansprechpartner für Athleten
und die NADA. | |
Artikel
16: Anti-Doping-Beauftragter , Kosten | |||
hoch hoch | | 16.1
Allgemeines Der
DMV bestellt den Anti-Doping-Beauftragten nach § 10 (3) 8. der
Satzung. 16.1.1
Der
Anti-Doping-Beauftragte ist unabhängig und Weisungen des DMV
und seiner Organe nicht
unterworfen. Er wird gemäß § 3 (13) der
Satzung von allen Organen des DMV unterstützt. 16.2
Aufgaben 16.2.1
Der
Anti-Doping-Beauftragte stellt die Einhaltung des ADC
und des NADA-Codes im Bereich des
DMV sicher, insbesondere ist er verantwortlich für (a)
die Auswahl der Athleten für die Testpools (Artikel 5.5) (b) das Ergebnismanagement
(Artikel 7) (c) die Erfüllung
der Informationspflichten (Artikel 14) (d) die
Dopingprävention (Artikel 15) (e) die Einleitung von
Verfahren vor dem DMV-Doping-Disziplinarausschuss und handelt für den
DMV, soweit das der ADC vorsieht.
Er kann die Aufgaben delegieren. 16.3
Kosten Für
das Ergebnismanagement erhebt der DMV von dem Athleten
oder von der anderen Person
eine
Gebühr in Höhe von € 120,00. Führen
die Ermittlungen zur Einstellung des Verfahrens,
kann die Zahlung der Gebühr erlassen werden. In
begründeten Einzelfällen kann auf
Antrag die Gebühr gesenkt oder erlassen werden. | |
Artikel
17: Verjährung | |||
hoch | | Gegen
einen Athleten oder eine andere Person kann nur dann ein Verfahren auf
Grund eines Verstoßes
gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß dem NADC eingeleitet werden, wenn dieses
Verfahren innerhalb von acht (8) Jahren beginnend ab dem Zeitpunkt des
möglichen Verstoßes
eingeleitet wird. | |
Artikel
18: Schlussbestimmungen | |||
hoch hoch | 18.1 18.2 18.3
18.4 | Der
ADC wurde durch das Präsidium des DMV am 22.12.2008
beschlossen und tritt am 1. Januar
2009 in Kraft. Sie setzt die WMF Anti-Doping Regulations
und den NADC aus dem Jahr
2009 für den Zuständigkeitsbereich des DMV um. Die
WMF Anti-Doping Regulations
und der NADC aus dem Jahr 2009 einschließlich der
Begriffsbestimmungen (Anhang
1 zum NADC), der Kommentare (Anhang 2 zum NADC), die Verbotsliste
(Anhang 3 zum NADC) sowie die Standards (Anhänge 4 bis 6 zum
NADC) und International
Standards (Anhänge 7 und 8 zum NADC) sind Bestandteil des ADC. Der
DMV nimmt den NADC aus dem Jahr 2009 durch Zeichnung der Vereinbarung
über die Organisation
und Durchführung von Dopingkontrollen vom 15.01.2008 an. Er
setzt den NADC aus
dem Jahr 2009 sowie zukünftige Änderungen
unverzüglich nach deren Inkrafttreten um. Durch
geeignete, insbesondere rechtliche und organisatorische
Maßnahmen trägt er dafür Sorge,
dass eine Anpassung des ADC an die geänderten Fassungen
unverzüglich erfolgt und seine
Mitglieder sowie deren Mitglieder, Athleten und sonstige Beteiligte von
den Änderungen informiert
und daran gebunden werden. Der
ADC ist ein unabhängiger und eigenständiger Text und
stellt keinen Verweis auf bestehendes
Recht oder die bestehende Satzung des DMV dar. In Zweifelsfragen sind
die angeführten
Kommentare und der Code der WADA in seiner englischen Originalfassung
zur Auslegung
heranzuziehen. | |
18.5 | Anerkennung
und Kollision | ||
hoch | 18.5.1
K | Gegenseitige
Anerkennung Vorbehaltlich
des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden
Dopingkontrollen, Medizinischen Ausnahmegenehmigungen sowie die Entscheidungen
des DMV-Doping-Disziplinarausschusses oder andere endgültige Entscheidungen
eines Unterzeichners des Code der WADA oder einer Anti-Doping- Organisation,
die den NADC aus dem Jahr 2009 angenommen hat, die mit dem Code der WADA
und dem NADC aus dem Jahr 2009 übereinstimmen und in der
Zuständigkeit dieses Unterzeichners
oder dieser Anti-Doping-Organisation liegen, vom DMV anerkannt und
beachtet. Der
DMV erkennt dieselben Maßnahmen anderer Organisationen an,
die den Code der WADA
und den NADC aus dem Jahr 2009 nicht angenommen haben, wenn die Regeln
dieser Organisationen
mit dem Code der WADA und dem NADC aus dem Jahr 2009
übereinstimmen | |
hoch | [Zu
Artikel 18.5.1 (im Code Kommentar zu Artikel 15.4.1 und
15.4.2): In der Vergangenheit herrschte oft Unklarheit bei der
Auslegung dieses Artikels hinsichtlich Medizinischer
Ausnahmegenehmigungen. Sofern in den Bestimmungen eines Internationalen
Sportfachverbandes oder einer Vereinbarung mit einem Internationalen
Sportfachverband nicht anders geregelt
ist, sind Nationale Anti-Doping-Organisationen nicht berechtigt,
Athleten eines internationalen Testpools Medizinische
Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Wenn die
Entscheidung einer Organisation, die den Code/den NADC nicht angenommen
hat, in einigen Punkten dem Code/den
NADC entspricht und in anderen Punkten nicht, sollten die Unterzeichner
versuchen, die Entscheidung im Einklang
mit den Grundsätzen des Code/den NADC anzuwenden. Wenn
beispielsweise ein Nicht-Unterzeichner in einem Verfahren, das dem
Code/den NADC entspricht, festgestellt hat, dass ein
Athlet gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, weil
sich eine Verbotene Substanz in seinem Körper befand,
aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im
Code/den NADC festgelegte Zeitraum, dann sollte die Feststellung,
dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, von
allen Unterzeichnern anerkannt werden und die
Anti-Doping-Organisation des Athleten sollte ein Verfahren
gemäß den Verfahrensgrundsätzen des
Codes/den NADC
durchführen, um festzustellen, ob die vom Code/den NADC
verlangte längere Sperre verhängt werden sollte.] | ||
hoch | 18.5.2 | Kollision
mit den WMF Anti-Doping Regulations Sollte
eine Bestimmung des ADC mit den WMF Anti-Doping Regulations
unvereinbar sein, so gilt
die entsprechende Bestimmung der WMF, soweit sie mit dem Code
der WADA und den International
Standards übereinstimmt und
mit deutschem Recht vereinbar ist. | |
18.6 | Rückwirkung
und Anwendbarkeit | ||
18.6.1 | Der
ADC, der Code der WADA, und der NADC aus dem Jahr 2009 finden keine
rückwirkende Anwendung
auf Angelegenheiten, die vor dem Tag der Annahme des NADC aus dem Jahr 2009
und seiner Umsetzung in den ADC
anhängig waren. Verstöße gegen Anti-Doping- Bestimmungen
vor Annahme des Codes der WADA und des NADC
aus dem Jahr 2009 gelten jedoch
zum Zweck der Strafbemessung nach Artikel 10 für
Verstöße nach Annahme des NADC
als Erstverstöße oder
Zweitverstöße. | ||
18.6.2 | Meldepflicht-
und Kontrollversäumnisse,
die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens begangen und sanktioniert
wurden, sind für die Sanktionierung eines Verstoßes
gegen Artikel 2.4 nicht mehr zu
berücksichtigen. | ||
hoch | 18.6.3 | Für
ein Disziplinarverfahren wegen
eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, das am
Tag des In-Kraft-Tretens der ADC
anhängig ist und für ein Disziplinarverfahren,
das ab dem
Tag des In-Kraft-Tretens eingeleitet wurde und einen Verstoß
behandelt, der zuvor begangen
wurde, gelten die Anti-Doping-Bestimmungen, die zu dem Zeitpunkt wirksam waren,
zu dem der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen
wurde, sofern im Disziplinarverfahren
nicht festgelegt wird, dass auf dieses der Lex-Mitior-Grundsatz
anzuwenden ist. | |
hoch | 18.6.4 | In
Fällen, bei denen ein Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen vor dem Tag des In-Kraft- Tretens
endgültig festgestellt wurde, der Athlet oder die andere Person jedoch nach diesem Tag
weiterhin eine Sperre
verbüßt, kann der Athlet oder die andere Person beim DMV, eine Herabsetzung
der Sperre unter
Berücksichtigung des Codes
der WADA und des NADC
aus dem
Jahr 2009 beantragen. Dieser Antrag muss vor Ablauf der Sperre gestellt
werden. Gegen die
Entscheidung des DMV können gemäß Artikel
13.2 Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Code
der WADA und der NADC aus dem Jahr
2009 findet keine Anwendung auf Fälle, in denen
ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
bereits endgültig festgestellt wurde und die
Sperre bereits abgelaufen ist. | |
18.6.5K | Für
die Zwecke der Anwendung von Artikel 10.7.1 gilt ein Verstoß
gegen Anti-Doping- Bestimmungen,
der vor In-Kraft-Treten der ADC
begangen wurde und eine Substanz betraf, die
gemäß dem NADC aus dem Jahr 2009 als Spezifische
Substanz eingestuft ist und für den eine
Sperre von weniger als zwei Jahren
verhängt wurde, als herabgesetzte Sanktion wegen Spezifischer
Substanzen. | ||
hoch | [Zu
Artikel 18.6.5 (im Code Kommentar zu Artikel 25.4): Abgesehen
von dem in Artikel 25.3 (Anmerkung NADA: Dies ist in Artikel
18.6.4 NADC umgesetzt.) beschriebenen Fall, bei dem ein
Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor Annahme
des Codes/ des NADC oder nach Annahme des Codes/ des NADC, aber vor der
Fassung des Jahres 2009, endgültig
festgestellt und die Sperre vollständig
verbüßt wurde, darf der Code/der NADC aus dem Jahr
2009 nicht zu Grunde
gelegt werden, um einen zuvor begangenen Verstoß neu zu
bewerten.] | ||
hoch hoch hoch hoch hoch | |
Begriffsbestimmungen
(Anhang 1) ADAMS:
Das
„Anti-Doping Administration and
Management System" ist ein webbasiertes Annullierung:
Siehe:
Konsequenzen.
Athlet:
Eine
Person, die auf internationaler Ebene (von den Internationalen
Sportfachverbänden, WMF,
Kommentar
zur Definition „Athlet“: Athletenbetreuer:
Trainer,
sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder,
Funktionäre, Athleten
auf nationaler Ebene: Athleten,
die sich im Testpool
der NADA befinden oder an nationalen Athleten
eines internationalen Testpools: Athleten,
die Mitglied eines International Registered Testing
Pool Atypisches
Analyseergebnis: Ein
Bericht eines Labors oder einer anderen von der WADA anerkannten Außerhalb
des Wettkampfs: Zeitraum,
der nicht innerhalb des für den für einen Wettkampf
festgelegten Besitz:
Der
tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz
(der nur dann vorliegt, wenn die Kommentar
zur Definition „Besitz“: | |
hoch hoch hoch | | CAS:
Internationaler
Sportgerichtshof (Court of Arbitration for
Sports mit Sitz in Lausanne). Code:
Der
Welt-Anti-Doping-Code. Deutsches
Sportschiedsgericht: Schiedsgericht
im Sinne des 10. Buches der Zivilprozessordnung, welches Disqualifikation:
Siehe:
Konsequenzen. Disziplinarorgan:
Gemäß
den Vorgaben des NADC von den Anti-Doping-Organisationen festzulegendes Disziplinarverfahren:
Von
dem zuständigen Disziplinarorgan durchzuführendes
Verfahren zur Feststellung Documentation
Package: Siehe
Definition: Laboratory Documentation
Package im International
Standard for Dopingkontrolle:
Die
Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung der
Kontrollen, die Dopingkontrollverfahren:
Alle
Schritte und Verfahren von der Kontrollplanung bis hin zum Einzelsportart:
Jede
Sportart, die keine Mannschaftssportart ist. Minigolf ist eine
Einzelsportart. Gebrauch:
Die
Verwendung, Verabreichung, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und
Weise einer Innerhalb
des Wettkampfs: Soweit
nicht durch einen Internationalen Sportfachverband oder einer anderen International
Standard: Ein
von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützung des
Code. Für die | |
hoch hoch hoch | | Internationale
Wettkampfveranstaltung: Eine
Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Inverkehrbringen:
Verkauf,
Abgabe, Beförderung, Versendung, Lieferung oder Vertrieb einer
verbotenen Kein
Verschulden: Die
überzeugende Darlegung durch den Athleten, dass er weder
wusste noch vermutete Kein
signifikantes Verschulden: Die
überzeugende Darlegung durch den Athleten, dass sein
Verschulden Konsequenzen:
Der
Verstoß eines Athleten oder einer anderen Person gegen
Anti-Doping-Bestimmungen (b)
Disqualifikation bedeutet, dass der Athlet oder die Mannschaft von der
weiteren Teilnahme an dem (c)
Sperre bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person für
einen bestimmten Zeitraum von jeglicher (d)
Vorläufige Suspendierung bedeutet, dass der Athlet oder eine
andere Person von der Teilnahme an Mannschaftssportart:
Eine
Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines
Wettkampfes Marker:
Eine
Verbindung, Gruppe von Verbindungen oder ein oder mehrere biologische
Parameter, welche | |
hoch hoch hoch | |
Medizinische
Ausnahmegenehmigung: Eine
vom Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen auf Kommentar
zur Definition „Medizinische Ausnahmegenehmigung“: Meldepflichten:
Die
gemäß dem Standard für Meldepflichten
festgelegten Pflichten zu Abgabe von Meldepflichtversäumnis:
Das
Versäumnis des Athleten, die gemäß dem
Standard für Meldepflichten Meldepflicht-
und Kontrollversäumnisse: Meldepflichtversäumnis
oder Kontrollversäumnis, das für die Metabolit:
Jedes
Stoffwechselprodukt, das bei einem biologischen Umwandlungsprozess
erzeugt wird. Minderjähriger:
Eine
natürliche Person, die nach den anwendbaren Gesetzen des
Landes, in dem sie ihren Monitoring
Program: Programm
der WADA zur Überprüfung und Überwachung von
dopingrelevanter NADA:
Stiftung
Nationale Anti Doping Agentur Deutschland; Nationale
Anti-Doping-Organisation in NADC:
Nationaler
Anti Doping Code der NADA. Nationale
Anti-Doping-Organisation: Die
von einem Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), welche die Nationales
Olympisches Komitee: Die
vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Organisation. Nationale
Wettkampfveranstaltung: Eine
Wettkampfveranstaltung, an der internationale oder nationale | |
hoch hoch hoch | | Person:
Eine
natürliche Person, eine Organisation oder eine andere
Einrichtung. Personenbezogene
Daten: Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten Probe:
Biologisches Material, das zum Zweck des Dopingkontrollverfahrens
entnommen wurde. Registered
Testing Pool: Die
Gruppe der Spitzenathleten, die von jedem Internationalen
Sportfachverband Schiedsgericht:
Ein
Gericht im Sinne des 10. Buches der Zivilprozessordnung. Sperre:
Siehe:
Konsequenzen. Spezifische
Substanzen: Alle
Verbotenen Substanzen mit Ausnahme der Substanzen der Substanzklassen Standard:
Ausführungsbestimmungen
zum NADC; Standard für Meldepflichten, Standard für Substanzielle
Hilfe: Um
im Sinne des Artikels 10.5.3 substanzielle Hilfe zu leisten, muss eine
Person (1) in Teilnehmer:
Jeder
Athlet oder Athletenbetreuer. Testpool:
Der
von der NADA in Abstimmung mit der jeweiligen Anti-Doping-Organisation
festgelegte Kreis von | |
hoch hoch hoch |
|
Trainingskontrolle:
Eine
Dopingkontrolle, die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der
nicht innerhalb eines Unangekündigte
Kontrolle: Eine
Dopingkontrolle, die ohne vorherige Warnung des Athleten
durchgeführt UNESCO-Übereinkommen:
Das
Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, das auf
der 33. Unterzeichner:
Diejenigen
Einrichtungen, die den Code unterzeichnen und sich zu dessen Einhaltung Unzulässige
Einflussnahme: Veränderung
zu einem unzulässigen Zweck oder auf unzulässige
Weise; Veranstalter
großer Sportwettkämpfe: Die
kontinentalen Vereinigungen der Nationalen Olympischen Verbotene
Methode: Jede
Methode, die in der Verbotsliste als solche beschrieben wird. Verbotene
Substanz: Jede
Substanz, der in der Verbotsliste als solche beschrieben wird. Verbotsliste:
Die
Liste der WADA, in der die verbotenen Substanzen und verbotenen
Methoden als solche Vereinbarung
über die Organisation und Durchführung von
Dopingkontrollen: Veröffentlichen:
Die
Weitergabe oder Verbreitung von Informationen gemäß
Artikel 14 an die Öffentlichkeit Versäumte
Kontrollen: Versäumnis
des Athleten, gemäß den Bestimmungen des Standards
für Versuch:
Vorsätzliches
Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer
Handlung | |
hoch hoch | | Von
der Norm abweichendes Analyseergebnis: Bericht
eines Labors oder einer anderen von der WADA Vorläufige
Anhörung: Im
Sinne des Artikels 7.5 eine beschleunigte, verkürzte
Anhörung, die vor einem Vorläufige
Suspendierung: Siehe:
Konsequenzen. WADA:
Die
Welt-Anti-Doping-Agentur (www.wada-ama.org). Werktage:
Alle
Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Wettkampf:
Ein
einzelnes Rennen, ein einzelnes Match, ein einzelnes Spiel oder ein
einzelner sportlicher Wettkampfkontrolle:
Dopingkontrolle,
die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Wettkampfveranstaltung:
Eine
Reihe einzelner Wettkämpfe, die zusammen von einem Veranstalter Zielkontrolle:
Auswahl
von Athleten zu Dopingkontrollen, wobei bestimmte Athleten oder Gruppen
von | |
DMV-Doping-Disziplinarausschuss-Verfahrensordnung
(Anhang 2)
| |||
hoch | 1. | Zuständigkeit
für das Sanktionsverfahren
| |
hoch | 2. | Bildung einer
Kammer, Einzelrichter (1)
Der DMV-Doping-Disziplinarausschuss entscheidet unter Einschluss des
Vorsitzenden in der (2)
Der Vorsitzende oder, bei seiner Verhinderung, sein Stellvertreter,
bestimmt aus den Mitgliedern des DMVDoping-
| |
hoch | 3. |
Bestimmung eines
Verhandlungstermins und des Verhandlungsortes, Ladung
1.
Zeit und Ort der Verhandlung; 2.
das positive Analyseergebnis oder den Verstoß gegen die
Anti-Doping-Bestimmungen und die 3.
die Feststellung, ob eine fristgerechte Stellungnahme erfolgte; 4.
Bei einer mündlichen Verhandlung Bedeutung und Folgen einer
Säumnis gemäß den Anti-Doping- 5.
ggf. die Aufforderung einem schriftlichen Verfahren schriftlich
zuzustimmen.
| |
hoch | 4. | Verfahrensgrundsätze
(1) Verfahrenssprache
ist Deutsch.
| |
hoch | 5. | Ablauf der
Verhandlung(1)
Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Kammer geleitet. Der
Vorsitzende gibt die Zusammensetzung der Kammer bekannt und stellt
fest, ob die am Verfahren Beteiligten und die Zeugen anwesend sind.
| |
6. | Entscheidung der
Kammer
| ||
hoch | 7. | Sanktionen
| |
8. | Beschleunigtes
Verfahren bei Wettkämpfen
| ||
9. | Rechtwirksamkeit
der Entscheidungen, Bekanntgabe
| ||
hoch | |||
| alle Rechte Design: bei MGC_wertheim e.V & Texte: bei Deutscher Minigolfverband (DMV) |