Anti-Doping-Bestimmungen (Anti-Doping): Anti-Doping-Code (ADC) |
S 3 (Teil 2) |
Anti-Doping-Code
des DMV 2009 (ADC) | |
hoch | Zu den mit einem
hochgestellten K
versehenen Artikeln sind
Kommentare an die jeweiligen
Artikel angefügt. Kursiv
gesetzte Wörter sind im Anhang
"Begriffsbestimmungen"
definiert. Die Kommentare zu den Artikeln unterstützen und
interpretieren die jeweiligen Artikel des ADC. Weitere Hinweise zu
den Kommentaren finden sich im NADC. Die Begriffsbestimmungen (Anhang
1) und die Kommentare sind integraler
Bestandteil der ADC. Die Verfahrensordnung des DMV-Doping-Disziplinarausschusses befindet sich im Anhang 2. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 9K: Automatische Annullierung von Einzelergebnissen |
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Beim
einzelnen Athleten
führt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
in Verbindung mit einer Wettkampfkontrolle automatisch zur Annullierung des in diesem Wettkampf erzielten Ergebnisses, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | [Zu Artikel 9:
Gewinnt ein Athlet eine Goldmedaille, während er eine
Verbotenen Substanz in seinem Organismus hat, ist das unfair gegenüber Athleten in diesem Wettkampf, unabhängig davon, ob der Gewinner der Goldmedaillen schuldhaft handelte. Nur „sauberen" Athleten sollte es erlaubt sein, von ihren Wettkampfergebnissen zu profitieren Bezüglich Mannschaftssportarten siehe Artikel 11 (Konsequenzen für Mannschaften). Bei Sportarten, die nicht zu den Mannschaftssportarten zählen, bei denen jedoch Mannschaften ausgezeichnet werden, unterliegt die Annullierung oder die Verhängung anderer disziplinarischer Maßnahmen gegen die Mannschaft, bei der mindestens ein Mitglied der Mannschaft einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, den anwendbaren Regeln des Internationalen Sportfachverbandes.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 10: Sanktionen gegen einzelne Athleten 10.1K Annullierung von Ergebnissen bei einer Wettkampfveranstaltung, bei der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | Ein
Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen während oder
in Verbindung mit einer Wettkampfveranstaltung kann auf Grund einer entsprechenden Entscheidung des DMV zur Annullierung aller von einem Athleten bei dieser Wettkampfveranstaltung erzielten Einzelergebnisse mit allen Konsequenzen führen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, es sei denn, Artikel 10.1.1 findet Anwendung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[Zu Artikel 10.1:
Während gemäß Artikel 9 (Automatische
Annullierung von Einzelergebnissen) das Ergebnis in einem einzelnen Wettkampf, in dem der Athlet „positiv getestet“ wurde (z. B. 100 m Rückenschwimmen), annulliert wird, kann es auf Grund dieses Artikels zur Annullierung sämtlicher Ergebnisse in allen Wettbewerben einer Wettkampfveranstaltung (z B. der FINA-Weltmeisterschaft) kommen. Zu den Faktoren, die in die Erwägung, ob andere bei derselben Wettkampfveranstaltung erzielte Ergebnisse annulliert werden, einbezogen werden können, gehört etwa die Schwere des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen des Athleten und ob für die anderen Wettkämpfe ein negatives Kontrollergebnis des Athleten vorliegt.] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch |
10.1.1 10.2K | Weist
der Athlet nach, dass er für den Verstoß Kein
Verschulden trägt, so werden die Einzelergebnisse, die der Athlet in den anderen Wettkämpfen erzielt hat, nicht annulliert. Dies gilt nicht, sofern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ergebnisse, die der Athlet bei anderen Wettkämpfen als dem Wettkampf, bei dem der Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen erfolgte, erzielt hat, durch den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen beeinflusst worden sind. Sperre wegen des Vorhandenseins, des Gebrauchs oder des Versuchs des Gebrauchs oder des Besitzes Verbotener Substanzen und Verbotener Methoden Für einen Verstoß gegen Artikel 2.1, Artikel 2.2 oder Artikel 2.6 wird die folgende Sperre verhängt, es sei denn, die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Herabsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.4 und Artikel 10.5 oder die Voraussetzungen für die Heraufsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.6 sind erfüllt: Erster Verstoß: Zwei Jahre Sperre |
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hoch | [Zu Artikel
10.2: Die
Harmonisierung von Sanktionen ist eine der am meisten diskutierten
Fragen im Bereich der Dopingbekämpfung. Harmonisierung bedeutet, dass dieselben Regeln und Kriterien angewandt werden, um die individuellen Fakten jedes Falls zu bewerten. Die Argumente gegen eine Harmonisierung von Sanktionen basieren auf den Unterschieden zwischen Sportarten, einschließlich der Folgenden: bei einigen Sportarten sind die Athleten Profisportler, die mit dem Sport ein beträchtliches Einkommen erzielen, bei anderen Sportarten sind sie Amateure; bei den Sportarten, in denen die Laufbahn eines Athleten kurz ist (z. B. Kunstturnen), hat eine zweijährige Sperre viel schwerwiegendere Auswirkungen als in Sportarten, in denen sich die Laufbahn üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckt (z. B. Reitsport und Schießen); bei Einzelsportarten kann ein Athlet während der Sperre seine Wettkampffertigkeiten besser durch Einzeltraining aufrecht erhalten als in anderen Sportarten, in denen das Trainieren in einer Mannschaft wichtiger ist. Ein vorrangiges Argument für die Harmonisierung ist, dass es schlichtweg nicht richtig ist, dass gegen zwei Athleten aus demselben Land, deren Kontrollen im Hinblick auf dieselbe Verbotene Substanz „positiv“ waren, unter ähnlichen Umständen unterschiedliche Sanktionen verhängt werden, nur weil sie verschiedene Sportarten ausüben. Darüber hinaus ist eine flexible Strafbemessung oft als nicht hinnehmbare Möglichkeit für einige Sportorganisationen gesehen worden, nachsichtiger gegenüber „Dopingsündern“ zu sein. Die fehlende Harmonisierung von Sanktionen hat auch häufig zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Internationalen Sportfachverbänden und Nationalen Anti-Doping- Organisationen geführt.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.3 10.3.1 10.3.2K |
Sperre bei anderen
Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind die folgenden Sperren zu verhängen: Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 zwei Jahre Sperre, es sei denn, die Bedingungen des Artikels 10.5 oder des Artikels 10.6 sind erfüllt. Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8 mindestens vier Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre, es sei denn, die Bedingungen des Artikels 10.5 sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, bei dem Minderjährige betroffen sind, gilt als besonders schwerwiegender Verstoß; wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betrifft er nicht die in Artikel 4.2.2 erwähnten Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | [Zu Artikel 10.3.2:
Diejenigen, die am Doping von Athleten oder an der Verdunkelung von
Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die Athleten, deren Kontrollbefunde „positiv“ waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen generell auf den Entzug von Akkreditierungen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen beschränkt ist, ist das Anzeigen von Athletenbetreuern bei den zuständigen Stellen eine wichtige Abschreckungsmaßnahme in der Dopingbekämpfung.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.3.3K | 10.3.3K
Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 mindestens ein Jahr
und bis hin zu zwei Jahren Sperre,
je nach Grad des Verschuldens des Athleten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[Zu Artikel 10.3.3:
Die Sanktion nach Artikel 10.3.3 beträgt zwei Jahre in den
Fällen, in denen alle drei Meldepflichtversäumnisse oder Versäumte Kontrollen nicht entschuldbar sind. In anderen Fällen soll die Sanktion entsprechend den Umständen des Einzelfalls zwischen einem und zwei Jahren liegen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | 10.4 | Absehen
von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre bei Spezifischen
Substanzen unter bestimmten Umständen Kann ein Athlet oder eine andere Person den Nachweis erbringen, wie eine Spezifische Substanz in seinen Organismus oder in seinen/ihren Besitz gelangt ist, und dass mit der Spezifischen Substanz nicht beabsichtigt war, die sportliche Leistung des Athleten zu steigern oder den Gebrauch einer leistungssteigernden Substanz zu maskieren, so wird die in Artikel 10.2 aufgeführte Sperre wie folgt ersetzt: Erster Verstoß: Mindestens eine Verwarnung und keine Sperre bis hin zu zwei Jahren Sperre. Um eine Aufhebung oder Herabsetzung zu rechtfertigen, muss der Athlet oder die andere Person zusätzlich zu seiner/ihrer Aussage überzeugend gegenüber dem DMV-Doping- Disziplinarausschuss den bekräftigenden Nachweis erbringen, dass keine Absicht vorlag, die sportliche Leistung zu steigern oder den Gebrauch einer leistungssteigernden Substanz zu maskieren. Für die Bemessung der etwaigen Herabsetzung der Sperre ist der Grad des Verschuldens des Athleten oder der anderen Person als Kriterium heranzuziehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | [Zu Artikel 10.4:
Spezifische Substanzen sind für Doping im Sport nicht
zwangsläufig weniger erheblich als andere Verbotene Substanzen (so kann ein als Spezifische Substanz eingestuftes Stimulans für einen Athleten Innerhalb des Wettkampfs sehr wirkungsvoll sein); daher wird ein Athlet, der die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht erfüllt, für zwei Jahre gesperrt und könnte gemäß Artikel 10.6 sogar bis zu vier Jahren gesperrt werden. Bei den Spezifischen Substanzen ist jedoch im Gegensatz zu Verbotenen Substanzen eine glaubhafte Erklärung wahrscheinlicher, wonach kein Dopingzusammenhang besteht. Dieser Artikel gilt nur in Fällen, bei denen das Disziplinarorgan sich anhand der objektiven Umstände des Falles davon überzeugt hat, dass der Athlet mit der Annahme oder dem Besitz einer Verbotenen Substanz nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern. Beispiele für objektive Umstände, die, wenn sie in Kombination vorliegen, das Disziplinarorgan zu der Überzeugung bringen, dass erwiesenermaßen keine leistungssteigernde Absicht vorlag, beinhalten u. a.: Die Tatsache, dass die Art der Spezifischen Substanz oder der Zeitpunkt ihrer Einnahme für den Athleten nicht von Vorteil gewesen wäre; der offenkundige Gebrauch von Spezifischen Substanzen durch den Athleten oder das Offenlegen seines oder ihres Gebrauchs von Spezifischen Substanzen; aktuelle ärztliche Unterlagen, die bestätigen, dass die Spezifische Substanz nicht in Zusammenhang mit dem Sport verschrieben wurde. Grundsätzlich gilt, dass die Beweislast des Athleten, die fehlende Leistungssteigerung nachzuweisen, in Relation zum Leistungssteigerungspotenzial der Substanz steigt.Während das Disziplinarorgan von der fehlenden Absicht, die sportliche Leistung zu steigern, überzeugt werden muss, so reicht als Beweismaß dafür, wie die Spezifische Substanz in den Körper des Athleten gelangt ist, die gleich hohe Wahrscheinlichkeit aus. Bei der Bewertung der Schwere der Schuld des Athleten oder einer anderen Person müssen die in Betracht gezogenen Umstände von besonderer Bedeutung sein, um die Abweichung von dem zu erwartenden Verhalten eines Athleten oder einer anderen Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsache, dass ein Athlet während einer Sperre die Gelegenheit versäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich hat, oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sportlichen Jahreskalender vorliegt, keine relevanten Faktoren, die bei der Herabsetzung der Sperre nach diesem Artikel zu berücksichtigen sind. Es wird davon ausgegangen, dass eine Sperre nur in den außerordentlichen Ausnahmefällen ganz aufgehoben wird.] |
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hoch | 10.5 10.5.1K 10.5.2K |
Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund
außergewöhnlicher Umstände Kein Verschulden Weist ein Athlet im Einzelfall nach, dass ihn Kein Verschulden trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzusehen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 auf Grund des Nachweises einer Verbotenen Substanz oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Athleten vor, muss der Athlet darüber hinaus nachweisen, wie die Verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist, um ein Absehen von der Sperre zu erreichen. Findet dieser Artikel Anwendung und wird von der ansonsten zu verhängenden Sperre abgesehen, so ist der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen lediglich bei der Festlegung der Sperre bei Mehrfachverstößen gemäß Artikel 10.7 nicht als Verstoß zu werten. Kein signifikantes Verschulden Weist ein Athlet im Einzelfall nach, dass ihn Kein signifikantes Verschulden trifft, kann die Sperre herabgesetzt werden. Allerdings darf die herabgesetzte Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. Wenn die ansonsten zu verhängende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel herabgesetzte Sperre nicht weniger als acht Jahre betragen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 auf Grund des Nachweises einer Verbotenen Substanz oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Athleten vor, muss der Athlet darüber hinaus nachweisen, wie die Verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist, um die Herabsetzung der Sperre zu erreichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch hoch | [Zu Artikel 10.5.1 und
10.5.2: Der NADC sieht die Möglichkeit einer Herabsetzung oder
Aufhebung der Sperre unter dem besonderen Umstand vor, dass der Athlet nachweisen kann, dass ihn in Bezug auf den Verstoß Kein Verschulden oder Kein signifikantes Verschulden trifft. Dieser Ansatz steht mit den Grundsätzen der Menschenrechte im Einklang und schafft ein Gleichgewicht zwischen den Anti-Doping-Organisationen, die für eine deutlich enger gefasste Ausnahmeregelung plädieren oder sich sogar gänzlich gegen eine Ausnahmeregelung aussprechen, und jenen Anti- Doping-Organisationen, die eine zweijährige Sperre auf Grundlage anderer Faktoren eher herabsetzen würden, selbst wenn ein Schuldeingeständnis des Athleten vorliegt. Diese Artikel finden lediglich auf die Verhängung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Artikel 10.5 kann bei jedem Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen zur Anwendung kommen, auch wenn es besonders schwierig sein wird, die Kriterien für die Herabsetzung bei denjenigen Anti-Doping-Bestimmungen zu erfüllen, bei denen die tatsächliche Kenntnis für das Vorliegen eines Verstoßes vorausgesetzt wird. Artikel 10.5 und 10.5.2 sollen sich nur auf die Fälle auswirken, in denen die Umstände tatsächlich außergewöhnlich sind, und nicht auf die große Mehrzahl der Fälle. Zur Erläuterung der Anwendung von Artikel 10.5 kann als Beispiel, bei dem Kein Verschulden zur völligen Aufhebung einer Sanktion führen würde, angeführt werden, wenn der Athlet beweisen kann, dass er trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes eines Konkurrenten wurde. Umgekehrt kann eine Sanktion unter folgenden Umständen nicht auf Grund Keines Verschuldens aufgehoben werden: (a) bei Vorliegen eines „positiven“ Testergebnisses auf Grund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats oder eines Nahrungsergänzungsmittels (Athleten sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen (Artikel 2.1.1), und die Athleten wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigungen bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung einer Verbotenen Substanz durch den eigenen Arzt oder Trainer des Athleten, ohne dass dies dem Athleten mitgeteilt worden wäre (Athleten sind verantwortlich für die Auswahl ihres medizinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anweisen, ihnen keine Verbotenen Substanzen zu geben); und (c) Sabotage der Speisen und Getränke des Athleten durch Ehepartner, Trainer oder einer anderen Person im engeren Umfeld des Athleten (Athleten sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen, sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu ihren Speisen und Getränken gewähren). In Abhängigkeit von den Tatsachen eines Einzelfalls kann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer Herabsetzung der Sanktion auf Grund Keines Verschuldens führen. (So wäre etwa eine Herabsetzung in Beispiel (a) angemessen, wenn der Athlet überzeugend darlegt, dass die Ursache für sein positives Kontrollergebnis in einem kontaminierten herkömmlichen Multivitaminpräparat lag, das von einer Quelle erworben wurde, die keinerlei Verbindung zu Verbotenen Substanzen aufweist, und wenn der Athlet darlegt, dass er darauf geachtet hat, keine anderen Nahrungsergänzungsmittel zu sich zu nehmen. Bei der Bewertung der Schuld des Athleten oder einer anderen Person nach Artikel 10.5.1 und 10.5.2 muss das in Betracht gezogene Beweismaterial von besonderer Bedeutung sein, um die Abweichung von dem zu erwartenden Verhalten des Athleten oder einer anderen Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsache, dass ein Athlet während einer Sperre die Gelegenheit versäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich hat, oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sportlichen Jahreskalender vorliegt, keine relevanten Faktoren, die bei der Herabsetzung der Sperre nach diesem Artikel zu berücksichtigen sind. Während Minderjährige an sich nicht anders behandelt werden, wenn es um die Festlegung der anwendbaren Sanktion geht, so stellen allerdings das jugendliche Alter und die mangelnde Erfahrung relevante Faktoren dar, die bei der Bewertung zur Festlegung des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person nach Artikel 10.5.2 wie auch nach Artikel 10.3.3, 10.4 und 10.5.1 zu berücksichtigen sind. Artikel 10.5.2 sollte in den Fällen, in den Artikel 10.3.3 oder 10.4 zur Anwendung kommen, nicht angewendet werden, da die zuletzt genannten Artikel zum Zwecke der Festlegung der maßgeblichen Sperre bereits die Schwere des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person berücksichtigen.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | 10.5.3K | Substanzielle Hilfe
bei der Aufdeckung oder dem Nachweis eines Verstoßes gegen
Anti- Doping-Bestimmungen Der DMV kann vor einer endgültigen Rechtsbehelfsentscheidung gemäß Artikel 13 oder vor dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einen Teil einer in einem Einzelfall verhängten Sperre aussetzen, wenn der Athlet oder die andere Person einer Anti-Doping- Organisation, Strafverfolgungsbehörde oder Berufs-Disziplinargericht Substanzielle Hilfe geleistet hat, auf Grund derer die Anti-Doping-Organisation einen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen einer anderen Person aufdeckt oder nachweist oder auf Grund derer eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Berufs-Disziplinargericht eine Straftat oder den Verstoß gegen Berufstandsregeln einer anderen Person aufdeckt oder nachweist. Wenn bereits die endgültige Rechtsbehelfsentscheidung gemäß Artikel 13 ergangen ist oder die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs verstrichen ist, darf der DMV einen Teil der ansonsten anwendbaren Sperre nur mit der Zustimmung der WADA, der NADA und der WMF aussetzen. Der Umfang, in dem die verhängte Sperre ausgesetzt werden darf, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, den der Athlet oder die andere Person begangen hat, und nach der Bedeutung der vom Athleten oder der anderen Person geleisteten Substanziellen Hilfe für die Dopingbekämpfung im Sport. Von der verhängten Sperre dürfen nicht mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die verhängte Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Wenn der DMV einen Teil der verhängten Sperre nach diesem Artikel aussetzt, übermittelt er unverzüglich allen Anti-Doping-Organisationen, die berechtigt sind, gegen die Entscheidung Rechtsbehelf einzulegen, eine schriftliche Begründung für seiner Entscheidung. Wenn der DMV anschließend einen Teil der ausgesetzten Sperre wieder einsetzt, da der Athlet oder die andere Person nicht die erwartete Substanzielle Hilfe geleistet hat, kann der Athlet oder die andere Person gegen die Wiedereinsetzung Rechtsmittel gemäß Artikel 13.2 einlegen. |
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hoch hoch | [Zu Artikel 10.5.3:
Die Zusammenarbeit von Athleten, Athletenbetreuern und anderen
Personen, die ihre Fehler einräumen und bereit sind, andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen ans Licht zu bringen, sind für einen sauberen Sport sehr wichtig. Um die Bedeutung der Substantiellen Hilfe zu bewerten, sollten bestimmte Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Anzahl der verwickelten Personen, der Stellung dieser im Sport, ob das Inverkehrbringen Verbotener Substanzen oder Verbotener Methoden nach Artikel 2.7 oder die Verabreichung Verbotener Substanzen oder Verbotener Methoden nach Art. 2.8 systematisch erfolgte, und ob der Verstoß in Zusammenhang mit einer Substanz oder einer Methode erfolgte, die bei Dopingkontrollen nicht leicht nachweisbar ist. Die weitestgehende Aussetzung einer Sperre erfolgt nur in sehr außergewöhnlichen Fällen. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der in Zusammenhang mit der Schwere des Anti-Doping-Verstoßes zu berücksichtigen ist, ist die Leistungssteigerung, die einer Person, die Substantielle Hilfe leistet, wahrscheinlich noch zugute kommt. Grundsätzlich gilt, dass je früher im Ergebnismanagementverfahren die Substantielle Hilfe geleistet wird, desto höher darf der Anteil der ansonsten maßgeblichen Sperre, der ausgesetzt wird, ausfallen. Wenn der Athlet oder die andere Person, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, Anspruch auf Aussetzung eines Teils der Sperre nach diesem Artikel unter Verzicht auf eine Anhörung geltend macht, so legt das Disziplinarorgan fest, ob die Aussetzung eines Teils der Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn der Athlet oder die andere Person vor dem Abschluss einer in Verbindung mit einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgenden Anhörung einen Anspruch auf Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, entscheidet das Disziplinarorgan zusammen mit der Entscheidung, ob der Athlet oder eine andere Person einen Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen begangen hat, auch darüber, ob die Aussetzung eines Teils der ansonsten maßgeblichen Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn ein Teil der Sperre ausgesetzt wird, so wird in der Entscheidung die Grundlage für die Schlussfolgerung erläutert, dass die Informationen glaubhaft waren und entscheidend dazu beigetragen haben, den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder andere Verstöße aufzudecken oder nachzuweisen. Wenn ein Athlet oder eine andere Person einen Anspruch auf die Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, nachdem die endgültige Entscheidung über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ergangen ist, gegen die kein Rechtsbehelf nach Artikel 13 eingelegt werden kann, und wenn der Athlet oder die andere Person zu diesem Zeitpunkt die Sperre noch verbüßt, so kann der Athlet oder die andere Person bei der für das Ergebnismanagement zuständigen Anti-Doping-Organisation beantragen, eine Aussetzung der Sperre nach diesem Artikel vorzunehmen. Eine derartige Aussetzung der ansonsten maßgeblichen Sperre erfordert die Zustimmung der WADA, NADA und des zuständigen Internationalen Sportfachverbandes. Wenn eine der Voraussetzungen, auf die sich die Aussetzung einer Sperre gründet, nicht gegeben ist, setzt die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation die Sperre wieder ein, die ansonsten gelten würde. Gegen gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidungen von Anti- Doping-Organisationen können Rechtsbehelfe gemäß Artikel 13.2 eingelegt werden. Dies ist entsprechend den Bestimmungen des NADC der einzige Umstand, unter dem die Aussetzung einer ansonsten maßgeblichen Sperre erlaubt ist.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | 10.5.4K | Geständnis
eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ohne das
Vorliegen anderer Beweise Wenn ein Athlet oder eine andere Person freiwillig die Begehung eines Verstoßes gegen Anti- Doping-Bestimmungen gesteht, bevor er/sie zu einer Probenahme aufgefordert wurde, durch die ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nachgewiesen werden könnte (oder im Falle eines anderen Verstoßes als der gemäß Artikel 2.1, vor der Mitteilung gemäß Artikel 7 des Verstoßes, auf den sich das Geständnis bezieht), und wenn dieses Geständnis zu dem Zeitpunkt den einzigen verlässlichen Nachweis des Verstoßes darstellt, kann die Sperre herabgesetzt werden, muss jedoch mindestens die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. . | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[Zu Artikel 10.5.4:
Dieser Artikel soll dann zur Anwendung kommen, wenn sich ein Athlet
oder eine andere Person meldet und einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unter Umständen gesteht, unter denen keiner Anti-Doping- Organisation bewusst ist, dass ein Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung vorliegen könnte. Er soll dann nicht angewendet werden, wenn das Geständnis zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Athlet oder die andere Person bereits vermutet, dass er oder sie bald überführt werden wird.] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.5.5K | K
Fälle, in denen der Athlet oder die andere Person nachweist,
dass er/sie nach mehr als einer Bestimmung dieses Artikels Recht auf eine Herabsetzung der Sanktion hat Bevor eine Herabsetzung oder Aussetzung gemäß Artikel 10.5.2, 10.5.3 oder 10.5.4 Anwendung findet, wird die ansonsten zu verhängende Sperre gemäß Artikel 10.2, 10.3, 10.4 und 10.6 festgelegt. Weist der Athlet oder die andere Person einen Recht auf Herabsetzung oder Aussetzung der Sperre gemäß zwei oder mehr der Artikel 10.5.2, 10.5.3 und 10.5.4 nach, kann die Sperre herabgesetzt oder ausgesetzt werden, muss aber mindestens ein Viertel der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch hoch hoch hoch hoch |
[Zu Artikel 10.5.5:
Die angemessene Sanktion wird in insgesamt vier Schritten festgelegt.
Zunächst stellt das Disziplinarorgan fest, welche der grundlegenden Sanktionen (Artikel 10.3, 10.4 oder 10.6) auf den jeweiligen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung anzuwenden ist. In einem zweiten Schritt stellt das Disziplinarorgan fest, ob es eine Grundlage für die Aussetzung, Aufhebung oder Herabsetzung der Sanktion gibt (Artikel 10.5.1 bis Artikel 10.5.4). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht alle Gründe für eine Aussetzung, Aufhebung oder Herabsetzung mit den Bestimmungen zu den Standardsanktionen kombiniert werden können. So ist beispielsweise Artikel 10.5.2 nicht in Fällen anzuwenden, in denen Artikel 10.3.3 oder Artikel 10.4 bereits herangezogen wurden, da davon auszugehen ist, dass das Disziplinarorgan nach Artikel 10.3.3 und 10.4 bereits anhand der Schwere der Schuld des Athleten oder der anderen Person die Dauer der Sperre bestimmt hat. In einem dritten Schritt ermittelt das Disziplinarorgan nach Artikel 10.5.5, ob der Athlet oder die andere Person nach mehr als einer Bestimmung des Artikels 10.5 Anspruch auf eine Aufhebung, Herabsetzung oder Aussetzung der Sperre hat. Abschließend legt das Disziplinarorgan den Beginn der Sperre nach Artikel 10.9 fest. Die folgenden vier Beispiele verdeutlichen eine sachgemäße Prüfungsreihenfolge: Beispiel 1: Sachverhalt: Ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein eines anabolen Steroids; der Athlet gibt sofort den festgestellten Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung zu; den Athleten trifft Kein signifikantes Verschulden (Artikel 10.5.2); und der Athlet leistet Substantielle Hilfe (Artikel 10.5.3). Anwendung des Artikels 10: 1. Die Standardsanktion würde gemäß Artikel 10.2 zwei Jahre betragen. (Erschwerende Umstände (Artikel 10.6) würden nicht in Betracht gezogen, da der Athlet den Verstoß sofort zugab. Artikel 10.4 würde nicht zur Anwendung kommen, da ein Steroid nicht unter die Spezifischen Substanzen fällt.) 2. Da Kein signifikantes Verschulden vorliegt, könnte die Sanktion maximal bis zur Hälfte der zwei Jahre herabgesetzt werden. Da Substantielle Hilfe geleistet wird, könnte die Sanktion maximal bis zu Dreiviertel der zwei Jahre herabgesetzt werden. 3. Wenn gemäß Artikel 10.5.5 die beiden möglichen Herabsetzungen für das auf Grund Keines signifikanten Verschuldens und für die Leistung Substanzieller Hilfe zusammen betrachtet werden, könnte die Sanktion insgesamt um bis zu Dreiviertel der zwei Jahre herabgesetzt werden. So würde sich also die Mindestsanktion auf eine sechsmonatige Sperre belaufen. 4. Da der Athlet den Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung sofort zugab, könnte die Dauer der Sperre nach Artikel 10.9.2 bereits mit dem Datum der Probenahme beginnen; in jedem Fall müsste der Athlet mindestens die Hälfte der Sperre (mindestens drei Monate) nach dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, verbüßen. Beispiel 2 Sachverhalt: Ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein eines anabolen Steroids; es liegen erschwerende Umstände vor und der Athlet kann nicht nachweisen, dass er den Verstoß gegen eine Anti-Doping- Bestimmung nicht bewusst begangen hat; der Athlet gesteht den vermuteten Verstoß nicht sofort; der Athlet leistet aber Substantielle Hilfe (Artikel 10.5.3). Anwendung des Artikels 10: 1. Die Standardsanktion würde gemäß Artikel 10.6 eine Sperre zwischen zwei und vier Jahren betragen. 2. Da Substantielle Hilfe geleistet wird, könnte die Sanktion um bis zu Dreiviertel der maximal vorgesehenen vier Jahre herabgesetzt werden. 3. Artikel 10.5.5 findet keine Anwendung. 4. Nach Artikel 10.9.2 würde die Sperre mit dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, beginnen. Beispiel 3 Sachverhalt: Ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein einer Spezifischen Substanz; der Athlet weist nach, wie die Spezifische Substanz in seinen Körper gelangt ist und dass er nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern; der Athlet weist nach, dass nur ein sehr geringes Verschulden vorliegt; und der Athlet leistet Substantielle Hilfe (Artikel 10.5.3). Anwendung des Artikels 10: 1. Da das Von der Norm abweichende Analyseergebnis eine Spezifische Substanz beinhaltet und der Athlet die weiteren Bedingungen des Artikels 10.4 erfüllt hat, würde die Standardsanktion zwischen einer Verwarnung und einer zweijährigen Sperre liegen. Das Disziplinarorgan würde bei der Auferlegung einer Sanktion innerhalb dieses Rahmens das Verschulden des Athleten bewerten. (In diesem Beispiel wird angenommen, dass das Disziplinarorgan eine Sperre von acht Monaten verhängen würde.) 2. Da Substantielle Hilfe geleistet wird, könnte die Sanktion um bis zu Dreiviertel der maximal vorgesehenen vier Jahre herabgesetzt werden. (Nicht unter zwei Monaten.) Artikel 10 (Kein signifikantes Verschulden) wäre nicht anwendbar, da der Grad des Verschuldens des Athleten bereits bei der Festlegung der achtmonatigen Sperre in Schritt 1 berücksichtigt wurde. 3. Artikel 10.5.5 findet keine Anwendung 4. Da der Athlet den Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung sofort zugab, könnte die Sperre nach Artikel 10.9.2 bereits mit dem Datum der Probenahme beginnen; in jedem Fall müsste der Athlet mindestens die Hälfte der Sperre nach dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, verbüßen. (Mindestens einen Monat.) Beispiel 4 Sachverhalt: Ein Athlet, bei dem noch nie ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis vorlag und dem noch nie ein Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung zum Vorwurf gemacht wurde, gibt spontan zu, dass er absichtlich mehrere Verbotene Substanzen zur Leistungssteigerung einsetzt hat. Darüber hinaus leistet der Athlet Substantielle Hilfe (Artikel 10.5.3). Anwendung des Artikels 10: 1. Während der bewusste Gebrauch mehrerer Verbotener Substanzen normalerweise die Berücksichtigung erschwerender Umstände rechtfertigen würde (Artikel 10.6), bedeutet das spontane Eingeständnis des Athleten, dass Artikel 10.6 nicht zur Anwendung kommen würde. Auf Grund der Tatsache, dass der Athlet die Verbotenen Substanzen zur Leistungssteigerung verwendete, würde Artikel 10.4 keine Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich bei den Verbotenen Substanzen um Spezifische Substanzen handelte. Dementsprechend wäre Artikel 10.2 anwendbar und die Standardsanktion würde zwei Jahre betragen. 2. Allein auf Grund des spontanen Geständnisses des Athleten (Artikel 10.5.4) könnte die Sperre um bis zur Hälfte der beiden Jahre herabgesetzt werden. Allein auf Grund der Substantiellen Hilfe, die der Athlet geleistet hat (Artikel 10.5.3), könnte die Sperre um bis zur Hälfte der beiden Jahre herabgesetzt werden. 3. Wenn gemäß Artikel 10.5.5 die beiden möglichen Herabsetzungen für das spontane Geständnis und die Substantielle Hilfe zusammen betrachtet werden, könnte die Sanktion insgesamt maximal bis zu Dreiviertel der zwei Jahre herabgesetzt werden. (Die Mindestdauer der Sperre würde sechs Monate betragen.) 4. Wenn das Disziplinarorgan in Schritt 3 bei der Berechnung der Mindestsperre von sechs Monaten Artikel 10.5.4 berücksichtigt, würde die Sperre mit dem Tag der Sanktionsverhängung durch das Disziplinarorgan beginnen. Wenn jedoch das Disziplinarorgan in Schritt 3 bei der Herabsetzung der Sperre die Anwendung des Artikels 10.5.4 nicht berücksichtigt, könnte nach Artikel 10.9.2 die Sperre bereits mit dem Datum der Begehung des Dopingverstoßes beginnen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte dieser Frist (mindestens drei Monate) nach dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde verbüßt wird.]. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.6K |
Erschwerende Umstände,
die zu einer Heraufsetzung der Sperre führen können Wenn der DMV oder eine andere Anti-Doping-Organisation in einem Einzelfall, der einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen als die der Artikel 2.7 und Artikel 2.8 beinhaltet, den Nachweis führt, dass erschwerende Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktion rechtfertigen, wird die ansonsten zu verhängende Sperre bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren heraufgesetzt, es sei denn, der Athlet oder die andere Person kann gegenüber dem DMV-Doping-Disziplinarausschuss überzeugend darlegen, dass er/sie nicht bewusst einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Ein Athlet oder eine andere Person kann die Anwendung dieses Unterartikels verhindern, wenn er/sie den ihm/ihr vorgeworfenen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung unverzüglich gesteht, nachdem er/sie von einer Anti-Doping-Organisation mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen konfrontiert wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | [Zu Artikel
10.6: Nachfolgend
werden Beispiele für erschwerende Umstände
aufgeführt, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktion rechtfertigen: der Athlet oder die andere Person beging den Dopingverstoß systematisch oder als Teil eines Dopingplans, entweder alleine oder als Teil einer Verschwörung oder einer gemeinschaftlichen Unternehmung zur Begehung von Dopingverstößen; der Athlet oder die andere Person gebrauchte oder besaß mehrere Verbotene Substanzen oder Verbotene Methoden, oder gebrauchte oder besaß mehrmals eine Verbotene Substanz oder eine Verbotene Methode; einer entsprechenden Einzelperson kämen die leistungssteigernden Wirkungen des Dopingverstoßes (der Verstöße) über die ansonsten geltende Dauer der Sperre hinaus zugute; der Athlet oder die andere Person täuschte und behinderte die Zuständigen, um die Aufdeckung oder Entscheidungsfindung zu verhindern. Um Zweifel zu vermeiden sei jedoch darauf hingewiesen, dass die im Kommentar zu Artikel 10.6 beschriebenen Beispiele erschwerender Umstände nicht abschließend sind und dass möglicherweise auch andere erschwerende Umstände die Verhängung einer längeren Sperre rechtfertigen. Verstöße nach Artikel 2.7 (Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringen) und Artikel 2.8 (Verabreichung oder der Versuch derVerabreichung) sind in die Anwendung von Artikel 10.6 nicht einbezogen, da die Sanktionen für derartige Verstöße (Sperren von vier Jahren bis zur lebenslangen Sperre) bereits ausreichend Ermessensspielraum zur Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.7 10.7.1K | Mehrfachverstöße Zweiter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Beim ersten Verstoß eines Athleten oder einer anderen Person gegen Anti-Doping- Bestimmungen gilt die in Artikel 10.2 und Artikel 10.3 festgelegte Sperre (vorbehaltlich einer Aufhebung, Herabsetzung oder Aussetzung gemäß Artikel 10.4 oder Artikel 10.5 oder einer Heraufsetzung gemäß Artikel 10.6). Bei einem zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ist eine Sperre gemäß dem in der folgenden Tabelle festgelegten Rahmen zu verhängen. |
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hoch | [Zu Artikel 10.7.1:
Um anhand der Tabelle das Sanktionsmaß zu bestimmen, wird
zunächst in der linken Spalte der erste Verstoß des Athleten oder einer anderen Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen ausgewählt. Dann wird rechts davon die Spalte ausgewählt, die dem zweiten Verstoß entspricht. Angenommen, gegen einen Athleten wird zum Beispiel die Standardsanktion von zwei Jahren Sperre für den ersten Verstoß gemäß Artikel 10.2 verhängt. Später begeht er dann einen zweiten Verstoß, für den er mit der herabgesetzten Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gemäß Artikel 10.4 sanktioniert wird. Mit der Tabelle kann nun die Sperre für den zweiten Verstoß ermittelt werden. In diesem Beispiel würde man zunächst in der linken Spalte die vierte Zeile „Standardsanktion“ auswählen und dann rechts davon in die erste Spalte „Spez. Substanz“ für herabgesetzte Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gehen. Daraus ergibt sich für den zweiten Verstoß eine Sperre von 2 bis 4 Jahren. Die Schwere der Schuld des Athleten oder einer anderen Person dient dabei als Kriterium für die Bestimmung der Dauer der Sperre innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens. Zu Artikel 10.7.1 Definition „Spez. Substanz“: Vgl. Artikel 18.6.5 bezüglich der Anwendung von Artikel 10.7.1 auf Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor Annahme des NADC.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch |
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LL = Lebenslang | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch |
Definitionen
zur Tabelle zum zweiten Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen: Spez. SubstanzK (herabgesetzte Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gemäß Artikel 10.4): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer herabgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.4, weil er eine Spezifische Substanz betraf und die anderen Voraussetzungen des Artikels 10.4 erfüllt waren. MPV/Vers. Kontrolle (Meldepflichtversäumnisse und/oder Versäumte Kontrollen): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden gemäß Artikel 10.3.3. Kein sign. Versch. (herabgesetzte Sanktion für Kein signifikantes Verschulden): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer herabgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.5.2, weil der Athlet nachweisen konnte, dass ihn Kein signifikantes Verschulden gemäß Artikel 10.5.2 trifft. Standardsanktion (Standardsanktion gemäß Artikel 10.2 oder Artikel 10.3.1): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit der Standardsanktion von zwei Jahren gemäß Artikel 10.2 oder Artikel 10.3.1. Heraufg. Sanktion (Heraufgesetzte Sanktion): Der Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer heraufgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.6, weil der DMV die Voraussetzungen gemäß Artikel 10.6 nachweisen konnte. Inverk./ Verabr. (Inverkehrbringen oder Versuch des Inverkehrbringens und Verabreichung oder Versuch der Verabreichung): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer Sanktion gemäß Artikel 10.3.2. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch hoch | 10.7.2 10.7.3 10.7.4K | Anwendung
der Artikel 10.5.3 und Artikel 10.5.4 auf einen zweiten
Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen Wenn ein Athlet oder eine andere Person, der/die einen zweiten Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen begangen hat, das Recht auf eine Aussetzung oder Herabsetzung eines Teils der Sperre gemäß Artikel 10.5.3 oder Artikel 10.5.4 nachweist, setzt der DMV-Doping- Disziplinarausschuss zunächst die ansonsten zu verhängende Sperre entsprechend des in in Artikel 10.7.1 festgelegten Rahmens fest und nimmt anschließend die entsprechende Aussetzung oder Herabsetzung der Sperre vor. Die nach der Aussetzung oder Herabsetzung gemäß Artikel 10.5.3 und Artikel 10.5.4 verbleibende Sperre muss mindestens ein Viertel der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. Dritter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Ein dritter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen führt immer zu einer lebenslangen Sperre, es sei denn, der dritte Verstoß erfüllt die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sperre oder eine Herabsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.4 oder stellt einen Verstoß gegen Artikel 2.4 dar. In diesen besonderen Fällen beträgt die Sperre acht Jahre bis hin zu lebenslänglich. Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.7 stellt ein Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn der DMV nachweisen kann, dass der Athlet oder die andere Person den zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erst begangen hat, nachdem der Athlet oder die andere Person die Mitteilung gemäß Artikel 7 erhalten hat oder nachdem der DMV einen angemessenen Versuch unternommen hat, ihn/sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern der DMV dies nicht darlegen kann, werden die Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion nach sich zieht; allerdings kann das Vorliegen mehrerer Verstöße als Kriterium zur Feststellung erschwerender Umstände gemäß Artikel 10.6 herangezogen werden. Wenn eine Anti-Doping-Organisation, nachdem eine Entscheidung über das Vorliegen eines ersten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ergangen ist, aufdeckt, dass der Athlet oder die andere Person bereits vor der Mitteilung des ersten Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen verstoßen hat, verhängt der DMV-Doping-Disziplinarausschuss eine zusätzliche Sanktion, die derjenigen entspricht, die hätte verhängt werden können, wenn beide Verstöße gleichzeitig abgeurteilt worden wären. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.8 annulliert. Um zu vermeiden, dass hinsichtlich des früher begangenen, aber später aufgedeckten Verstoßes erschwerende Umstände gemäß Artikel 10.6 angenommen werden, muss der Athlet oder die andere Person rechtzeitig nach der Mitteilung des Verstoßes, für den er/sie zuerst belangt wird, freiwillig den früher begangenen Verstoß gestehen. Dieselbe Regelung findet Anwendung, wenn der DMV, nachdem eine Entscheidung über das Vorliegen eines zweiten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ergangen ist, einen weiteren früheren Verstoß aufdeckt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | [Zu Artikel 10.7.4:
Angenommen ein Athlet begeht am 1. Januar 2008 einen Verstoß
gegen Anti-Doping-Bestimmungen, und die Anti-Doping-Organisation entdeckt dies nicht bis zum 1. Dezember 2008. In der Zwischenzeit begeht der Athlet am 1. März 2008 einen weiteren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen und wird am 30. März 2008 von der Anti- Doping-Organisation darüber in Kenntnis gesetzt. Daraufhin entscheidet das Disziplinarorgan am 30. Juni 2008, dass der Athlet am 1. März 2008 gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat. Der später entdeckte Verstoß vom 1. Januar 2008 erfüllt demnach die Bedingungen für erschwerende Umstände, da der Athlet den Verstoß nicht freiwillig und rechtzeitig eingestanden hat, nachdem er über den Verstoß vom 30. März 2008 in Kenntnis gesetzt worden war.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | 10.7.5 10.8 10.8.1 10.8.2K |
Mehrfachverstöße
gegen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren Ein Mehrfachverstoß im Sinne des Artikels 10.7 liegt nur vor, wenn die Ver-stöße gegen Anti- Doping-Bestimmungen innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren begangen wurden. Annullierung von Wettkampfergebnissen nach einer Probenahme oder einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Zusätzlich zu der gemäß Artikel 9 erfolgenden automatischen Annullierung der Ergebnisse, die in dem Wettkampf erzielt wurden, bei dem die positive Probe genommen wurde, werden alle Wettkampfergebnisse, die in dem Zeitraum von der Entnahme der positiven Probe oder der Begehung eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer Vorläufigen Suspendierung oder einer Sperre erzielt wurden, annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist Als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung nach Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen muss der Athlet zunächst das gemäß diesem Artikel aberkannte Preisgeld zurückerstatten. Zuteilung des aberkannten Preisgeldes Das aberkannte Preisgeld wird vorrangig zum Ersatz der Ausgaben verwendet, die der DMV für die notwendigen Schritte zum Wiedererhalt des Preisgeldes tätigen musste, anschließend dient es dem Ersatz der Ausgaben des DMV für das Ergebnismanagement in diesem Fall. Das DMV-Präsidium entscheidet über die Verwendung der weiteren Mittel.. |
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[Zu
Artikel 10.8.2: Unbeschadet
der Bestimmungen des NADC können Athleten oder andere
Personen, die durch die Handlungen einer Person, die gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, geschädigt wurden, die ihnen ansonsten zustehenden Schadensersatzansprüche gegen diese Person geltend machen.] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.9K | Beginn der Sperre und Anrechnung
der Vorläufigen Suspendierung Außer in den unten aufgeführten Fällen beginnt die Sperre mit dem Tag der Verhandlung, in der die Sperre festgelegt wurde, oder, wenn auf eine Verhandlung verzichtet wurde, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde. Jede Vorläufige Suspendierung (unabhängig davon, ob sie verhängt oder freiwillig akzeptiert wurde) wird auf die Gesamtdauer der festgelegten Sperre angerechnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | [Zu Artikel 10.9:
Der Wortlaut des Artikels 10.9 wurde überarbeitet, um
klarzustellen, dass Verzögerungen, die der Athlet nicht zu vertreten hat, das rechtzeitige Geständnis des Athleten sowie eine Vorläufige Suspendierung die einzigen Gründe sind, die rechtfertigen, dass eine Sperre vor dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, beginnt. Diese Änderung korrigiert die uneinheitliche Auslegung und Anwendung des vorherigen Wortlauts.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | 10.9.1 10.9.2K | Nicht
dem Athleten
oder der
anderen Person zurechenbare Verzögerungen Bei erheblichen Verzögerungen während des Disziplinarverfahrens oder anderer Teile des Dopingkontrollverfahrens, die dem Athleten oder der anderen Person nicht zuzurechnen sind, kann der DMV-Doping-Disziplinarausschuss den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum vorverlegen, frühestens jedoch auf den Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Rechtzeitiges Geständnis Gesteht der Athlet oder die andere Person den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unverzüglich (bei Athleten hat dies in jedem Fall vor erneuter Wettkampfteilnahme zu erfolgen), nachdem er von der Anti-Doping-Organisation mit dem Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen konfrontiert wurde, kann der Beginn der Sperre bis zu dem Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorverlegt werden. In allen Fällen, in denen dieser Artikel angewendet wird, muss der Athlet oder die andere Person jedoch mindestens die Hälfte der Sperre verbüßen, beginnend mit dem Tag, an dem der Athlet oder die andere Person die festgelegte Sanktion akzeptiert hat oder mit dem Tag der Verhandlung, in der die Sperre festgelegt wurde oder mit dem Tag, an dem die Sanktion auf andere Weise verhängt wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[Zu Artikel 10.9.2:
Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Sperre bereits
gemäß Artikel 10.5.4 (Geständnis eines
Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ohne das Vorliegen anderer Beweise) herabgesetzt wurde.] |
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10.9.3 10.9.4K |
Wenn eine Vorläufige Suspendierung
verhängt und vom Athleten
eingehalten wurde, wird die Dauer der Vorläufigen Suspendierung des Athleten auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Erkennt ein Athleten freiwillig eine vom DMV oder von einer anderen für das Ergebnismanagement zuständigen Anti-Doping-Organisation verhängte Vorläufige Suspendierung in schriftlicher Form an und nimmt infolgedessen nicht an Wettkämpfen teil, wird die Dauer der freiwilligen Vorläufigen Suspendierung auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Eine Kopie dieser schriftlichen freiwilligen Anerkennung der Vorläufigen Suspendierung durch den Athleten wird unverzüglich jeder Partei zur Verfügung gestellt, die berechtigt ist, über einen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 14.1 informiert zu werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | [Zu Artikel 10.9.4:
Die freiwillige Anerkennung einer Vorläufigen Suspendierung
durch einen Athleten gilt nicht als Geständnis des Athleten und wird in keiner Weise dazu genutzt, Rückschlüsse zum Nachteil des Athleten zu ziehen.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | 10.9.5 10.10 10.10.1K | Zeiten vor dem
Beginn der Vorläufigen Suspendierung oder der freiwilligen Vorläufigen Suspendierung werden nicht auf die Sperre angerechnet, unabhängig davon, ob der Athlet nicht an Wettkämpfen teilnahm oder von seiner Mannschaft suspendiert wurde. Status während einer Sperre Teilnahmeverbot während einer Sperre Ein Athlet oder eine andere Person, gegen die eine Sperre verhängt wurde, darf während dieser Sperre in keiner Funktion an Wettkämpfen oder organisierten Trainingsmaßnahmen teilnehmen (außer an autorisierten Anti-Doping-Präventions-oder Rehabilitationsprogrammen), die von einem Unterzeichner des NADC aus dem Jahr 2009, einer Mitgliedsorganisation eines Unterzeichners des NADC aus dem Jahr 2009 oder einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation eines Unterzeichners des NADC aus dem Jahr 2009 autorisiert oder organisiert werden, oder an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter autorisiert oder organisiert werden. Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre von mehr als vier Jahren verhängt wurde, darf nach Ablauf von vier Jahren der Sperre an lokalen Sportveranstaltungen teilnehmen, jedoch nicht an solchen der Sportart, in der der Athlet oder die andere Person den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, und dies nur sofern diese lokale Sportveranstaltung nicht auf einer Ebene stattfindet, auf der sich der Athlet oder die andere Person ansonsten direkt oder indirekt für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft oder einer Internationalen Wettkampfveranstaltung qualifizieren könnte (oder Punkte für eine derartige Qualifikation sammeln könnte). Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, wird weiterhin Dopingkontrollen unterzogen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[Zu Artikel 10.10.1:
Wenn der nationale Sportfachverband des Athleten oder ein
Mitgliedsverein des nationalen Sportfachverbands beispielsweise ein Trainingslager, eine Veranstaltung oder eine Übung organisiert, darf der gesperrte Athlet nicht daran teilnehmen. Ferner darf ein gesperrter Athlet nicht in einer Profiliga eines Nicht-Unterzeichners antreten (z. B. National Hockey League, National Basketball Association usw.) und auch nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen, die von einem Veranstalter Internationaler oder Nationaler Wettkampfveranstaltungen organisiert wird, der den Code nicht unterzeichnet hat, ohne die in Artikel 10.10.2 genannten Konsequenzen zu tragen. Sanktionen in einer Sportart werden auch von anderen Sportarten anerkannt (siehe Artikel 18.5.1 Gegenseitige Anerkennung).] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | 10.10.2K | Verstoß
gegen das Teilnahmeverbot während der Sperre Wenn ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, während der Sperre gegen das Teilnahmeverbot gemäß Artikel 10.10.1 verstößt, werden die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert, und die ursprünglich festgelegte Sperre beginnt mit dem Tag des Verstoßes gegen das Teilnahmeverbot erneut zu laufen. Diese erneute Sperre kann gemäß Artikel 10.5.2 herabgesetzt werden, wenn der Athlet oder die andere Person nachweist, dass ihn/sie beim Verstoß gegen das Teilnahmeverbot Kein signifikantes Verschulden trifft. Die Entscheidung darüber, ob ein Athlet oder eine andere Person gegen das Teilnahmeverbot verstoßen hat, und ob eine Herabsetzung gemäß Artikel 10.5.2 angemessen ist, trifft der DMV, wenn er die ursprüngliche Sperre verhängt hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[Zu Artikel 10.10.2:
Wenn einem Athleten oder einer anderen Person ein Verstoß
gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre vorgeworfen wird, stellt die Anti-Doping-Organisation, deren Ergebnismanagement zur Verhängung der Sperre wegen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen führte, fest, ob der Athlet oder die andere Person gegen das Verbot verstoßen hat, und wenn ja, ob der Athlet oder die andere Person triftige Gründe für eine Herabsetzung der erneuten Sperre gemäß Artikel 10.5.2 vorweisen kann. Gegen Entscheidungen von Anti-Doping-Organisationen, die gemäß diesem Artikel getroffen wurden, können Rechtsbehelfe gemäß Artikel 13.2 eingelegt werden. Wenn ein Athletenbetreuer oder eine andere Person den Athleten bei dem Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre maßgeblich Hilfe leistet, kann eine Anti-Doping-Organisation deren rechtliche Zuständigkeit diese Athletenbetreuer oder diese anderen Personen unterfallen, für eine derartige Hilfeleistung angemessene Sanktionen gemäß ihrer eigenen Disziplinarregeln verhängen.] |
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hoch | 10.10.3K | Einbehalten
von finanzieller Unterstützung während einer Sperre Darüber hinaus wird bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht mit einer herabgesetzten Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gemäß Artikel 10.4 bestraft wurde, die im Zusammenhang mit dem Sport stehende finanzielle Unterstützung oder andere sportbezogene Leistungen, welche die Person erhält, von den Unterzeichnern des NADC aus dem Jahr 2009, Mitgliedsorganisationen der Unterzeichner des NADC aus dem Jahr 2009 sowie Regierungen teilweise oder gänzlich einbehalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[Zu Artikel 10.10.3:
Artikel 10.10.3 gilt ebenfalls für Anti-Doping-Organisation,
die den NADC angenommen haben, jedoch nicht einer der in diesem Artikel genannten Gruppen unterfällt.] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | 10.11 10.12K | Kontrollen vor Wiedererlangung
der Teilnahmeberechtigung Als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung nach Ablauf einer festgelegten Sperre muss ein Athlet während der Vorläufigen Suspendierung oder der Sperre für Trainingskontrollen jeder Anti-Doping-Organisation mit Kontrollzuständigkeit zur Verfügung stehen und sich gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgesehenen Meldepflichten unterwerfen. Wenn ein Athlet, gegen den eine Sperre verhängt wurde, seine aktive Laufbahn beendet und aus dem Testpool herausgenommen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung beantragt, erlangt der Athlet die Teilnahmeberechtigung erst wieder, wenn der Athlet die WMF, die NADA und den DMV informiert hat und für den Zeitraum für Trainingskontrollen zur Verfügung stand, der der am Tag seiner Laufbahnbeendigung verbliebenen Sperre entspricht. Verhängung finanzieller Sanktionen – entfällt – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 11: Konsequenzen für Mannschaften | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn bei einem
Mitglied einer Mannschaft während der Dauer einer
Wettkampfveranstaltung, bei dem die Platzierung der Mannschaft auf der Addition der Einzelergebnisse beruht, ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt wurde, wird das Ergebnis des betroffenen Athleten vom Mannschaftsergebnis abgezogen und durch das Ergebnis des nächst möglichen Athleten ersetzt. Wird durch das Entfernen des betroffenen Athleten die notewendige Anzahl an Mannschaftsmitgliedern unterschritten, wird die Mannschaft disqualifiziert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 12: Disziplinarverfahren |
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12.1 12.1.1 12.1.2K | Allgemeines Kommt der DMV nach Durchführung des Ergebnismanagements zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen des Athleten oder der anderen Person nicht auszuschließen ist, leitet er beim DMV-Doping-Disziplinarausschuss ein Disziplinarverfahren ein. Leitet der DMV nicht innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ein, obwohl ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen eines Athleten oder einer anderen Person nicht auszuschließen ist, ist die NADA befugt, selbst ein Disziplinarverfahren beim DMV-Doping-Disziplinarausschuss einzuleiten. Leitet die NADA selbst das Disziplinarverfahren ein, wird sie Partei des Verfahrens. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | [Zu Artikel 12.1.2:
Bevor die NADA nach Fristablauf eine solche Maßnahme
ergreift, tritt sie mit der Anti-Doping- Organisation in Verbindung und gibt dieser die Möglichkeit zu erklären, warum (noch) kein Ergebnismanagement durchgeführt oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die Anti-Doping-Organisationen haben durch Anpassung ihrer Regelwerke und/ oder Abschluss entsprechender Schiedsvereinbarungen der NADA für alle Betroffenen rechtsverbindlich entweder das Recht einzuräumen, ein Disziplinarverfahren beim zuständigen Disziplinarorgan einzuleiten oder das Recht einzuräumen, die Rechtmäßigkeit der Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens vor dem Deutschen Sportschiedsgericht überprüfen zu lassen.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch hoch hoch |
12.1.3
12.1.4 12.2 12.2.1 12.2.2 12.3 12.4 | Zuständiges
Disziplinarorgan für
die Durchführung des Disziplinarverfahrens ist der DMVDoping- Disziplinarausschuss gemäß der DMV-Doping-Disziplinarausschuss-Verfahrensordnung (Anhang 2). Alle Athleten und die anderen Personen des DMV unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit des DMV-Doping-Disziplinarausschusses für die Behandlung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Die NADA wird durch den DMV unverzüglich über die Einleitung und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens oder über die Gründe, warum ein solches nicht eingeleitet oder eingestellt wurde, zu informieren. Auf Anfrage der NADA hat der DMV ihr über den aktuellen Stand des Disziplinarverfahrens Auskunft zu geben sowie ihr für seine Tätigkeit relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die NADA hat das Recht, bei einer mündlichen Verhandlung zugegen zu sein. Die NADA ist rechtzeitig unaufgefordert über den Termin zu informieren. Verfahrensgrundsätze Das Disziplinarverfahren wird nach der DMV-Doping-Disziplinarausschuss-Verfahrensordnung (Anhang 2) durchgeführt. Insbesondere sind die folgenden Verfahrensgrundsätze zu beachten: (a) Eine zügige Durchführung des Verfahrens; (b) eine Besetzung des DMV-Doping-Disziplinarausschusses mit fairen und unparteilichen Personen; (c) das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen; (d) das Recht, über den behaupteten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen angemessen und rechtzeitig informiert zu werden; (e) das Recht, zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen Stellung zu nehmen; (f) das Recht jeder Partei, Beweismittel vorzubringen, einschließlich des Rechts, Zeugen zu stellen und zu befragen. Dabei können auch telefonische Zeugenaussagen oder schriftliche Beweismittel zugelassen werden; (g) das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers; (h) eine rechtzeitige, schriftliche und begründete Entscheidung, die insbesondere die Gründe für eine gegebenenfalls verhängte Sperre erläutert. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der DMV-Doping-Disziplinarausschuss kann von einer mündlichen Verhandlung absehen und eine Entscheidung auf der Grundlage eines schriftlichen Verfahrens treffen, wenn der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, hierzu gegenüber dem DMV-Doping-Disziplinarausschuss schriftlich sein/ihr Einverständnis erklärt hat. Die abschließende Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung trifft der Vorsitzende des DMV-Doping-Disziplinarausschusses. Hat der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen vorgeworfen wird, einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gestanden, kann im Wege des schriftlichen Verfahrens ohne Einverständnis des Athleten oder der anderen Person entschieden werden. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist im Falle der Säumnis unter den Voraussetzungen des Artikels 12.4 möglich, wenn der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, in der Aufforderung zur Stellungnahme und in der Ladung auf die Folgen seiner/ihrer Säumnis hingewiesen wurde. Säumnis Säumig ist ein Athlet oder eine andere Person, der/die trotz ordnungsgemäßer Ladung und eines entsprechenden Hinweises auf diese Folge der Säumnis zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder es unterlässt, sich innerhalb der vom DMV-Doping- Disziplinarausschuss bestimmten Frist zu äußern oder Beweismittel vorzulegen. Wird die Säumnis nach Überzeugung des DMV-Doping-Disziplinarausschusses genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Falle einer Säumnis kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren auf Grundlage der zum vorgesehenen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem DMV-Doping- Disziplinarausschuss vorliegenden Tatsachen ergehen. |
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Artikel 13K: Rechtsbehelfe |
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hoch | [Zu Artikel 13:
Ziel des Codes und NADC ist es, dass Dopingfälle im Rahmen von
gerechten und transparenten internen Verfahren abschließend geregelt werden können. Die Transparenz von Entscheidungen in Dopingfällen, welche durch Anti-Doping-Organisationen ergehen, ist durch Artikel 14 gewährleistet. Man beachte, dass die Definition der betroffenen Personen und Organisationen, welche berechtigt sind, gemäß Artikel 13 einen Rechtsbehelf einzulegen, keine Athleten oder deren Sportfachverbände einschließt, denen aus der Disqualifizierung eines Konkurrenten ein Vorteil entstehen kann.] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13.1 13.1.1 K | Anfechtbare
Entscheidungen Gegen Entscheidungen, die durch den DMV-Doping-Disziplinarausschuss auf Grundlage des ADC ergehen, können Rechtsbehelfe gemäß den Bestimmungen der Artikel 13.2 bis 13.4 oder anderer Bestimmungen der ADC eingelegt werden. Diese Entscheidungen bleiben während des Rechtsbehelfsverfahrens in Kraft, es sei denn, das zuständige Rechtsbehelfsorgan bestimmt anderes. Bevor ein Rechtsbehelfsverfahren gemäß diesem Artikel eingeleitet wird, muss das Verfahren vor dem DMV-Doping-Disziplinarausschuss abgeschlossen sein. Dies gilt nicht in den Fällen des Artikels 13.1.1. WADA nicht zur Ausschöpfung interner Rechtsmittel verpflichtet Hat die WADA ein Rechtsbehelfsrecht gemäß Artikel 13 und keine Partei hat Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des DMV-Doping-Disziplinarausschusss eingelegt, kann die WADA gegen diese Entscheidung direkt beim Internationalen Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sports (CAS)) Rechtsbehelf einlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hoch | [Zu Artikel 13.1.1:
Wenn gegen eine Entscheidung des Disziplinarorgans keine Partei ein
nach der entsprechenden Verfahrensordnung der Anti-Doping-Organisation vorgesehenes internes Rechtsmittel einlegt, kann die WADA die verbleibenden Schritte des internen Verfahrens der Anti-Doping-Organisation überspringen und direkt Rechtsbehelf beim CAS einlegen.] |
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13.2 13.2.1K | Rechtsbehelfe gegen
Entscheidungen über Verstöße gegen
Anti-Doping- Bestimmungen, Konsequenzen und Vorläufigen Suspendierungen Gegen folgende Entscheidungen dürfen ausschließlich Rechtsbehelfe entsprechend den Vorgaben des Artikels 13.2 eingelegt werden: (a) Die Entscheidung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, welche Konsequenzen ein solcher nach sich zieht oder dass kein Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen vorliegt; (b) die Entscheidung, dass ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann (beispielsweise Verjährung); (c) Entscheidung gemäß Artikel 10.10.2 wegen Verstoßes gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre; (d) die Entscheidung, dass eine Anti-Doping-Organisation nicht zuständig ist, über einen vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder dessen Konsequenzen zu entscheiden; (e) die Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, dass ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder ein Atypisches Analyseergebnis keinen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen darstellt oder dass nach Ermittlungen gemäß Artikel 7.4 kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt; (f) eine Entscheidung über die Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung, die auf Grund eine Vorläufige Anhörung oder auf Grund eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Artikels 7.5 ergangen ist. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Athleten eines Internationalen Testpools betreffen In Fällen, die auf Grund einer Teilnahme an einer Internationalen Wettkampfveranstaltung entstehen, oder in Fällen, die Athleten eines Internationalen Testpools betreffen, können Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen ausschließlich vor dem CAS gemäß den anwendbaren Vorschriften des Gerichtshofs eingelegt werden. |
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[Zu Artikel 13.2.1:
Die Entscheidungen des CAS sind endgültig und verbindlich, mit
Ausnahme einer Überprüfung, die nach dem Recht erforderlich ist, das auf die Aufhebung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen Anwendung findet.] |
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hoch | 13.2.2K | Rechtsbehelfe
gegen Entscheidungen, die Athleten auf nationaler Ebene oder andere Personen betreffen Athleten auf nationaler Ebene oder andere Personen können Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des DMV-Doping-Disziplinarausschusses bzw. eine Suspendierung durch den Vorsitzenden des DMV-Doping-Disziplinarausschusses unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Rechtsmittel gemäß § 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) (DIS-SportSchO) in der Fassung vom 01.01.2008 einlegen. Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, durch einen Einzelschiedsrichter. Das anwendbare Recht ist das deutsche Recht. Nach § 38.2 der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden. Ungeachtet dessen sind die Verfahrensgrundsätze im Sinne des Artikels 12.2.2 zu beachten. Der DMV schließt entsprechende Schiedsvereinbarungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[Zu
Artikel 13.2.2:
Athleten auf nationaler Ebene bezieht sich insbesondere auf die
Athleten, die an nationalen Wettkampfveranstaltungen teilnehmen oder die Mitglied eines Testpools der NADA sind.] |
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hoch hoch hoch | 13.2.3 13.2.3.1 13.2.3.2 13.2.3.3 13.2.3.4 13.3 K | Rechtsbehelfsbefugnis In Fällen des Artikel 13.2.1 sind folgende Parteien berechtigt, vor dem CAS Rechtsbehelf einzulegen: (a) Der Athlet oder die andere Person, gegen den/die sich die Entscheidung richtet, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird; (b) der DMV; (c) die WMF; (d) die Nationale Anti-Doping-Organisation des Landes, in dem der Athlet seinen Wohnsitz hat, dessen Staatsbürger er ist oder in dem ihm eine Lizenz ausgestellt wurde ; (e) Das Internationale Olympische Komitee oder das Internationale Paralympische Komitee, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf die Olympischen oder Paralympischen Spielen haben könnte, einschließlich Entscheidungen, die das Recht zur Teilnahme an Olympischen oder Paralympischen Spielen betreffen; (f) die WADA. In Fällen des Artikels 13.2.2 sind folgende Parteien berechtigt, entsprechend der Schiedsvereinbarung zwischen dem Athleten oder der anderen Person und dem DMV unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Rechtsmittel gemäß § 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) (DIS-SportSchO) in der Fassung vom 01.01.2008 Rechtsbehelf einzulegen. Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, durch einen Einzelschiedsrichter: (a) Der Athlet oder die andere Person, gegen den/die sich die Entscheidung richtet, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird; (b) der DMV; (c) die WMF; (d) die Nationale Anti-Doping-Organisation des Landes, in dem der Athlet seinen Wohnsitz hat, dessen Staatsbürger er ist oder in dem ihm eine Lizenz ausgestellt wurde; (e) die WADA. Gegen den Schiedsspruch sind die WADA, die NADA und die WMF auch dazu berechtigt, Rechtsbehelfe vor dem CAS einzulegen. Jede Partei, die einen Rechtsbehelf einlegt, hat Anspruch auf Unterstützung durch den CAS, um alle notwendigen Informationen vom DMV zu erhalten; die Informationen sind zur Verfügung zu stellen, wenn der CAS dies anordnet. Die Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs oder das Einschreiten der WADA beträgt, je nachdem, welches Ereignis später eintritt: (a) Einundzwanzig Tage nach dem letzten Tag, an dem eine andere Partei in diesem Fall einen Rechtsbehelf hätte einlegen können, oder (b) Einundzwanzig Tage, nachdem die WADA die vollständige Akte zu dieser Entscheidung erhalten hat. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen des NADC aus dem Jahr 2009 kann ein Rechtsbehelf gegen eine Vorläufige Suspendierung nur von dem Athleten oder der anderen Person eingelegt werden, gegen den/die die Vorläufige Suspendierung verhängt wurde. Keine rechtzeitige Entscheidung des DMV-Doping-Disziplinarausschusses Versäumt der DMV-Doping-Disziplinarausschuss in einem Einzelfall, innerhalb einer angemessenen, von der WADA festgelegten Frist, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, kann die WADA Rechtsmittel unmittelbar beim CAS einlegen, so als ob der DMV-Doping-Disziplinarausschuss entschieden hätte, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Stellt der CAS fest, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt und das Vorgehen der WADA, unmittelbar beim CAS Rechtsbehelf einzulegen, angemessen war, werden der WADA ihre durch das Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten sowie | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[Zu Artikel 13.3:
Auf Grund der unterschiedlichen Umstände jeder Untersuchung
eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen und jedes Ergebnismanagementverfahrens kann kein fester Zeitraum bestimmt werden, in dem eine Anti-Doping-Organisation eine Entscheidung zu treffen hat, bevor die WADA eingreifen kann, indem sie direkt Rechtsbehelf beim CAS einlegt. Bevor sie eine solche Maßnahme ergreift, tritt die WADA jedoch mit der Anti-Doping- Organisation in Verbindung und gibt dieser die Möglichkeit zu erklären, warum noch keine Entscheidung getroffen wurde. Dieser Artikel hindert Internationale Sportfachverbände nicht daran, eigene Regeln aufzustellen, die ihnen erlauben, sich in Fällen für zuständig zu erklären, in denen das Ergebnismanagement eines nationalen Sportfachverbandes unangemessen verzögert wurde.] |
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hoch | 13.4 | Rechtsbehelf gegen Entscheidungen
über die Bewilligung oder Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung Gegen Entscheidungen der WADA, durch welche die Bewilligung oder Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden, können Rechtsbehelfe durch den Athleten oder die Anti-Doping-Organisation, deren Entscheidung aufgehoben wurde, ausschließlich vor dem CAS eingelegt werden. Gegen Entscheidungen der NADA oder anderer Anti-Doping-Organisationen über die Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die nicht durch die WADA aufgehoben wurden, können Athleten eines Internationalen Testpools Rechtsbehelf beim CAS und Athleten auf nationaler Ebene beim Deutschen Sportschiedsgericht einlegen. Hebt der CAS die Entscheidung über die Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung auf, kann die WADA gegen diese Entscheidung vor dem CAS Rechtsbehelf einlegen. Versäumt es eine Anti-Doping-Organisation, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über einen ordnungsgemäß eingereichten Antrag auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung zu treffen, kann die fehlende Entscheidung der Anti-Doping- Organisation hinsichtlich des in diesem Artikel festgelegten Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen als Ablehnung des Antrags angesehen werden. |
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