Anti-Doping-Bestimmungen (Anti-Doping): Anti-Doping-Code (ADC)
Anti-Doping-Code des DMV 2009 (ADC)


S 3     

Teil 1
Regelwerke, Pflichten
Definition des Begriffs Doping
Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen
Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen
Die Verbotsliste
Dopingkontrollen
Analyse von Proben
Ergebnismanagement
Analyse der B-Probe

Teil 2
Automatische Annullierung von Einzelergebnissen
Sanktionen gegen einzelne Athleten
Konsequenzen für Mannschaften
Disziplinarverfahren
Rechtsbehelfe



Teil 3
Information und Vertraulichkeit
Dopingprävention
Anti-Doping-Beauftragter , Kosten
Verjährung
Schlussbestimmungen

Begriffsbestimmungen
(Anhang 1 und 2)





Info

Zu den mit einem hochgestellten K versehenen Artikeln sind Kommentare an die jeweiligen Artikel angefügt. Kursiv gesetzte Wörter sind im Anhang "Begriffsbestimmungen" definiert. Die Kommentare zu den Artikeln unterstützen und interpretieren die jeweiligen Artikel des ADC. Weitere Hinweise zu den Kommentaren finden sich im NADC. Die Begriffsbestimmungen (Anhang 1) und die Kommentare sind integraler Bestandteil der ADC.
Die Verfahrensordnung des DMV-Doping-Disziplinarausschusses befindet sich im Anhang 2.



Artikel 0: Regelwerke, Pflichten



hoch
0.1



0.2



0.3

0.3.1




0.3.2



 0.4
Soweit die Anti-Doping-Bestimmungen des DMV keine Regelungen treffen, sind die folgenden
Regelwerke in der hier genannten Reihenfolge entsprechend anzuwenden: Die Anti-Doping-
Bestimmungen der World Minigolfsport Federation (WMF), der NADA-Code, der WADA-Code.

Soweit auf den WADA-Code, von der WADA in Kraft gesetzte Internationale Standards oder
den NADA-Code und die Anti-Doping-Bestimmungen der World Minigolfsport Federation
(WMF) verwiesen wird, erfolgt die Verweisung auf die jeweils gültige Fassung dieser Bestimmungen.

Persönliche Pflichten im Bereich der Anti-Doping-Bestimmungen des DMV

Jeder, der diesem Regelwerk unterliegt, ist persönlich und in vollem Umfang selbst für die
Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen verantwortlich. Er trägt alle Konsequenzen aus
Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen des DMV persönlich. Die Delegation von
Aufgaben im Rahmen dieser Pflichten befreit nicht von der persönlichen Verantwortung.

Jeder, der diesem Regelwerk unterliegt, hat sich über den aktuellen Stand der Anti-Doping-
Bestimmungen des DMV (wie z.B. Änderungen und Neuerungen) selbständig, unaufgefordert,
fortlaufend und vollständig zu informieren.

Der DMV und seine Mitgliedsorganisationen (Landesverbände) nehmen in die Arbeits- und
Dienstverträge von Personen Bestimmungen für den Fall eines Verstoßes gegen Anti-Doping-
Bestimmungen des DMV auf.



hoch


Artikel 1: Definition des Begriffs Doping

Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis
Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen







Artikel 2K: Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen





hoch
Athleten1 oder andere Personen sind selbst dafür verantwortlich, davon Kenntnis zu haben,
was einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung darstellt und welche Substanzen und
Methoden in der Verbotsliste aufgenommen worden sind.

Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind:
[Zu Artikel 2: In diesem Artikel sind die Tatbestände und Handlungen aufgeführt, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-
Bestimmungen begründen. Verfahren in Dopingfällen werden auf Grundlage der Behauptung durchgeführt, dass eine
oder mehrere dieser spezifischen Bestimmungen verletzt wurden.]


Bei Personen- und Funktionsbezeichnungen gilt stets die männliche Form; sie schließt die weibliche Form mit ein.


2.1K

Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der
Probe eines Athleten.










hoch
[Zu Artikel 2.1: Im Rahmen der NADA-Code-Revision erfolgte auch eine Überarbeitung der im NADA-Code 2009 und in
seinen Ausführungsbestimmungen zu verwendenden Begriffsbestimmungen. Insbesondere der medizinische Begriff
„Wirkstoff“ gab Anlass, die rechtlichen Konsequenzen möglicher unklarer Termini unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes
und dem Analogieverbot näher zu untersuchen.

Dabei erfolgte eine Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, u. a. des AMG, die medizinische und pharmakologische
Begutachtung durch unsere Ärzte und Mediziner sowie eine umfassende Diskussion in der Arbeitsgemeinschaft zur
NADA-Code-Revision, bestehend aus Rechtsexperten der nationalen Sportfachverbände, des DOSB, des BMI, des
Deutschen Sportschiedsgerichts und der Wissenschaft. Darüber hinaus fand eine abschließende Rücksprache mit dem BMI statt.

Als Ergebnis dieser Überprüfung kann daher festgehalten werden, dass im NADA-Code 2009 und seinen
Ausführungsbestimmungen einheitlich der Begriff "Wirkstoffe" durch den Begriff "Substanzen" ersetzt wird.

Sämtliche befragte Gremien und Einzelpersonen kamen unabhängig voneinander überein, dass der Begriff "Substanz"
nicht nur der englischen Übersetzung der Begriffe "substance" oder "agents" näher ist als der Begriff "Wirkstoff", sondern
auch aus medizinischer und juristischer Sicht den Sinn und Zweck der Begrifflichkeit zutreffender widerspiegelt. Ferner
wird die Entscheidung in rechtssystematischer Hinsicht durch die Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, u. a. aus
der Legaldefinition in § 4 Abs. 19 BMG getragen.]

2.1.1K Es ist die persönliche Pflicht jedes Athleten, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz
in seinen Körper gelangt. Athleten sind für jede Verbotene Substanz oder ihre Metaboliten
oder Marker verantwortlich, die in ihrer Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht
erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder wissentlicher Gebrauch auf Seiten
des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß
Artikel 2.1 zu begründen.







hoch
[Zu Artikel 2.1.1: Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen aufgrund des Vorhandenseins einer Verbotenen
Substanz (oder ihrer Metaboliten oder Marker) übernimmt der Code das „Strict-Liability“-Prinzip, das auch im Anti-
Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung („OMADC“) und in der großen Mehrheit der vor dem Code bestehenden
Anti-Doping-Regelwerke vorhanden war. Nach dem „Strict-Liability“-Prinzip ist ein Athlet immer verantwortlich und ein
Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, wenn in seiner Probe eine Verbotene Substanz gefunden wird. Der
Verstoß liegt unabhängig davon vor, ob der Athlet absichtlich oder unabsichtlich eine Verbotene Substanz gebrauchte
oder ob er fahrlässig oder anderweitig schuldhaft handelte. Stammt die positive Probe aus einer Wettkampfkontrolle,
werden die Einzelergebnisse dieses Wettkampfs automatisch annulliert (Artikel 9 - Automatische Annullierung von
Einzelergebnissen). Jedoch hat der Athlet dann die Möglichkeit, Sanktionen zu vermeiden oder eine Herabsetzung zu
erreichen, sofern er beweisen kann, dass er nicht schuldhaft oder signifikant schuldhaft gehandelt hat (Artikel 10.5 –
Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände), oder dass
bestimmte Umstände vorlagen und er nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern (Artikel 10.4 – Absehen
von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre bei Spezifischen Substanzen unter bestimmten Umständen).

Das „Strict-Liability“-Prinzip stellt bei Nachweis einer Verbotenen Substanz in der Probe eines Athleten in Kombination
mit der Möglichkeit, Sanktionen auf Grund von speziellen Kriterien anzupassen, einen angemessenen Ausgleich
zwischen der effektiven Durchsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen zu Gunsten aller „sauberen" Athleten einerseits
und Fairness im Falle des außergewöhnlichen Umstands, dass eine Verbotene Substanz in den Körper eines Athleten
gelangt, obwohl ihn Kein Verschulden oder Kein signifikantes Verschulden trifft, andererseits dar.

Es ist wichtig, klarzustellen, dass zwar die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, nach
dem „Strict-Liability“-Prinzip getroffen wird, dies jedoch nicht automatisch die Verhängung einer fixen Sperre nach sich
zieht. Das in dem Code festgelegte „Strict-Liability“-Prinzip wird fortwährend in den Entscheidungen des CAS aufrechterhalten.

Bereits in der Existenz einer Verbotenen Substanz im Körper des Athleten liegt ein Verstoß gegen Anti-Doping-
Bestimmungen des Code und NADC. Wenn der Athlet trotz einer festgestellten Verbotenen Substanz einer Sanktion
nach dem Code oder dem NADC entgehen will, muss der betroffene Athlet zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines
atypischen Geschehensablaufs nachweisen, um sich zu entlasten.]


hoch
2.1.2K Ein ausreichender Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß
Artikel 2.1 ist in den beiden nachfolgenden Fällen gegeben: Das Vorhandensein einer
Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn der
Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird; oder, wenn
die B-Probe des Athleten analysiert wird und das Analyseergebnis das Vorhandensein der
Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des Athleten
bestätigt.

[Zu Artikel 2.1.2: Es liegt im Ermessen der für das Ergebnismanagement zuständigen Anti-Doping-Organisation die BProbe
analysieren zu lassen, auch wenn der Athlet die Analyse der B-Probe nicht verlangt.]












hoch
2.1.3




2.1.4



2.2K
Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die in der Verbotsliste spezifische Grenzwerte
festgelegt sind, begründet das Vorhandensein jeglicher Menge einer Verbotenen Substanz,
ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten einen Verstoß gegen Anti-Doping-
Bestimmungen.

Abweichend von der allgemeinen Regelung des Artikels 2.1 können in der Verbotsliste oder
den Internationalen Standards spezielle Kriterien zur Bewertung Verbotener Substanzen, die
auch endogen produziert werden können, festgelegt werden.

Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer
Verbotenen Methode durch einen Athleten.

[Zu Artikel 2.2: Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen
Methode konnte stets durch jegliche verlässliche Mittel nachgewiesen werden. Wie im Kommentar zu Artikel 3.2
(Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen) erwähnt, kann im Gegensatz zum Nachweis, der benötigt
wird, um einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung nach Artikel 2.1 festzustellen, der Gebrauch oder der
Versuch des Gebrauchs auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden, z. B. durch Geständnis des
Athleten, Zeugenaussagen, Belege und sonstige Dokumente, Schlussfolgerungen, die sich aus Longitudinalstudien
ergeben, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das
„Vorhandensein“ einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen.

So kann beispielsweise der Nachweis des Gebrauchs allein auf verlässliche analytische Daten der Analyse der A-Probe
(ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder der Analyse der B-Probe gestützt werden, soweit die
Anti-Doping-Organisation eine zufrieden stellende Erklärung für die fehlende Bestätigung durch die jeweils andere Probe
liefert.]







hoch
2.2.1





2.2.2K
Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene
Substanz in seinen Körper gelangt. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass ein vorsätzlicher, schuldhafter,
fahrlässiger oder wissentlicher Gebrauch des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-
Bestimmungen wegen des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode zu
begründen.

Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer
Verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die Verbotene Substanz
oder die Verbotene Methode gebraucht oder ihr Gebrauch versucht wurde, um einen Verstoß
gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen.

[Zu Artikel 2.2.2: Die Darlegung des „Versuchten Gebrauchs" einer Verbotenen Substanz erfordert den Nachweis des
Vorsatzes des Athleten. Die Tatsache, dass zum Beweis dieses speziellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen
Vorsatz erforderlich ist, widerspricht nicht dem „Strict-Liability“-Prinzip, das für Verstöße gegen Artikel 2.1 und Verstöße
gegen Artikel 2.2 hinsichtlich des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode gilt.

Der Gebrauch einer Verbotenen Substanz durch einen Athleten stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
dar, es sei denn, diese Substanz ist Außerhalb des Wettkampfs nicht verboten und der Gebrauch durch den Athleten
fand Außerhalb des Wettkampfs statt. (Jedoch stellt das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten
oder Marker in einer Probe, die bei einer Wettkampfkontrolle genommen wurde, einen Verstoß gegen Artikel
2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) dar, unabhängig davon, wann die
Substanz verabreicht wurde).]

2.3K Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich nach entsprechender
Benachrichtigung einer gemäß anwendbaren Anti-Doping-Bestimmung zulässigen
Probenahme zu unterziehen, oder jede anderweitige Umgehung einer Probenahme



hoch
[Zu Artikel 2.3: Das Unterlassen oder die Weigerung, sich nach entsprechender Benachrichtigung einer Probenahme zu
unterziehen, war in fast allen vor dem Code bestehenden Anti-Doping-Regelwerken verboten.

Dieser Artikel dehnt die Regelungen aus der Zeit vor dem Code dahingehend aus, dass auch „jede anderweitige
Umgehung einer Probenahme" ein verbotenes Verhalten ist. Dementsprechend läge beispielsweise ein Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen vor, wenn nachgewiesen würde, dass sich ein Athlet vor einem Dopingkontrolleur versteckt
hat, um die Benachrichtigung oder die Dopingkontrolle zu umgehen. Ein Verstoß durch „die Weigerung oder das
Unterlassen, sich einer Probenahme zu unterziehen" kann sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges
Verhalten des Athleten begründet sein, während die „Umgehung“ einer Probenahme ein vorsätzliches Verhalten des
Athleten erfordert.]

2.4K Der Verstoß gegen anwendbare Vorschriften zur Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen,
einschließlich Meldepflichtversäumnisse und Versäumte Kontrollen, die auf der
Grundlage von Bestimmungen festgestellt wurden, die dem International Standard for Testing
entsprechen. Jede Kombination von drei Versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen
innerhalb eines Zeitraums von achtzehn Monaten, die von für den Athleten
zuständigen Anti-Doping-Organisationen NADA oder World Minigolf Sport Federation
(WMF) festgestellt wurden, stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar.







hoch
[Zu Artikel 2.4: Bei der Anwendung dieses Artikels werden einzelne Meldepflichtversäumnisse und Versäumte Kontrollen,
die nach den Bestimmungen des Internationalen Sportfachverbands des Athleten oder jeder anderen
Anti-Doping-Organisation, die nach dem International Standard for Testing und/oder Standard für
Meldepflichten zur Feststellung von Meldepflichtversäumnissen und Versäumten Kontrollen befugt ist,
festgestellt werden, kombiniert. Unter bestimmten Umständen können auch Versäumte Kontrollen oder
Meldepflichtversäumnisse einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.3 oder
Artikel 2.5 darstellen.

Die nationale Umsetzung der Ziffer 11 des International Standard for Testing als relevante Bestimmungen i.S.d. Artikels
2.4 NADC ist der Standard für Meldepflichten. Auf Grund der Wichtigkeit dieser Bestimmungen sowie aus Übersichtsund
Verständlichkeitsgründen wurde diese Ziffer aus dem International Standard for Testing herausgenommen und als
eigenes Regelwerk formuliert. Als Ausführungsbestimmungen zum NADC sind der Standard für Meldepflichten und die
dazugehörigen Kommentare gemäß Artikel 18.2 NADC als Anhang 4 Bestandteil des NADC. Er enthält alle für die
Bewertung des Artikels 2.4 NADC maßgeblichen Ausführungen.]

2.5K Die Unzulässige Einflussnahme oder der Versuch der Unzulässigen Einflussnahme auf
irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens.

[Zu Artikel 2.5: Gemäß diesem Artikel sind Handlungen, die das Dopingkontrollverfahren auf unzulässige Weise
beeinflussen, die jedoch ansonsten nicht in der Definition der Verbotenen Methoden enthalten wären, verboten.
Hierunter fällt beispielsweise die Veränderung der Identifikationsnummern auf einem Dopingkontrollformular während
der Doping-kontrolle, das Zerbrechen des Behältnisses der B-Probe bei der Analyse der B-Probe oder die bewusste
Abgabe falscher Informationen gegenüber einer Anti-Doping-Organisation.]





hoch


2.6

2.6.1K






2.6.2K
Der Besitz Verbotener Substanzen und Verbotenen Methoden.

Der Besitz durch einen Athleten Innerhalb des Wettkampfes von Verbotenen Methoden oder
Verbotenen Substanzen, oder der Besitz Außerhalb des Wettkampfs von Methoden oder
Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes verboten sind. Dies gilt nicht, sofern der Athlet
den Nachweis erbringt, dass der Besitz auf Grund einer Medizinischen
Ausnahmegenehmigung, die im Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder auf Grund einer
anderen annehmbaren Begründung gerechtfertigt ist.

Der Besitz durch einen Athletenbetreuer Innerhalb des Wettkampfes von Verbotenen
Methoden oder Verbotenen Substanzen, oder der Besitz durch einen Athletenbetreuer Außerhalb
des Wettkampfs von Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes
verboten sind, sofern der Besitz in Verbindung mit einem Athleten, einem Wettkampf oder
einem Training steht. Dies gilt nicht, sofern der Athletenbetreuer den Nachweis erbringt, dass
der Besitz auf Grund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung eines Athleten, die im
Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder auf Grund einer anderen annehmbaren Begründung
gerechtfertigt ist.

[Zu Artikel 2.6.1 und 2.6.2: Eine annehmbare Begründung wäre beispielsweise nicht der Kauf oder Besitz einer
Verbotenen Substanz, um sie an einen Freund oder Verwandten weiterzugeben, es sei denn, der medizinisch indizierte
Umstand ist gegeben, dass der betreffenden Person ein ärztliches Rezept vorlag, z. B. der Kauf von Insulin für ein
zuckerkrankes Kind.
Zu Artikel 2.6.2: Eine annehmbare Begründung wäre beispielsweise der Fall, dass ein Mannschaftsarzt Verbotene
Substanzen zur Behandlung von Athleten in Akut- und Notsituationen mitführt.]



hoch
2.7


2.8
Das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens von einer Verbotenen
Substanz oder einer Verbotenen Methode.

Die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von Verbotenen
Methoden oder Verbotenen Substanzen Innerhalb des Wettkampfs oder Außerhalb des
Wettkampfs die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von
Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes verboten sind, sowie jegliche
Unterstützung, Aufforderung, Hilfe, Mithilfe, Verschleierung oder sonstige Beteiligung bei
einem Verstoß oder einem Versuch eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen.





Artikel 3: Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen














hoch
3.1K Beweislast und Beweismaß

Der DMV trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-
Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass der DMV gegenüber dem DMV-Doping-
Disziplinarausschuss überzeugend darlegen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-
Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen
an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit,
jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.

Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis
außergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände gemäß des ADC bei dem Athleten oder der
anderen Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, so
liegen die Anforderungen an das Beweismaß in der gleich hohen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt
nicht in den Fällen von Artikel 10.4 und Artikel 10.6, in denen der Athlet eine höhere
Beweislast tragen muss
.
[Zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der die Anti-Doping-Organisation gerecht werden muss, ist
jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird. Sie
ist darüber hinaus auch von zahlreichen Gerichten und Disziplinarorganen in Dopingfällen angewendet worden. Siehe
zum Beispiel die Entscheidung des CAS im Fall N., J., Y., W. v. FINA, CAS 98/208, 22. Dezember 1998. Zur
Veranschaulichung der Anforderungen an das Beweismaß i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 1 kann festgehalten werden, dass
die Anti-Doping-Organisation gegenüber dem Disziplinarorgan überzeugend darlegen muss, dass sie einen Verstoß
gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt hat. Die Anforderungen an das Beweismaß sind dabei höher als die bloße
Wahrscheinlichkeit (größer als 50%), jedoch geringer als der Beweis, der jeden Zweifel ausschließt (kleiner als 100%).
Für einen den Athleten entlastenden Gegenbeweis i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 2 – etwa einer zu widerlegenden Vermutung
– genügt jedoch die gleich hohe Wahrscheinlichkeit (gleich 50%).]

3.2K Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen

Tatsachen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen können durch
jedes verlässliche Mittel, einschließlich Geständnis, bewiesen werden. Die folgenden
Beweisregeln gelten in Dopingfällen:



hoch
[Zu Artikel 3.2: Eine Anti-Doping-Organisation kann beispielsweise einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
gemäß Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen
Methode durch einen Athleten) feststellen, indem sie sich auf das Geständnis des Athleten, die glaubhafte Aussage Drit
ter, verlässliche Belege, verlässliche analytische Daten der A- oder B-Probe gemäß dem Kommentar zu Artikel 2.2 oder
auf Schlussfolgerungen stützt, die aus dem Profil einer Reihe von Blut- oder Urinproben des Athleten gezogen werden.]

3.2.1K Bei WADA-akkreditierten Laboren wird widerlegbar vermutet, dass diese die Analysen der
Proben gemäß dem International Standard for Laboratories durchgeführt haben und mit den
Proben entsprechend verfahren wurde. Der Athlet oder die andere Person kann diese Vermutung
widerlegen, indem er/ sie eine Abweichung vom International Standard for
Laboratories nachweist, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende
Analyseergebnis verursacht haben könnte.

Widerlegt der Athlet oder die andere Person die vorhergehende Vermutung, indem er/sie
nachweist, dass eine Abweichung vom International Standard for Laboratories vorlag, die
nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht
haben könnte, so obliegt es dem DMV nachzuweisen, dass die Abweichung das Von der
Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.




hoch
[Zu Artikel 3.2.1: Es obliegt dem Athleten oder der anderen Person, die gleich hohe Wahrscheinlichkeit einer
Abweichung vom International Standard for Laboratories nachzuweisen, welche nach vernünftigem Ermessen das Von
der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte. Erbringt der Athlet oder eine andere Person einen
solchen Nachweis, so geht die Beweislast auf die Anti-Doping-Organisation über, die gegenüber dem Disziplinarorgan
überzeugend darlegen muss, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.]

3.2.2










3.2.3K 
Abweichungen von einem anderen International Standard oder von einer anderen Anti-
Doping-Bestimmung oder Ausführungsbestimmung, die nicht die ursächlich für ein Von der
Norm abweichendes Analyseergebnis oder für einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-
Bestimmungen waren, bewirken nicht die Ungültigkeit dieser Ergebnisse.
Erbringt der Athlet oder die andere Person den Nachweis, dass eine solche Abweichung
vorliegt, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis
oder einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, so
obliegt es dem DMV nachzuweisen, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende
Analyseergebnis oder die dem Verstoß zugrunde gelegten Tatsachen für den Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen nicht verursacht hat.

Sachverhalte, die durch die Entscheidung eines Gerichts oder eines zuständigen Berufs-
Disziplinargerichts, welche nicht Gegenstand eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens sind,
festgestellt wurden, gelten als unwiderlegbarer Beweis gegen den Athleten oder die andere
Person, den/die die entsprechende Entscheidung betroffen hat. Dies gilt nicht, sofern der
Athlet oder die andere Person nachweisen kann, dass die Entscheidung gegen den ordre
public verstoßen hat.

hoch [Zu Artikel 3.2.3: Mit Gericht i.S.d. Artikels 3.2.3 sind die ordentlichen Gerichte gemäß deutschem Rechtsverständnis
gemeint. Unter Berufs-Disziplinargerichte fallen beispielsweise die Disziplinarorgane der Bundeswehr oder der
Ärztekammer.]

3.2.4K Der DMV-Doping-Disziplinarausschuss kann in einem Verfahren wegen eines Verstoßes
gegen Anti-Doping-Bestimmungen negative Rückschlüsse aus der Tatsache ziehen, dass der
Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen
wird, sich nach einer mit angemessener Vorlaufzeit ergangenen Aufforderung weigert,
an der Anhörung (gemäß den Anweisungen des Anti-Doping-Beauftragten und/oder DMVDoping-
Disziplinarausschusses entweder persönlich oder telefonisch) teilzunehmen und
Fragen des Anti-Doping-Beauftragten, des DMV-Doping-Disziplinarausschusses oder des
DMV zu beantworten, der/das ihm/ihr den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorwirft.

[Zu Artikel 3.2.4: In zahlreichen Entscheidungen hat der CAS das Ziehen negativer Rückschlüsse unter derartigen
Voraussetzungen anerkannt. Es wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass sich die Nicht-Beantwortung von Fragen
i.S.d. Artikels 3.2.4 nicht nur auf Fragen im Rahmen von mündlichen Verhandlungen, sondern auch auf Fragen im
Rahmen von schriftlichen Verfahren bezieht.]



hoch



Artikel 4: Die Verbotsliste

4.1K Veröffentlichung und Verbindlichkeit der Verbotsliste

Die WADA veröffentlicht so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Verbotsliste
als International Standard. Die NADA veröffentlicht das englische Original und die deutsche
Übersetzung der Verbotsliste auf ihrer Homepage (www.nada-bonn.de).

Sofern die jeweils veröffentlichte Verbotsliste nichts Abweichendes vorsieht, tritt diese und ihre
Überarbeitungen drei Monate nach Veröffentlichung durch die WADA in Kraft, ohne dass es
hierzu weiterer Maßnahmen seitens des DMV bedarf.

Die Verbotsliste ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil des ADC.


hoch
[Zu Artikel 4.1: Die Verbotsliste wird, wann immer Bedarf hierfür besteht, in einem beschleunigten Verfahren überarbeitet
und veröffentlicht. Um der Vorhersehbarkeit willen wird jedoch jedes Jahr eine neue Verbotsliste veröffentlicht,
unabhängig davon, ob tatsächlich Veränderungen vorgenommen wurden. Die WADA wird stets die jüngste Fassung der
Verbotsliste auf ihrer Webseite veröffentlichen. Die Verbotsliste stellt einen Bestandteil des Internationalen
Übereinkommens gegen Doping im Sport dar. Die WADA setzt den Generaldirektor der UNESCO von jeglichen
Änderungen der Verbotsliste in Kenntnis.]

4.2

4.2.1K
In der Verbotsliste aufgeführte Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden

Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden

Die Verbotsliste führt diejenigen Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden auf, die
wegen ihres Potenzials zur Leistungssteigerung oder ihres Maskierungspotenzials zu jeder
Zeit (Außerhalb und Innerhalb des Wettkampfs) als Dopingmittel verboten sind, sowie jene
Substanzen und Methoden, die nur Innerhalb des Wettkampfes verboten sind. Die WADA
kann die Verbotsliste ausdehnen. Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden können in
die Verbotsliste als allgemeine Kategorie (z.B. Anabolika) oder mit speziellem Verweis auf
eine bestimmte Substanz oder eine bestimmte Methode aufgenommen werden.





hoch
[Zu Artikel 4.2.1: Es gibt eine einzige Verbotsliste. Zu den Substanzen, die zu jeder Zeit verboten sind, gehören
Maskierungsmittel und solche Substanzen, deren Gebrauch im Training langfristige leistungssteigernde Wirkungen
haben können, wie z. B. Anabolika. Alle Substanzen und Methoden, die in der Verbotsliste aufgeführt sind, sind
Innerhalb des Wettkampfs verboten. Der Gebrauch (Artikel 2.2) Außerhalb des Wettkampfs von einer Substanz, die
lediglich Innerhalb des Wettkampfs verboten ist, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, es sei
denn, dass diese Substanz oder ihre Metaboliten bei einer Probe, die Innerhalb des Wettkampfs genommen wurde, ein
Von der Norm abweichendes Analyseergebnis verursacht hat (Artikel 2.1).

Es gibt nur ein Dokument mit der Bezeichnung „Verbotsliste". Die WADA kann für bestimmte Sportarten zusätzliche
Substanzen oder Methoden in die Verbotsliste aufnehmen (so z. B. die Aufnahme von Betablockern im Schießsport);
diese werden jedoch alle in der einzigen Verbotsliste aufgeführt. Einzelnen Sportarten werden keine Ausnahmen von der
allgemeinen Verbotsliste zugestanden (z. B. die Streichung der Anabolika von der Verbotsliste für „Denksportarten").
Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass es bestimmte Dopingmittel gibt, die grundsätzlich niemand, der sich selbst als
Sportler bezeichnet, anwenden sollte.]

4.2.2K Spezifische Substanzen

Für die Anwendung des Artikels 10 gelten alle Verbotenen Substanzen als Spezifische
Substanzen, mit Ausnahme der Substanzen der Substanzklassen "Anabole Substanzen" und
"Hormone" sowie den Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modulatoren, die nicht als
Spezifische Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt sind. Verbotene Methoden gelten nicht
als Spezifische Substanzen.



hoch
[Zu Artikel 4.2.2: Bei der Abfassung des Code gab es umfangreiche Diskussionen unter den Beteiligten bezüglich des
angemessenen Ausgleichs zwischen unflexiblen Sanktionen, die eine Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften
fördern, und flexibleren Sanktionen, die eher geeignet sind, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese
Abwägung wurde auch in vielen Entscheidungen des CAS diskutiert, die den Code auslegten. Nach drei Jahren
Erfahrung mit dem Code, besteht nunmehr der folgende Konsens zwischen den Beteiligten: zwar soll das Vorliegen
eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz,
ihrer Metaboliten oder Marker) und Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen
Substanz oder einer Verbotenen Methode) weiterhin nach dem „Strict-Liability“-Prinzip festgestellt werden, doch sollten
die Sanktionen des Codes in den Fällen flexibler gestaltet werden, in denen der Athlet oder die andere Person eindeutig
nachweisen kann, dass er/sie keine Leistungssteigerung beabsichtigte.

Der geänderte Artikel 4.2 und die damit verbundenen Änderungen des Artikels 10 bieten diese gesteigerte Flexibilität bei
Verstößen in Verbindung mit zahlreichen Verbotenen Substanzen. Die Bestimmungen des Artikels 10.5 (Absehen von
einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände) stellen weiterhin die einzige
Grundlage für das Absehen von einer Sanktion oder die Herabsetzung einer solchen hinsichtlich anaboler Steroiden,
Hormonen, Verbotenen Methoden sowie den in der Verbotsliste aufgeführten Stimulanzien und Hormon-Antagonisten
und -Modulatoren dar.]

4.3 Die Festlegung der WADA, welche Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden in die
Verbotsliste aufgenommen werden, und die Einordnung der Substanzen in bestimmten
Kategorien ist verbindlich und kann weder von Athleten noch von anderen Personen mit der
Begründung angegriffen werden, dass die Substanz oder Methode kein Maskierungsmittel ist,
nicht das Potenzial hat, die Leistung zu steigern, kein Gesundheitsrisiko darstellt oder nicht
gegen den Spirit of Sports verstößt.




hoch
4.4K Medizinische Ausnahmegenehmigung
Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker (Artikel
2.1), der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder
Verbotenen Methode (Artikel 2.2), der Besitz Verbotener Substanzen und Verbotener
Methoden (Artikel 2.6) oder die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung von einer
Verbotenen Substanz oder von einer Verbotenen Methode (Artikel 2.8) unter Vorliegen einer
gültigen Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die gemäß dem International Standard for
Therapeutic Use Exemptions und/ oder dem Standard für Medizinische
Ausnahmegenehmigungen ausgestellt wurde, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-
Bestimmungen dar.

[Zu Artikel 4.4: National richtet sich das Verfahren zum Antrag und zur Ausstellung von Medizinischen
Ausnahmegenehmigungen nach dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen.]






Artikel 5: Dopingkontrollen




hoch
5.1

5.1.1K
Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen

Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen bei
Athleten des Testpools der NADA und sonstiger dem Anwendungsbereich des NADC aus dem
Jahr 2009 unterliegender Athleten.

Ungeachtet dessen sind die WADA, das Internationale Olympische Komitee oder
Internationale Paralympische Komitee im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen oder
den Paralympischen Spielen und die WMF berechtigt, Trainingskontrollen zu organisieren und
durchzuführen.

[Zu Artikel 5.1.1: Die NADA kann Dritte mit der Durchführung der Dopingkontrollen beauftragen. Diese unterliegen in
gleicher Weise den Bestimmungen des NADC und des Codes sowie den Standards und den International Standards.]














hoch
5.1.2





5.2

5.2.1











5.2.2




5.3

5.3.1



5.3.2
Für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs ist
der DMV zuständig. Die NADA ist berechtigt, in Abstimmung mit dem DMV zusätzliche Dopingkontrollen
während des Wettkampfs durchzuführen. Der DMV informiert die NADA über
seine geplante Kontrolltätigkeit im Rahmen von Wettkampfveranstaltungen, die er
veranstaltet.

Testpool und Pflicht der Athleten, sich Dopingkontrollen zu unterziehen

Die NADA legt in Abstimmung mit dem DMV den Kreis der Athleten fest, der
Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Hierfür meldet er zum vereinbarten Zeitpunkt der
NADA die Athleten, die gemäß den im Standard für Meldepflichten festgelegten Kriterien für
die Zugehörigkeit zum Testpool der NADA in Frage kommen. Die Athleten, die nach
Festlegung des DMV und der NADA dem Testpool der NADA zugehörig sind, verbleiben in
diesem für den im Standard für Meldepflichten festgelegten Zeitraum. Ein früheres Ausscheiden
ist nur unter den in dem Standard für Meldepflichten aufgeführten Umständen und nach
entsprechender Mitteilung an die NADA möglich. Ein auf Grund eines Verstoßes gegen AntiDoping-Bestimmungen gesperrter Athlet verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool
der NADA. Der DMV informiert seine Athleten schriftlich über die Testpoolzugehörigkeit und
die daraus resultierenden Pflichten. Einzelheiten regelt der Standard für Meldepflichten.

Athleten, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, die an einem Wettkampf teilnehmen
oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich des ADC unterfallen, sind verpflichtet, sich
Dopingkontrollen der NADA, der WADA und anderer für die Durchführung von Dopingkontrollen
zuständigen Anti-Doping-Organisationen zu unterziehen.

Meldepflichten der Athleten und des DMV

Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für
Dopingkontrollen müssen Athleten des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für
Meldepflichten vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit machen.

Der DMV stellt der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämpfen sowie zentralen
Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten der Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich
nach Festlegung der Termine zur Verfügung.

hoch [Zu Artikel 5.3.2: Notwendig sind alle Informationen, die zu einer effektiven Dopingkontrollplanung erforderlich
sind. Dies umfasst vor allem, soweit vorhanden, die Übermittlung von Jahresplänen, Saisonverläufen und
Periodisierungsplänen sowie weiteres Informationsmaterial (z. B. Broschüren und Verbandszeitschriften).]

5.4

5.4.1


5.4.2K
Durchführung von Dopingkontrollen

Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for
Testing und/ oder dem Standard für Dopingkontrollen.

Dopingkontrollen sind vorrangig als Zielkontrollen und - außer bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände - unangekündigt durchzuführen.

[Zu Artikel 5.4.2 (im Code Kommentar zu Artikel 5.1.3): Zielkontrollen werden deshalb vorgegeben, weil mit
Zufallskontrollen nicht sichergestellt ist, dass alle maßgeblichen Athleten kontrolliert werden, so z. B. Weltklasse-
Athleten; Athleten, deren Leistungen sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verbessert haben; Athleten, deren Trainer
zudem andere Athleten betreut, die bereits „positiv getestet“ wurden usw.). Selbstverständlich dürfen Zielkontrollen
ausschließlich im Rahmen eines rechtmäßigen Dopingkontrollverfahrens vorgenommen werden. Der Code macht
deutlich, dass Athleten nicht das Recht haben, zu erwarten, dass sie nur Zufallskontrollen unterzogen werden. Genauso
verlangt der Code nicht, dass zur Durchführung von Zielkontrollen ein begründeter Verdacht vorliegen muss.]

hoch
















hoch























hoch


5.5

5.5.1




5.5.2


5.5.3






5.5.4





5.6

5.6.1








5.6.2
Auswahl der Athleten für Kontrollen

Die NADA wählt die zu kontrollierenden Athleten nach eigenem Ermessen gemäß den
Vorgaben des NADC und unter Berücksichtigung sportwissenschaftlicher Erkenntnisse aus.
Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl. Das Auswahlverfahren richtet sich
nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Standards für Dopingkontrollen.

Bei Athleten, die Vorläufig Suspendiert oder gesperrt sind, können während der Vorläufigen
Suspendierung bzw. der Sperre Trainingskontrollen durchgeführt werden.

Bei der Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs beachtet der
DMV die folgenden Vorgaben:

Bei Wettkämpfen werden in der Regel die Athleten durch Los aus dem gesamten
Teilnehmerfeld ermittelt. Bei Mannschaftswettkämpfen wird Mannschaftszugehörigkeit
entsprechend berücksichtigt.

Dem DMV bleibt es unbenommen, auch bei Wettkämpfen Athleten zielgerichtet nach eigenem
Ermessen auszuwählen.

In Einzelfällen kann die NADA ohne Angaben von Gründen den DMV anweisen, bestimmte
Athleten zu kontrollieren. Sollten dem DMV hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, werden diese von der NADA erstattet.

Rückkehr von Athleten, die ihre aktive Laufbahn beendet hatten

Ein Athlet, der seine aktive Laufbahn beendet hat und nach entsprechender Mitteilung gemäß
Artikel 5.2.1 von der NADA aus dem Testpool herausgenommen wurde, kann erst wieder an
Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, teilnehmen,
soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a) Der DMV hat schriftlich einen Antrag bei der NADA auf Wiederaufnahme des Athleten gestellt;

    (b) der Athlet war nach Wiederaufnahme mindestens sechs Monate dem Testpool der NADA
         zugehörig und war den gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgesehenen Meldepflichten unterworfen.

In Abweichung zu Artikel 5.6.1 (b) kann die NADA nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens
eine Ausnahmeentscheidung treffen, dass eine verkürzte Zugehörigkeit des Athleten zum
Testpool der NADA als Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit
zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, ausreicht.

Der DMV stellt hierfür in Ergänzung zum Antrag auf Wiederaufnahme des Athleten gemäß
Artikel 5.6.1 (a) schriftlich bei der NADA einen ausreichend begründeten Antrag auf eine
Ausnahmeentscheidung. Dabei gibt er Auskunft über alle ihm bekannten möglichen,
tatsächlichen und bereits sanktionierten Verstöße des Athleten gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Für die Ausnahmeentscheidung zieht die NADA insbesondere die folgenden Kriterien heran:

    (a) Der Athlet war trotz Beendigung seiner Laufbahn einem WADA-Kriterien entsprechenden
         Dopingkontrollsystem unterworfen oder der Athlet war lediglich für kurze Zeit keinem
         Dopingkontrollsystem unterworfen;

    (b) der Athlet wurde nach dem Antrag auf Wiederaufnahme und vor der Teilnahme an
          Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, mindestens
          einer unangekündigten Dopingkontrolle der NADA oder einer anderen dem International
          Standard for Testing entsprechenden Dopingkontrolle unterzogen;

    (c) dem DMV und der NADA liegen keine Hinweise auf ein Verhalten des Athleten vor, das
          einer vorzeitigen Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der
         NADA erforderlich ist, im Hinblick auf das Interesse aller an Chancengleichheit und Fairplay entgegen steht.



hoch


Artikel 6: Analyse von Proben

6.1K Beauftragung anerkannter Labore

Für die Zwecke des Artikels 2.1 werden Proben ausschließlich in von der WADA akkreditierten
oder anderweitig von der WADA anerkannten Laboren analysiert. Die Auswahl des von der
WADAA akkreditierten Labors (oder eines anderen von der WADA anerkannten Labors oder
einer Methode), das mit der Analyse der Probe beauftragt werden soll, wird ausschließlich von
der Anti-Doping-Organisation getroffen, die die Probenahme veranlasst hat.

[Zu Artikel 6.1: Ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder
Marker) kann nur durch die Analyse einer Probe festgestellt werden, die von einem von der WADA anerkannten oder
von der WADA ausdrücklich autorisierten Labor durchgeführt wurde. Ein Verstoß gegen andere Artikel kann unter Verwendung
von Analyseergebnissen anderer Labors festgestellt werden, solange die Ergebnisse zuverlässig sind.]

hoch 6.2K Zweck der Probenanalyse

Proben werden analysiert, um die in der Verbotsliste aufgeführten Verbotenen Substanzen
und Verbotenen Methoden oder andere Substanzen nachzuweisen, die die WADA gemäß
ihrem Monitoring Program überwacht, oder um einer Anti-Doping-Organisation zum Zwecke
der Dopingbekämpfung dabei zu helfen, ein Profil relevanter Parameter im Urin, Blut oder
einer anderen Matrix eines Athleten zu erstellen. Darunter fällt auch die DNS- oder Genomprofilerstellung.

Der DMV und die NADA dürfen hierzu unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben
Datenbanken führen.

[Zu Artikel 6.2: So könnten beispielsweise relevante Profilinformationen für die Ansetzung von Zielkontrollen oder zur
Unterstützung eines Verfahrens auf Grund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.2 (Der
Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode) oder für beide
Zwecke genutzt werden.]




hoch
6.3







6.4



6.5
K
Verwendung von Proben zu Forschungszwecken

Proben dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Athleten nicht für andere Zwecke als die in
Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden. Bei Proben, die für andere Zwecke als
die in Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden, werden sämtliche Identifikationsmittel entfernt, so dass kein Rückschluss auf den jeweiligen Athleten möglich ist.

Durchführung der Analyse und Berichterstattung

Die Labore analysieren die Proben und melden die Ergebnisse gemäß dem International
Standard for Laboratories.

Einfrieren und erneute Analyse von Proben

[Zu Artikel 6.5: Zwar ist dieser Artikel neu, doch sind Anti-Doping-Organisationen immer befugt gewesen, Proben erneut
zu analysieren. Der International Standard for Laboratories oder ein neues technisches Dokument, welches Bestandteil
des International Standards sein wird, wird dafür sorgen, dass das Protokoll für die erneute Kontrolle von Proben
vereinheitlicht wird.]



hoch
6.5.1





6.5.2



6.6
Proben können für den Zweck des Artikels 6.2 jederzeit erneut analysiert werden. Dies erfolgt
ausschließlich auf Anweisung der Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst
hat, oder auf Anweisung der WADA oder NADA, dann auf deren Kosten. Die Umstände und
Voraussetzungen für die erneute Analyse von Proben haben den Anforderungen des
International Standard for Laboratories zu entsprechen.

Proben können für den Zweck des Artikels 6.2 eingefroren werden, um zu einem späteren
Zeitpunkt, insbesondere unter Verwendung neuer WADA-akkreditierter Analysemethoden,
analysiert zu werden.

Eigentumsverhältnisse

Proben, die im Auftrag der jeweiligen Anti-Doping-Organisation genommen worden sind, sind
deren Eigentum.





hoch


Artikel 7: Ergebnismanagement


















hoch






















hoch





















hoch






















hoch






















hoch
























hoch





















hoch








7.1

7.1.1




7.1.2


7.1.3


7.1.4


7.1.5

7.2

7.2.1

7.2.1.1












7.2.1.2















7.2.2

7.2.2.1






7.2.2.2


























7.2.2.3


7.3

7.3.1













7.3.2









7.3.3









7.4



7.4.1





7.4.2








7.4.3













7.5
K

 

Allgemeines

Ergebnismanagement bezeichnet den Vorgang ab Kenntnis von einem Von der Norm
abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß
gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder von einem möglichen Meldepflichtversäumnis oder
einer Versäumten Kontrolle bis zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens.

Zuständig für das Ergebnismanagement bei Trainings- und Wettkampfkontrollen ist der DMV.
Hiervon ausgenommen ist die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1.1, die in der Zuständigkeit der NADA liegt.

Die Zuständigkeit für die Feststellung von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen liegt bei
der NADA. Einzelheiten zum Verfahren regelt der Standard für Meldepflichten.

Der DMV teilt unverzüglich nach Abschluss des Ergebnismanagements dessen Ergebnis der
NADA und der WMF unter Berücksichtigung der WMF Regularien mit.

Die NADA hat das Recht, dem DMV sämtliche ihn betreffenden Analyseergebnisse zu melden.

Erste Überprüfung und Mitteilung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen

Erste Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen

Bei Dopingkontrollen der NADA wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden
Analyseergebnisses der A-Probe von der NADA die Code-Nummer der Probe dekodiert und
eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob:

    (a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß dem International Standard for
         Therapeutic Use Exemptions und/ oder dem Standard für Medizinische
         Ausnahmegenehmigungen bewilligt wurde oder bewilligt wird, oder

    (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem
          International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichende
          Analyseergebnis verursachte.
          Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein.

Bei Dopingkontrollen anderer Dopingorganisationen wird nach Erhalt eines Von der Norm
abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der jeweiligen Organisation die Code-
Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob:

    (a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß dem International Standard for
         Therapeutic Use Exemptions und/ oder dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen
         bewilligt wurde oder bewilligt wird, oder

    (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem
         International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursachte.

         Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein.
         Die NADA ist unverzüglich über die Identität des betroffenen Athleten zu informieren. Darüber
         hinaus sind derNADA unverzüglich das entsprechende Dopingkontrollformular sowie alle weiteren relevanten
         Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Mitteilung nach der ersten Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen

Unverzüglich nach Abschluss der ersten Überprüfung durch die NADA gemäß Artikel 7.2.1.1
teilt diese dem DMV die Identität des Athleten sowie das Ergebnis der ersten Überprüfung und
bei Vorliegen die Medizinische Ausnahmegenehmigung des Athleten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mit.

Nach Abschluss der ersten Überprüfung durch den DMV gemäß Artikel 7.2.1.2 teilt dieserunverzüglich
Entsprechendes der NADA mit.

Hat die erste Überprüfung ergeben, dass keine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung,
kein gemäß dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen festgelegter Sonderfall
oder keine offensichtliche Abweichung, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis
verursacht hat, vorliegt, teilt der DMV dem betroffenen Athleten unverzüglich
schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die letzte ihm bekannte Adresse Folgendes mit:

(a) Das Von der Norm abweichende Analyseergebnis;

(b) die Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde;

(c) das Recht des Athleten, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, die
Analyse der B-Probe gemäß Artikel 8 zu verlangen. Dabei wird der Athlet darauf hingewiesen,
dass ein Unterlassen, die Analyse der B-Probe zu verlangen, als Verzicht auf die Analyse der
B-Probe gewertet wird;

(d) den festgelegten Tag, Zeit und Ort für die Analyse der B-Probe falls der Athlet oder die
Anti-Doping-Organisation sich für die Analyse der B-Probe entscheidet.

(e) das Recht des Athleten und/oder eines Vertreters gemäß den Bestimmungen des Artikel
8.2 bei der Analyse der B-Probe zugegen zu sein, falls eine solche Analyse beantragt wurde;

(f) das Recht des Athleten, das Documentation Package zu den A- und B-Proben
entsprechend dem International Standard for Laboratories anzufordern;

(g) das Recht des Athleten, innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt dieser
Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich gegenüber dem DMV Stellung zu nehmen.

Beschließt der DMV nach Prüfung der Stellungnahme des Athleten kein Disziplinarverfahren
einzuleiten, so informiert er den Athleten hierüber in schriftlicher Form.

Überprüfung und Mitteilung bei Atypischen Analyseergebnissen

Gemäß den International Standards sind die Labore unter gewissen Umständen angewiesen,
das Vorhandensein Verbotener Substanzen, die auch endogen erzeugt werden können, als
Atypische Analyseergebnisse für weitergehende Untersuchungen zu melden. Bei Erhalt eines
Atypische Analyseergebnisse  der A-Probe führt die NADA, der DMV oder die WMF, die/der
die Probenahme veranlasst hat, eine erste Überprüfung durch, um festzustellen, ob:

(a) Eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder

(b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem
International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Atypische Analyseergebnis verursacht hat.

Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben Werktage nach Erhalt des Analyseberichts
abgeschlossen sein.

Hat diese erste Überprüfung ergeben, dass weder eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung,
noch eine Abweichung, die das Atypische Analyseergebnis verursachte,
vorliegt, so veranlasst die NADA, der DMV oder die WMF, die/der die Probenahme veranlasst
hat, die erforderlichen weiteren Untersuchungen. Die NADA sowie die WMF sind unter
Berücksichtigung der WMF Regularien über das Ergebnis der Untersuchungen zu informieren.

Ergeben die weiteren Untersuchungen, dass das Atypische Analyseergebnis ein Von der
Norm abweichendes Analyseergebnis darstellt, so ist entsprechend Artikel 7.2 zu verfahren.

Die NADA meldet ein Atypisches Analyseergebnis grundsätzlich nicht vor Abschluss der
weiteren Untersuchungen und vor dem Ergebnis, ob das Atypische Analyseergebnis ein Von
der Norm abweichendes Analyseergebnis darstellt.

Stellt die NADA, der DMV oder die WMF fest, dass die B-Probe vor Abschluss der weiteren
Untersuchungen nach Artikel 7.3 analysiert werden sollte, so kann die Analyse der B-Probe
nach Benachrichtigung des Athleten durchgeführt werden, wobei die Benachrichtigung das
Atypische Analyseergebnis und die in Artikel 7.2.2.2 (b)-(g) beschriebenen Informationen enthalten muss.

Überprüfung und Mitteilung bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen,
die nicht von Artikel 7.2. und Artikel 7.3. erfasst sind

Sofern der DMV Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
erhält, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, ist die NADA hierüber unverzüglich
zu informieren. Dabei ist die Identität des Athleten oder der anderen Person sowie
dessen/deren Disziplin oder Funktion und der zugrunde liegende Sachverhalt mitzuteilen.

Die NADA oder der DMV, die/der Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-
Bestimmungen erhält, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, führt Ermittlungen in
einer Art und einem Umfang durch, die sie/er zur Aufklärung des Sachverhalts für
angemessen und erforderlich erachtet.

Diese Ermittlungen sollten spätestens sieben Werktage ab Kenntnis von einem möglichen
Verstoß abgeschlossen sein.

Kommt die NADA oder der DMV zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-
Bestimmungen vorliegt, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, ist über den DMV
dem betroffenen Athleten oder der anderen Person unverzüglich schriftlich per Einschreiben
mit Rückschein an die letzte ihm bekannte Adresse Folgendes mitzuteilen:

(a) Die Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde;

(b) der dem Verstoß zugrunde liegende Sachverhalt;

(c) das Recht des Athleten oder der anderen Person, innerhalb von sieben Werktagen nach
Erhalt dieser Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich gegenüber dem DMV Stellung zu
nehmen
.
Vorläufige Suspendierung

[Zu Artikel 7.5: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von einer Anti-Doping-Organisation verhängt werden
kann, muss die im NADC spezifizierte erste Überprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus ist die zuständige Anti-
Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, dazu verpflichtet, dem Athleten entweder vor oder
unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung zu gewähren
oder andernfalls dem Athleten unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit eines
beschleunigten Verfahrens zu gewähren. Der Athlet hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen
Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2 einzulegen.

Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem vorläufig
suspendierten Athleten gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der
Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der Athlet nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des
Internationalen Sportfachverbands in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die
Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt.

Dem Athleten wird nach den Maßgaben des Artikels 10.9.3 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine
letztendlich verhängte Sperre angerechnet.]







hoch




















hoch























hoch





















hoch


7.5.1















7.5.2




7.5.2.1




7.5.2.2














7.5.2.3







7.5.3













7.5.4





7.6
Zwingend zu verhängende Vorläufige Suspendierung nach einem Von der Norm
abweichenden Analyseergebnis der A-Probe

Wird bei der Analyse der A-Probe eines Athleten ein Von der Norm abweichendes
Analyseergebnis festgestellt, welches auf einer Substanz beruht, die keine Spezifische
Substanz ist, ist vom DMV unverzüglich eine Vorläufige Suspendierung auszusprechen,
nachdem die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1 abgeschlossen und die Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2 erfolgt ist.

Eine Vorläufige Suspendierung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem Athleten:

(a) Die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung entweder vor Verhängung der Vorläufigen
Suspendierung oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung gegeben wird; oder

(b) die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das den Verfahrensgrundsätzen gemäß
Artikel 12.2.3 entsprechen muss, unverzüglich nach Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung gegeben wird.

Optional zu verhängende Vorläufige Suspendierung auf Grund eines Von der Norm
abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe bei Spezifischen Substanzen oder auf Grund
eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3
erfasst ist, oder bei einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe eines
Athleten, welches auf einer Spezifischen Substanz beruht, kann vom DMV eine Vorläufige
Suspendierung des Athleten oder der anderen Person ausgesprochen werden.

Die Vorläufige Suspendierung kann vor der Analyse der B-Probe oder vor einer Anhörung im
Rahmen eines Disziplinarverfahrens gemäß Artikel 12 ausgesprochen werden, jedoch erst,
nachdem die Mitteilung gemäß Artikel 7.4.3 erfolgt ist oder die erste Überprüfung gemäß
Artikel 7.2.1 abgeschlossen und die Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2 erfolgt ist.

Eine Vorläufige Suspendierung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem Athleten
oder der anderen Person:

(a) Die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung entweder vor Verhängung der Vorläufige Suspendierung oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung gegeben wird; oder

(b) die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das den Verfahrensgrundsätzen gemäß
Artikel 12.2.3 entsprechen muss, unverzüglich nach Verhängung einer Vorläufige Suspendierung gegeben wird.

Bei der Entscheidung, ob eine Vorläufige Suspendierung verhängt wird, ist zwischen den
Auswirkungen einer im Nachhinein unbegründeten Vorläufige Suspendierung für den
Athleten oder die andere Person und dem Interesse aller an Chancengleichheit und Fairplay abzuwägen.

Hierbei sind insbesondere der vorgeworfene Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der
Grad des Verschuldens sowie die zu erwartenden Sanktionen zu berücksichtigen.

Aufhebung der Vorläufige Suspendierung bei negativer B-Probe

Wird auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine
Vorläufige Suspendierung verhängt und eine vom Athleten oder einer Anti-Doping-
Organisation beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nicht, so ist
die Vorläufige Suspendierung unverzüglich aufzuheben.

In Fällen, in denen der Athlet oder die Mannschaft des betroffenen Athleten von einem
Wettkampf ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine
anschließende Analyse der B-Probe nicht bestätigt wird, kann der Athlet oder die Mannschaft
die Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung
des Wettkampfs noch möglich ist.

Mitteilung an die NADA

Jede Verhängung oder Aufhebung einer Vorläufigen Suspendierung ist vom DMV
unverzüglich der NADA mitzuteilen.

Beendigung der aktiven Laufbahn

Beendet ein Athlet oder eine andere Person die aktive Laufbahn während des
Ergebnismanagements, so behält der DMV die Zuständigkeit für dessen Abschluss. Beendet
ein Athlet oder eine andere Person die aktive Laufbahn, bevor ein
Ergebnismanagementverfahren aufgenommen wurde, so ist der DMV oder die WMF für die
Durchführung des Ergebnismanagements zuständig, wenn er/sie zu dem Zeitpunkt zuständig
gewesen wäre, zu dem der Athlet oder die andere Person gegen eine Anti-Doping-Bestimmung
verstoßen hat
.





Artikel 8: Analyse der B-Probe















hoch






















hoch






















hoch





8.1

8.1.1


8.1.2










8.1.3



8.1.4


8.2




















8.3


8.3.1




8.3.2







8.4






8.5





8.6







Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen

Der Athlet, die NADA und der DMV haben das Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen.

Verzichtet der Athlet auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, ist der DMV oder
die NADA nicht verpflichtet, eine Analyse der B-Probe durchzuführen. Führt der DMV oder die
NADA dennoch eine Analyse der B-Probe durch, ist der Athlet gemäß Artikel 8.1.4 zu benachrichtigen.

Verzichtet der Athlet auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, wird dies nicht als
Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gewertet, sondern stellt die
unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Analyse der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe bestätigt hätte.

Als Verzicht wird ebenfalls das Versäumnis angesehen, die Analyse der B-Probeüberhaupt
nicht oder nicht fristgerecht gemäß Artikel 8.1.3 schriftlich zu verlangen.

Der Athlet muss die Analyse der B-Probeinnerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der
Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2.2 vom DMV schriftlich verlangen. Maßgeblich für die Einhaltung
der Frist ist der Eingang beim DMV.

Der DMV informiert den Athleten und die NADA rechtzeitig über Ort, Datum und Uhrzeit der
Analyse der B-Probe.

Anwesenheitsrecht bei der Analyse der B-Probe

Bei der Analyse der B-Probe haben folgende Personen das Recht, anwesend zu sein:

(a) Der Athlet und/oder ein Stellvertreter;

(b) ein Vertreter der NADA;

(c) ein Vertreter des DMV;

(d) ein Vertreter des DOSB und der WMF;

(e) ein Übersetzer.
Der Laborleiter kann die Zahl der anwesenden Personen beschränken, soweit ihm dies auf
Grund von Schutz- und Sicherheitsaspekten geboten erscheint.

Falls die unter (a) bis (e) aufgeführten  Personen trotz rechtzeitiger Ankündigung zum
festgelegten Analysetermin nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, ohne dies vor
Analysebeginn mit angemessener Begründung anzuzeigen, wird ihr Nichterscheinen bei
Analysebeginn als Verzicht auf ihr Anwesenheitsrecht gewertet.

Durchführung der Analyse der B-Probe

Die Analyse der B-Probe wird in demselben Labor gemäß den Bestimmungen des
International Standard for Laboratories durchgeführt, das auch die Analyse der A-Probe
vorgenommen hat.

Die Analyse der B-Probe soll unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach
Verlangen der Analyse der B-Probe durchgeführt werden. Kann das Labor auf Grund von
technischen oder logistischen Gründen die Analyse erst zu einem späteren Zeitpunkt
durchführen, stellt dies keinen Verstoß gegen den International Standard for Laboratories dar
und kann nicht herangezogen werden, um das Analyseverfahren oder das Analyseergebnis in
Frage zu stellen.

Kosten der Analyse der B-Probe

Der Athlet trägt die Kosten der Analyse der B-Probe, es sei denn, die Analyse der B-Probe
bestätigt nicht das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe oder die Analyse
der B-Probe wurde gemäß Artikel 8.1.2 vom DMV oder der NADA angeordnet.

Benachrichtigung über das Analyseergebnis der B-Probe

Der Athlet ist vom DMV unverzüglich über das Analyseergebnis der Analyse der B-Probe
schriftlich zu informieren.

Vorgehen, falls das Analyseergebnis der B-Probe das Von der Norm abweichende
Analyseergebnis der A-Probe nicht bestätigt

Bestätigt die Analyse der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe
nicht, werden bereits verhängte Sanktionen und Konsequenzen aufgehoben und der
Athlet wird keinen weiteren Disziplinarmaßnahmen unterworfen.

Entsprechend Artikel 7.5.3 kann in Fällen, in denen der Athlet oder die Mannschaft des
Athleten von einem Wettkampf ausgeschlossen wurde, der Athlet oder die Mannschaft die
Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung
des Wettkampfs noch möglich ist.




hoch




alle Rechte  Design: bei  MGC_wertheim e.V & Texte: bei  Deutscher Minigolfverband (DMV)