Anti-Doping-Bestimmungen (Anti-Doping): Anti-Doping-Code (ADC) Anti-Doping-Code des DMV 2009 (ADC) |
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Info Zu den mit einem hochgestellten K versehenen Artikeln sind Kommentare an die jeweiligen Artikel angefügt. Kursiv gesetzte Wörter sind im Anhang "Begriffsbestimmungen" definiert. Die Kommentare zu den Artikeln unterstützen und interpretieren die jeweiligen Artikel des ADC. Weitere Hinweise zu den Kommentaren finden sich im NADC. Die Begriffsbestimmungen (Anhang 1) und die Kommentare sind integraler Bestandteil der ADC. Die Verfahrensordnung des DMV-Doping-Disziplinarausschusses befindet sich im Anhang 2. |
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Artikel 0: Regelwerke, Pflichten |
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0.1 0.2 0.3 0.3.1 0.3.2 0.4 |
Soweit
die Anti-Doping-Bestimmungen des DMV keine Regelungen treffen, sind die
folgenden Regelwerke in der hier genannten Reihenfolge entsprechend anzuwenden: Die Anti-Doping- Bestimmungen der World Minigolfsport Federation (WMF), der NADA-Code, der WADA-Code. Soweit auf den WADA-Code, von der WADA in Kraft gesetzte Internationale Standards oder den NADA-Code und die Anti-Doping-Bestimmungen der World Minigolfsport Federation (WMF) verwiesen wird, erfolgt die Verweisung auf die jeweils gültige Fassung dieser Bestimmungen. Persönliche Pflichten im Bereich der Anti-Doping-Bestimmungen des DMV Jeder, der diesem Regelwerk unterliegt, ist persönlich und in vollem Umfang selbst für die Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen verantwortlich. Er trägt alle Konsequenzen aus Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen des DMV persönlich. Die Delegation von Aufgaben im Rahmen dieser Pflichten befreit nicht von der persönlichen Verantwortung. Jeder, der diesem Regelwerk unterliegt, hat sich über den aktuellen Stand der Anti-Doping- Bestimmungen des DMV (wie z.B. Änderungen und Neuerungen) selbständig, unaufgefordert, fortlaufend und vollständig zu informieren. Der DMV und seine Mitgliedsorganisationen (Landesverbände) nehmen in die Arbeits- und Dienstverträge von Personen Bestimmungen für den Fall eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen des DMV auf. |
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Artikel 1: Definition des Begriffs Doping |
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Doping
wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in
Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen |
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Artikel 2K: Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen |
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Athleten1
oder andere Personen sind selbst dafür verantwortlich, davon
Kenntnis zu haben, was einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung darstellt und welche Substanzen und Methoden in der Verbotsliste aufgenommen worden sind. Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind: |
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[Zu Artikel 2:
In diesem
Artikel sind die Tatbestände und Handlungen
aufgeführt, die einen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen begründen. Verfahren in Dopingfällen werden auf Grundlage der Behauptung durchgeführt, dass eine oder mehrere dieser spezifischen Bestimmungen verletzt wurden.] |
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Bei Personen- und Funktionsbezeichnungen gilt stets die männliche Form; sie schließt die weibliche Form mit ein. |
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2.1K |
Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten. |
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[Zu Artikel 2.1:
Im Rahmen der
NADA-Code-Revision erfolgte auch eine Überarbeitung der im
NADA-Code 2009 und in seinen Ausführungsbestimmungen zu verwendenden Begriffsbestimmungen. Insbesondere der medizinische Begriff „Wirkstoff“ gab Anlass, die rechtlichen Konsequenzen möglicher unklarer Termini unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes und dem Analogieverbot näher zu untersuchen. Dabei erfolgte eine Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, u. a. des AMG, die medizinische und pharmakologische Begutachtung durch unsere Ärzte und Mediziner sowie eine umfassende Diskussion in der Arbeitsgemeinschaft zur NADA-Code-Revision, bestehend aus Rechtsexperten der nationalen Sportfachverbände, des DOSB, des BMI, des Deutschen Sportschiedsgerichts und der Wissenschaft. Darüber hinaus fand eine abschließende Rücksprache mit dem BMI statt. Als Ergebnis dieser Überprüfung kann daher festgehalten werden, dass im NADA-Code 2009 und seinen Ausführungsbestimmungen einheitlich der Begriff "Wirkstoffe" durch den Begriff "Substanzen" ersetzt wird. Sämtliche befragte Gremien und Einzelpersonen kamen unabhängig voneinander überein, dass der Begriff "Substanz" nicht nur der englischen Übersetzung der Begriffe "substance" oder "agents" näher ist als der Begriff "Wirkstoff", sondern auch aus medizinischer und juristischer Sicht den Sinn und Zweck der Begrifflichkeit zutreffender widerspiegelt. Ferner wird die Entscheidung in rechtssystematischer Hinsicht durch die Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, u. a. aus der Legaldefinition in § 4 Abs. 19 BMG getragen.] |
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2.1.1K | Es ist die persönliche Pflicht jedes Athleten, dafür
zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Athleten sind für jede Verbotene Substanz oder ihre Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder wissentlicher Gebrauch auf Seiten des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 zu begründen. |
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[Zu Artikel 2.1.1:
Für
Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen aufgrund des
Vorhandenseins einer Verbotenen Substanz (oder ihrer Metaboliten oder Marker) übernimmt der Code das „Strict-Liability“-Prinzip, das auch im Anti- Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung („OMADC“) und in der großen Mehrheit der vor dem Code bestehenden Anti-Doping-Regelwerke vorhanden war. Nach dem „Strict-Liability“-Prinzip ist ein Athlet immer verantwortlich und ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, wenn in seiner Probe eine Verbotene Substanz gefunden wird. Der Verstoß liegt unabhängig davon vor, ob der Athlet absichtlich oder unabsichtlich eine Verbotene Substanz gebrauchte oder ob er fahrlässig oder anderweitig schuldhaft handelte. Stammt die positive Probe aus einer Wettkampfkontrolle, werden die Einzelergebnisse dieses Wettkampfs automatisch annulliert (Artikel 9 - Automatische Annullierung von Einzelergebnissen). Jedoch hat der Athlet dann die Möglichkeit, Sanktionen zu vermeiden oder eine Herabsetzung zu erreichen, sofern er beweisen kann, dass er nicht schuldhaft oder signifikant schuldhaft gehandelt hat (Artikel 10.5 – Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände), oder dass bestimmte Umstände vorlagen und er nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern (Artikel 10.4 – Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre bei Spezifischen Substanzen unter bestimmten Umständen). Das „Strict-Liability“-Prinzip stellt bei Nachweis einer Verbotenen Substanz in der Probe eines Athleten in Kombination mit der Möglichkeit, Sanktionen auf Grund von speziellen Kriterien anzupassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der effektiven Durchsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen zu Gunsten aller „sauberen" Athleten einerseits und Fairness im Falle des außergewöhnlichen Umstands, dass eine Verbotene Substanz in den Körper eines Athleten gelangt, obwohl ihn Kein Verschulden oder Kein signifikantes Verschulden trifft, andererseits dar. Es ist wichtig, klarzustellen, dass zwar die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, nach dem „Strict-Liability“-Prinzip getroffen wird, dies jedoch nicht automatisch die Verhängung einer fixen Sperre nach sich zieht. Das in dem Code festgelegte „Strict-Liability“-Prinzip wird fortwährend in den Entscheidungen des CAS aufrechterhalten. Bereits in der Existenz einer Verbotenen Substanz im Körper des Athleten liegt ein Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen des Code und NADC. Wenn der Athlet trotz einer festgestellten Verbotenen Substanz einer Sanktion nach dem Code oder dem NADC entgehen will, muss der betroffene Athlet zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nachweisen, um sich zu entlasten.] |
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2.1.2K | Ein
ausreichender Nachweis eines Verstoßes gegen
Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 ist in den beiden nachfolgenden Fällen gegeben: Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird; oder, wenn die B-Probe des Athleten analysiert wird und das Analyseergebnis das Vorhandensein der Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des Athleten bestätigt. |
[Zu Artikel 2.1.2: Es liegt im
Ermessen der für das Ergebnismanagement zuständigen
Anti-Doping-Organisation die BProbe analysieren zu lassen, auch wenn der Athlet die Analyse der B-Probe nicht verlangt.] |
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2.1.3 2.1.4 2.2K |
Mit
Ausnahme solcher Substanzen,
für die in der Verbotsliste
spezifische Grenzwerte festgelegt sind, begründet das Vorhandensein jeglicher Menge einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten einen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen. Abweichend von der allgemeinen Regelung des Artikels 2.1 können in der Verbotsliste oder den Internationalen Standards spezielle Kriterien zur Bewertung Verbotener Substanzen, die auch endogen produziert werden können, festgelegt werden. Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch einen Athleten. |
[Zu Artikel 2.2:
Der Gebrauch
oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer
Verbotenen Methode konnte stets durch jegliche verlässliche Mittel nachgewiesen werden. Wie im Kommentar zu Artikel 3.2 (Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen) erwähnt, kann im Gegensatz zum Nachweis, der benötigt wird, um einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung nach Artikel 2.1 festzustellen, der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden, z. B. durch Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege und sonstige Dokumente, Schlussfolgerungen, die sich aus Longitudinalstudien ergeben, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das „Vorhandensein“ einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen. So kann beispielsweise der Nachweis des Gebrauchs allein auf verlässliche analytische Daten der Analyse der A-Probe (ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder der Analyse der B-Probe gestützt werden, soweit die Anti-Doping-Organisation eine zufrieden stellende Erklärung für die fehlende Bestätigung durch die jeweils andere Probe liefert.] |
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2.2.1 2.2.2K |
Es
ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten,
dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass ein vorsätzlicher, schuldhafter, fahrlässiger oder wissentlicher Gebrauch des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen wegen des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode zu begründen. Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die Verbotene Substanz oder die Verbotene Methode gebraucht oder ihr Gebrauch versucht wurde, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen. |
[Zu Artikel 2.2.2: Die
Darlegung des „Versuchten Gebrauchs" einer Verbotenen
Substanz erfordert den Nachweis des Vorsatzes des Athleten. Die Tatsache, dass zum Beweis dieses speziellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Vorsatz erforderlich ist, widerspricht nicht dem „Strict-Liability“-Prinzip, das für Verstöße gegen Artikel 2.1 und Verstöße gegen Artikel 2.2 hinsichtlich des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode gilt. Der Gebrauch einer Verbotenen Substanz durch einen Athleten stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, es sei denn, diese Substanz ist Außerhalb des Wettkampfs nicht verboten und der Gebrauch durch den Athleten fand Außerhalb des Wettkampfs statt. (Jedoch stellt das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in einer Probe, die bei einer Wettkampfkontrolle genommen wurde, einen Verstoß gegen Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) dar, unabhängig davon, wann die Substanz verabreicht wurde).] |
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2.3K | Die
Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich nach
entsprechender Benachrichtigung einer gemäß anwendbaren Anti-Doping-Bestimmung zulässigen Probenahme zu unterziehen, oder jede anderweitige Umgehung einer Probenahme |
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[Zu Artikel 2.3:
Das Unterlassen oder die Weigerung, sich nach entsprechender
Benachrichtigung einer Probenahme zu unterziehen, war in fast allen vor dem Code bestehenden Anti-Doping-Regelwerken verboten. Dieser Artikel dehnt die Regelungen aus der Zeit vor dem Code dahingehend aus, dass auch „jede anderweitige Umgehung einer Probenahme" ein verbotenes Verhalten ist. Dementsprechend läge beispielsweise ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor, wenn nachgewiesen würde, dass sich ein Athlet vor einem Dopingkontrolleur versteckt hat, um die Benachrichtigung oder die Dopingkontrolle zu umgehen. Ein Verstoß durch „die Weigerung oder das Unterlassen, sich einer Probenahme zu unterziehen" kann sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Verhalten des Athleten begründet sein, während die „Umgehung“ einer Probenahme ein vorsätzliches Verhalten des Athleten erfordert.] |
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2.4K | Der
Verstoß gegen anwendbare Vorschriften zur
Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich Meldepflichtversäumnisse und Versäumte Kontrollen, die auf der Grundlage von Bestimmungen festgestellt wurden, die dem International Standard for Testing entsprechen. Jede Kombination von drei Versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraums von achtzehn Monaten, die von für den Athleten zuständigen Anti-Doping-Organisationen NADA oder World Minigolf Sport Federation (WMF) festgestellt wurden, stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. |
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[Zu Artikel 2.4:
Bei der Anwendung dieses Artikels werden einzelne
Meldepflichtversäumnisse und Versäumte Kontrollen, die nach den Bestimmungen des Internationalen Sportfachverbands des Athleten oder jeder anderen Anti-Doping-Organisation, die nach dem International Standard for Testing und/oder Standard für Meldepflichten zur Feststellung von Meldepflichtversäumnissen und Versäumten Kontrollen befugt ist, festgestellt werden, kombiniert. Unter bestimmten Umständen können auch Versäumte Kontrollen oder Meldepflichtversäumnisse einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 darstellen. Die nationale Umsetzung der Ziffer 11 des International Standard for Testing als relevante Bestimmungen i.S.d. Artikels 2.4 NADC ist der Standard für Meldepflichten. Auf Grund der Wichtigkeit dieser Bestimmungen sowie aus Übersichtsund Verständlichkeitsgründen wurde diese Ziffer aus dem International Standard for Testing herausgenommen und als eigenes Regelwerk formuliert. Als Ausführungsbestimmungen zum NADC sind der Standard für Meldepflichten und die dazugehörigen Kommentare gemäß Artikel 18.2 NADC als Anhang 4 Bestandteil des NADC. Er enthält alle für die Bewertung des Artikels 2.4 NADC maßgeblichen Ausführungen.] |
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2.5K | Die
Unzulässige Einflussnahme oder der Versuch der
Unzulässigen Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens. |
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[Zu Artikel 2.5: Gemäß
diesem Artikel sind Handlungen, die das Dopingkontrollverfahren auf
unzulässige Weise beeinflussen, die jedoch ansonsten nicht in der Definition der Verbotenen Methoden enthalten wären, verboten. Hierunter fällt beispielsweise die Veränderung der Identifikationsnummern auf einem Dopingkontrollformular während der Doping-kontrolle, das Zerbrechen des Behältnisses der B-Probe bei der Analyse der B-Probe oder die bewusste Abgabe falscher Informationen gegenüber einer Anti-Doping-Organisation.] |
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2.6 2.6.1K 2.6.2K |
Der Besitz Verbotener Substanzen und
Verbotenen
Methoden. Der Besitz durch einen Athleten Innerhalb des Wettkampfes von Verbotenen Methoden oder Verbotenen Substanzen, oder der Besitz Außerhalb des Wettkampfs von Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes verboten sind. Dies gilt nicht, sofern der Athlet den Nachweis erbringt, dass der Besitz auf Grund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die im Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder auf Grund einer anderen annehmbaren Begründung gerechtfertigt ist. Der Besitz durch einen Athletenbetreuer Innerhalb des Wettkampfes von Verbotenen Methoden oder Verbotenen Substanzen, oder der Besitz durch einen Athletenbetreuer Außerhalb des Wettkampfs von Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes verboten sind, sofern der Besitz in Verbindung mit einem Athleten, einem Wettkampf oder einem Training steht. Dies gilt nicht, sofern der Athletenbetreuer den Nachweis erbringt, dass der Besitz auf Grund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung eines Athleten, die im Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder auf Grund einer anderen annehmbaren Begründung gerechtfertigt ist. |
[Zu Artikel 2.6.1 und
2.6.2: Eine annehmbare Begründung wäre
beispielsweise nicht der Kauf oder Besitz einer Verbotenen Substanz, um sie an einen Freund oder Verwandten weiterzugeben, es sei denn, der medizinisch indizierte Umstand ist gegeben, dass der betreffenden Person ein ärztliches Rezept vorlag, z. B. der Kauf von Insulin für ein zuckerkrankes Kind. Zu Artikel 2.6.2: Eine annehmbare Begründung wäre beispielsweise der Fall, dass ein Mannschaftsarzt Verbotene Substanzen zur Behandlung von Athleten in Akut- und Notsituationen mitführt.] |
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2.7 2.8 |
Das
Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens von einer
Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode. Die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von Verbotenen Methoden oder Verbotenen Substanzen Innerhalb des Wettkampfs oder Außerhalb des Wettkampfs die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes verboten sind, sowie jegliche Unterstützung, Aufforderung, Hilfe, Mithilfe, Verschleierung oder sonstige Beteiligung bei einem Verstoß oder einem Versuch eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. |
Artikel 3: Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen |
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3.1K | Beweislast und Beweismaß Der DMV trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass der DMV gegenüber dem DMV-Doping- Disziplinarausschuss überzeugend darlegen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis außergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände gemäß des ADC bei dem Athleten oder der anderen Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß in der gleich hohen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt nicht in den Fällen von Artikel 10.4 und Artikel 10.6, in denen der Athlet eine höhere Beweislast tragen muss . |
[Zu Artikel 3.1:
Diese Anforderung an die Beweisführung, der die
Anti-Doping-Organisation gerecht werden muss, ist jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird. Sie ist darüber hinaus auch von zahlreichen Gerichten und Disziplinarorganen in Dopingfällen angewendet worden. Siehe zum Beispiel die Entscheidung des CAS im Fall N., J., Y., W. v. FINA, CAS 98/208, 22. Dezember 1998. Zur Veranschaulichung der Anforderungen an das Beweismaß i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 1 kann festgehalten werden, dass die Anti-Doping-Organisation gegenüber dem Disziplinarorgan überzeugend darlegen muss, dass sie einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt hat. Die Anforderungen an das Beweismaß sind dabei höher als die bloße Wahrscheinlichkeit (größer als 50%), jedoch geringer als der Beweis, der jeden Zweifel ausschließt (kleiner als 100%). Für einen den Athleten entlastenden Gegenbeweis i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 2 – etwa einer zu widerlegenden Vermutung – genügt jedoch die gleich hohe Wahrscheinlichkeit (gleich 50%).] |
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3.2K | Verfahren zur Feststellung von
Tatsachen und Vermutungen Tatsachen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen können durch jedes verlässliche Mittel, einschließlich Geständnis, bewiesen werden. Die folgenden Beweisregeln gelten in Dopingfällen: |
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[Zu Artikel 3.2:
Eine Anti-Doping-Organisation kann beispielsweise einen
Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch einen Athleten) feststellen, indem sie sich auf das Geständnis des Athleten, die glaubhafte Aussage Drit ter, verlässliche Belege, verlässliche analytische Daten der A- oder B-Probe gemäß dem Kommentar zu Artikel 2.2 oder auf Schlussfolgerungen stützt, die aus dem Profil einer Reihe von Blut- oder Urinproben des Athleten gezogen werden.] |
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3.2.1K | Bei
WADA-akkreditierten Laboren wird widerlegbar vermutet, dass diese die
Analysen der Proben gemäß dem International Standard for Laboratories durchgeführt haben und mit den Proben entsprechend verfahren wurde. Der Athlet oder die andere Person kann diese Vermutung widerlegen, indem er/ sie eine Abweichung vom International Standard for Laboratories nachweist, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte. Widerlegt der Athlet oder die andere Person die vorhergehende Vermutung, indem er/sie nachweist, dass eine Abweichung vom International Standard for Laboratories vorlag, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte, so obliegt es dem DMV nachzuweisen, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat. |
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[Zu Artikel 3.2.1:
Es obliegt dem Athleten oder der anderen Person, die gleich hohe
Wahrscheinlichkeit einer Abweichung vom International Standard for Laboratories nachzuweisen, welche nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte. Erbringt der Athlet oder eine andere Person einen solchen Nachweis, so geht die Beweislast auf die Anti-Doping-Organisation über, die gegenüber dem Disziplinarorgan überzeugend darlegen muss, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.] |
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3.2.2 3.2.3K |
Abweichungen
von einem anderen International Standard oder von einer anderen Anti- Doping-Bestimmung oder Ausführungsbestimmung, die nicht die ursächlich für ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder für einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen waren, bewirken nicht die Ungültigkeit dieser Ergebnisse. Erbringt der Athlet oder die andere Person den Nachweis, dass eine solche Abweichung vorliegt, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, so obliegt es dem DMV nachzuweisen, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis oder die dem Verstoß zugrunde gelegten Tatsachen für den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht verursacht hat. Sachverhalte, die durch die Entscheidung eines Gerichts oder eines zuständigen Berufs- Disziplinargerichts, welche nicht Gegenstand eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens sind, festgestellt wurden, gelten als unwiderlegbarer Beweis gegen den Athleten oder die andere Person, den/die die entsprechende Entscheidung betroffen hat. Dies gilt nicht, sofern der Athlet oder die andere Person nachweisen kann, dass die Entscheidung gegen den ordre public verstoßen hat. |
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hoch | [Zu Artikel 3.2.3: Mit Gericht
i.S.d. Artikels 3.2.3 sind die ordentlichen Gerichte
gemäß deutschem Rechtsverständnis gemeint. Unter Berufs-Disziplinargerichte fallen beispielsweise die Disziplinarorgane der Bundeswehr oder der Ärztekammer.] |
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3.2.4K | Der
DMV-Doping-Disziplinarausschuss kann in einem Verfahren wegen eines
Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen negative Rückschlüsse aus der Tatsache ziehen, dass der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, sich nach einer mit angemessener Vorlaufzeit ergangenen Aufforderung weigert, an der Anhörung (gemäß den Anweisungen des Anti-Doping-Beauftragten und/oder DMVDoping- Disziplinarausschusses entweder persönlich oder telefonisch) teilzunehmen und Fragen des Anti-Doping-Beauftragten, des DMV-Doping-Disziplinarausschusses oder des DMV zu beantworten, der/das ihm/ihr den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorwirft. |
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[Zu Artikel 3.2.4:
In zahlreichen Entscheidungen hat der CAS das Ziehen negativer
Rückschlüsse unter derartigen Voraussetzungen anerkannt. Es wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass sich die Nicht-Beantwortung von Fragen i.S.d. Artikels 3.2.4 nicht nur auf Fragen im Rahmen von mündlichen Verhandlungen, sondern auch auf Fragen im Rahmen von schriftlichen Verfahren bezieht.] |
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Artikel 4: Die Verbotsliste |
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4.1K | Veröffentlichung und
Verbindlichkeit der Verbotsliste Die WADA veröffentlicht so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Verbotsliste als International Standard. Die NADA veröffentlicht das englische Original und die deutsche Übersetzung der Verbotsliste auf ihrer Homepage (www.nada-bonn.de). Sofern die jeweils veröffentlichte Verbotsliste nichts Abweichendes vorsieht, tritt diese und ihre Überarbeitungen drei Monate nach Veröffentlichung durch die WADA in Kraft, ohne dass es hierzu weiterer Maßnahmen seitens des DMV bedarf. Die Verbotsliste ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil des ADC. |
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hoch |
[Zu Artikel 4.1:
Die Verbotsliste wird, wann immer Bedarf hierfür besteht, in
einem beschleunigten Verfahren überarbeitet und veröffentlicht. Um der Vorhersehbarkeit willen wird jedoch jedes Jahr eine neue Verbotsliste veröffentlicht, unabhängig davon, ob tatsächlich Veränderungen vorgenommen wurden. Die WADA wird stets die jüngste Fassung der Verbotsliste auf ihrer Webseite veröffentlichen. Die Verbotsliste stellt einen Bestandteil des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport dar. Die WADA setzt den Generaldirektor der UNESCO von jeglichen Änderungen der Verbotsliste in Kenntnis.] |
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4.2 4.2.1K |
In der Verbotsliste
aufgeführte Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden Die Verbotsliste führt diejenigen Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden auf, die wegen ihres Potenzials zur Leistungssteigerung oder ihres Maskierungspotenzials zu jeder Zeit (Außerhalb und Innerhalb des Wettkampfs) als Dopingmittel verboten sind, sowie jene Substanzen und Methoden, die nur Innerhalb des Wettkampfes verboten sind. Die WADA kann die Verbotsliste ausdehnen. Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden können in die Verbotsliste als allgemeine Kategorie (z.B. Anabolika) oder mit speziellem Verweis auf eine bestimmte Substanz oder eine bestimmte Methode aufgenommen werden. |
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hoch |
[Zu Artikel 4.2.1: Es gibt eine
einzige Verbotsliste. Zu den Substanzen, die zu jeder Zeit verboten
sind, gehören Maskierungsmittel und solche Substanzen, deren Gebrauch im Training langfristige leistungssteigernde Wirkungen haben können, wie z. B. Anabolika. Alle Substanzen und Methoden, die in der Verbotsliste aufgeführt sind, sind Innerhalb des Wettkampfs verboten. Der Gebrauch (Artikel 2.2) Außerhalb des Wettkampfs von einer Substanz, die lediglich Innerhalb des Wettkampfs verboten ist, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, es sei denn, dass diese Substanz oder ihre Metaboliten bei einer Probe, die Innerhalb des Wettkampfs genommen wurde, ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis verursacht hat (Artikel 2.1). Es gibt nur ein Dokument mit der Bezeichnung „Verbotsliste". Die WADA kann für bestimmte Sportarten zusätzliche Substanzen oder Methoden in die Verbotsliste aufnehmen (so z. B. die Aufnahme von Betablockern im Schießsport); diese werden jedoch alle in der einzigen Verbotsliste aufgeführt. Einzelnen Sportarten werden keine Ausnahmen von der allgemeinen Verbotsliste zugestanden (z. B. die Streichung der Anabolika von der Verbotsliste für „Denksportarten"). Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass es bestimmte Dopingmittel gibt, die grundsätzlich niemand, der sich selbst als Sportler bezeichnet, anwenden sollte.] |
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4.2.2K | Spezifische Substanzen Für die Anwendung des Artikels 10 gelten alle Verbotenen Substanzen als Spezifische Substanzen, mit Ausnahme der Substanzen der Substanzklassen "Anabole Substanzen" und "Hormone" sowie den Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modulatoren, die nicht als Spezifische Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt sind. Verbotene Methoden gelten nicht als Spezifische Substanzen. |
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hoch |
[Zu Artikel 4.2.2: Bei der
Abfassung des Code gab es umfangreiche Diskussionen unter den
Beteiligten bezüglich des angemessenen Ausgleichs zwischen unflexiblen Sanktionen, die eine Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften fördern, und flexibleren Sanktionen, die eher geeignet sind, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese Abwägung wurde auch in vielen Entscheidungen des CAS diskutiert, die den Code auslegten. Nach drei Jahren Erfahrung mit dem Code, besteht nunmehr der folgende Konsens zwischen den Beteiligten: zwar soll das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) und Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode) weiterhin nach dem „Strict-Liability“-Prinzip festgestellt werden, doch sollten die Sanktionen des Codes in den Fällen flexibler gestaltet werden, in denen der Athlet oder die andere Person eindeutig nachweisen kann, dass er/sie keine Leistungssteigerung beabsichtigte. Der geänderte Artikel 4.2 und die damit verbundenen Änderungen des Artikels 10 bieten diese gesteigerte Flexibilität bei Verstößen in Verbindung mit zahlreichen Verbotenen Substanzen. Die Bestimmungen des Artikels 10.5 (Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände) stellen weiterhin die einzige Grundlage für das Absehen von einer Sanktion oder die Herabsetzung einer solchen hinsichtlich anaboler Steroiden, Hormonen, Verbotenen Methoden sowie den in der Verbotsliste aufgeführten Stimulanzien und Hormon-Antagonisten und -Modulatoren dar.] |
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4.3 | Die
Festlegung der WADA, welche Verbotenen Substanzen und Verbotenen
Methoden in die Verbotsliste aufgenommen werden, und die Einordnung der Substanzen in bestimmten Kategorien ist verbindlich und kann weder von Athleten noch von anderen Personen mit der Begründung angegriffen werden, dass die Substanz oder Methode kein Maskierungsmittel ist, nicht das Potenzial hat, die Leistung zu steigern, kein Gesundheitsrisiko darstellt oder nicht gegen den Spirit of Sports verstößt. |
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hoch |
4.4K | Medizinische
Ausnahmegenehmigung Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker (Artikel 2.1), der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode (Artikel 2.2), der Besitz Verbotener Substanzen und Verbotener Methoden (Artikel 2.6) oder die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung von einer Verbotenen Substanz oder von einer Verbotenen Methode (Artikel 2.8) unter Vorliegen einer gültigen Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die gemäß dem International Standard for Therapeutic Use Exemptions und/ oder dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen ausgestellt wurde, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen dar. |
[Zu Artikel 4.4:
National richtet sich das Verfahren zum Antrag und zur Ausstellung von
Medizinischen Ausnahmegenehmigungen nach dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen.] |
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Artikel 5: Dopingkontrollen |
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5.1 5.1.1K |
Zuständigkeit
für die Organisation und Durchführung von
Dopingkontrollen Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen bei Athleten des Testpools der NADA und sonstiger dem Anwendungsbereich des NADC aus dem Jahr 2009 unterliegender Athleten. Ungeachtet dessen sind die WADA, das Internationale Olympische Komitee oder Internationale Paralympische Komitee im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen und die WMF berechtigt, Trainingskontrollen zu organisieren und durchzuführen. |
[Zu Artikel 5.1.1:
Die NADA kann Dritte mit der Durchführung der Dopingkontrollen
beauftragen. Diese unterliegen in gleicher Weise den Bestimmungen des NADC und des Codes sowie den Standards und den International Standards.] |
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5.1.2 5.2 5.2.1 5.2.2 5.3 5.3.1 5.3.2 |
Für
die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen
Innerhalb des Wettkampfs
ist der DMV zuständig. Die NADA ist berechtigt, in Abstimmung mit dem DMV zusätzliche Dopingkontrollen während des Wettkampfs durchzuführen. Der DMV informiert die NADA über seine geplante Kontrolltätigkeit im Rahmen von Wettkampfveranstaltungen, die er veranstaltet. Testpool und Pflicht der Athleten, sich Dopingkontrollen zu unterziehen Die NADA legt in Abstimmung mit dem DMV den Kreis der Athleten fest, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Hierfür meldet er zum vereinbarten Zeitpunkt der NADA die Athleten, die gemäß den im Standard für Meldepflichten festgelegten Kriterien für die Zugehörigkeit zum Testpool der NADA in Frage kommen. Die Athleten, die nach Festlegung des DMV und der NADA dem Testpool der NADA zugehörig sind, verbleiben in diesem für den im Standard für Meldepflichten festgelegten Zeitraum. Ein früheres Ausscheiden ist nur unter den in dem Standard für Meldepflichten aufgeführten Umständen und nach entsprechender Mitteilung an die NADA möglich. Ein auf Grund eines Verstoßes gegen AntiDoping-Bestimmungen gesperrter Athlet verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool der NADA. Der DMV informiert seine Athleten schriftlich über die Testpoolzugehörigkeit und die daraus resultierenden Pflichten. Einzelheiten regelt der Standard für Meldepflichten. Athleten, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, die an einem Wettkampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich des ADC unterfallen, sind verpflichtet, sich Dopingkontrollen der NADA, der WADA und anderer für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen Anti-Doping-Organisationen zu unterziehen. Meldepflichten der Athleten und des DMV Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit machen. Der DMV stellt der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämpfen sowie zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten der Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung. |
hoch | [Zu Artikel 5.3.2:
Notwendig sind alle Informationen, die zu einer effektiven
Dopingkontrollplanung erforderlich sind. Dies umfasst vor allem, soweit vorhanden, die Übermittlung von Jahresplänen, Saisonverläufen und Periodisierungsplänen sowie weiteres Informationsmaterial (z. B. Broschüren und Verbandszeitschriften).] |
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5.4 5.4.1 5.4.2K |
Durchführung von
Dopingkontrollen Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for Testing und/ oder dem Standard für Dopingkontrollen. Dopingkontrollen sind vorrangig als Zielkontrollen und - außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - unangekündigt durchzuführen. |
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[Zu Artikel 5.4.2 (im
Code Kommentar zu Artikel 5.1.3): Zielkontrollen werden
deshalb vorgegeben, weil mit Zufallskontrollen nicht sichergestellt ist, dass alle maßgeblichen Athleten kontrolliert werden, so z. B. Weltklasse- Athleten; Athleten, deren Leistungen sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verbessert haben; Athleten, deren Trainer zudem andere Athleten betreut, die bereits „positiv getestet“ wurden usw.). Selbstverständlich dürfen Zielkontrollen ausschließlich im Rahmen eines rechtmäßigen Dopingkontrollverfahrens vorgenommen werden. Der Code macht deutlich, dass Athleten nicht das Recht haben, zu erwarten, dass sie nur Zufallskontrollen unterzogen werden. Genauso verlangt der Code nicht, dass zur Durchführung von Zielkontrollen ein begründeter Verdacht vorliegen muss.] |
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hoch hoch hoch |
5.5 5.5.1 5.5.2 5.5.3 5.5.4 5.6 5.6.1 5.6.2 |
Auswahl der Athleten
für Kontrollen Die NADA wählt die zu kontrollierenden Athleten nach eigenem Ermessen gemäß den Vorgaben des NADC und unter Berücksichtigung sportwissenschaftlicher Erkenntnisse aus. Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl. Das Auswahlverfahren richtet sich nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Standards für Dopingkontrollen. Bei Athleten, die Vorläufig Suspendiert oder gesperrt sind, können während der Vorläufigen Suspendierung bzw. der Sperre Trainingskontrollen durchgeführt werden. Bei der Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs beachtet der DMV die folgenden Vorgaben: Bei Wettkämpfen werden in der Regel die Athleten durch Los aus dem gesamten Teilnehmerfeld ermittelt. Bei Mannschaftswettkämpfen wird Mannschaftszugehörigkeit entsprechend berücksichtigt. Dem DMV bleibt es unbenommen, auch bei Wettkämpfen Athleten zielgerichtet nach eigenem Ermessen auszuwählen. In Einzelfällen kann die NADA ohne Angaben von Gründen den DMV anweisen, bestimmte Athleten zu kontrollieren. Sollten dem DMV hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, werden diese von der NADA erstattet. Rückkehr von Athleten, die ihre aktive Laufbahn beendet hatten Ein Athlet, der seine aktive Laufbahn beendet hat und nach entsprechender Mitteilung gemäß Artikel 5.2.1 von der NADA aus dem Testpool herausgenommen wurde, kann erst wieder an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, teilnehmen, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Der DMV hat schriftlich einen Antrag bei der NADA auf Wiederaufnahme des Athleten gestellt; (b) der Athlet war nach Wiederaufnahme mindestens sechs Monate dem Testpool der NADA zugehörig und war den gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgesehenen Meldepflichten unterworfen. In Abweichung zu Artikel 5.6.1 (b) kann die NADA nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Ausnahmeentscheidung treffen, dass eine verkürzte Zugehörigkeit des Athleten zum Testpool der NADA als Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, ausreicht. Der DMV stellt hierfür in Ergänzung zum Antrag auf Wiederaufnahme des Athleten gemäß Artikel 5.6.1 (a) schriftlich bei der NADA einen ausreichend begründeten Antrag auf eine Ausnahmeentscheidung. Dabei gibt er Auskunft über alle ihm bekannten möglichen, tatsächlichen und bereits sanktionierten Verstöße des Athleten gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Für die Ausnahmeentscheidung zieht die NADA insbesondere die folgenden Kriterien heran: (a) Der Athlet war trotz Beendigung seiner Laufbahn einem WADA-Kriterien entsprechenden Dopingkontrollsystem unterworfen oder der Athlet war lediglich für kurze Zeit keinem Dopingkontrollsystem unterworfen; (b) der Athlet wurde nach dem Antrag auf Wiederaufnahme und vor der Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, mindestens einer unangekündigten Dopingkontrolle der NADA oder einer anderen dem International Standard for Testing entsprechenden Dopingkontrolle unterzogen; (c) dem DMV und der NADA liegen keine Hinweise auf ein Verhalten des Athleten vor, das einer vorzeitigen Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, im Hinblick auf das Interesse aller an Chancengleichheit und Fairplay entgegen steht. |
hoch | ||
Artikel 6: Analyse von Proben |
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6.1K | Beauftragung anerkannter Labore Für die Zwecke des Artikels 2.1 werden Proben ausschließlich in von der WADA akkreditierten oder anderweitig von der WADA anerkannten Laboren analysiert. Die Auswahl des von der WADAA akkreditierten Labors (oder eines anderen von der WADA anerkannten Labors oder einer Methode), das mit der Analyse der Probe beauftragt werden soll, wird ausschließlich von der Anti-Doping-Organisation getroffen, die die Probenahme veranlasst hat. |
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[Zu Artikel 6.1:
Ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer
Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) kann nur durch die Analyse einer Probe festgestellt werden, die von einem von der WADA anerkannten oder von der WADA ausdrücklich autorisierten Labor durchgeführt wurde. Ein Verstoß gegen andere Artikel kann unter Verwendung von Analyseergebnissen anderer Labors festgestellt werden, solange die Ergebnisse zuverlässig sind.] |
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hoch | 6.2K | Zweck der Probenanalyse Proben werden analysiert, um die in der Verbotsliste aufgeführten Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden oder andere Substanzen nachzuweisen, die die WADA gemäß ihrem Monitoring Program überwacht, oder um einer Anti-Doping-Organisation zum Zwecke der Dopingbekämpfung dabei zu helfen, ein Profil relevanter Parameter im Urin, Blut oder einer anderen Matrix eines Athleten zu erstellen. Darunter fällt auch die DNS- oder Genomprofilerstellung. Der DMV und die NADA dürfen hierzu unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben Datenbanken führen. |
[Zu Artikel 6.2:
So könnten beispielsweise relevante Profilinformationen
für die Ansetzung von Zielkontrollen oder zur Unterstützung eines Verfahrens auf Grund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode) oder für beide Zwecke genutzt werden.] |
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hoch |
6.3 6.4 6.5K |
Verwendung von Proben zu
Forschungszwecken Proben dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Athleten nicht für andere Zwecke als die in Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden. Bei Proben, die für andere Zwecke als die in Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden, werden sämtliche Identifikationsmittel entfernt, so dass kein Rückschluss auf den jeweiligen Athleten möglich ist. Durchführung der Analyse und Berichterstattung Die Labore analysieren die Proben und melden die Ergebnisse gemäß dem International Standard for Laboratories. Einfrieren und erneute Analyse von Proben |
[Zu Artikel 6.5:
Zwar ist dieser Artikel neu, doch sind Anti-Doping-Organisationen immer
befugt gewesen, Proben erneut zu analysieren. Der International Standard for Laboratories oder ein neues technisches Dokument, welches Bestandteil des International Standards sein wird, wird dafür sorgen, dass das Protokoll für die erneute Kontrolle von Proben vereinheitlicht wird.] |
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hoch |
6.5.1 6.5.2 6.6 |
Proben
können für den Zweck des Artikels 6.2 jederzeit
erneut analysiert werden. Dies erfolgt ausschließlich auf Anweisung der Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst hat, oder auf Anweisung der WADA oder NADA, dann auf deren Kosten. Die Umstände und Voraussetzungen für die erneute Analyse von Proben haben den Anforderungen des International Standard for Laboratories zu entsprechen. Proben können für den Zweck des Artikels 6.2 eingefroren werden, um zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere unter Verwendung neuer WADA-akkreditierter Analysemethoden, analysiert zu werden. Eigentumsverhältnisse Proben, die im Auftrag der jeweiligen Anti-Doping-Organisation genommen worden sind, sind deren Eigentum. |
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Artikel 7: Ergebnismanagement |
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hoch hoch hoch hoch hoch hoch hoch |
7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 7.2 7.2.1 7.2.1.1 7.2.1.2 7.2.2 7.2.2.1 7.2.2.2 7.2.2.3 7.3 7.3.1 7.3.2 7.3.3 7.4 7.4.1 7.4.2 7.4.3 7.5K |
Allgemeines Ergebnismanagement bezeichnet den Vorgang ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder von einem möglichen Meldepflichtversäumnis oder einer Versäumten Kontrolle bis zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Zuständig für das Ergebnismanagement bei Trainings- und Wettkampfkontrollen ist der DMV. Hiervon ausgenommen ist die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1.1, die in der Zuständigkeit der NADA liegt. Die Zuständigkeit für die Feststellung von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen liegt bei der NADA. Einzelheiten zum Verfahren regelt der Standard für Meldepflichten. Der DMV teilt unverzüglich nach Abschluss des Ergebnismanagements dessen Ergebnis der NADA und der WMF unter Berücksichtigung der WMF Regularien mit. Die NADA hat das Recht, dem DMV sämtliche ihn betreffenden Analyseergebnisse zu melden. Erste Überprüfung und Mitteilung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen Erste Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen Bei Dopingkontrollen der NADA wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der NADA die Code-Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob: (a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß dem International Standard for Therapeutic Use Exemptions und/ oder dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen bewilligt wurde oder bewilligt wird, oder (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursachte. Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein. Bei Dopingkontrollen anderer Dopingorganisationen wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der jeweiligen Organisation die Code- Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob: (a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß dem International Standard for Therapeutic Use Exemptions und/ oder dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen bewilligt wurde oder bewilligt wird, oder (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursachte. Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein. Die NADA ist unverzüglich über die Identität des betroffenen Athleten zu informieren. Darüber hinaus sind derNADA unverzüglich das entsprechende Dopingkontrollformular sowie alle weiteren relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mitteilung nach der ersten Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen Unverzüglich nach Abschluss der ersten Überprüfung durch die NADA gemäß Artikel 7.2.1.1 teilt diese dem DMV die Identität des Athleten sowie das Ergebnis der ersten Überprüfung und bei Vorliegen die Medizinische Ausnahmegenehmigung des Athleten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mit. Nach Abschluss der ersten Überprüfung durch den DMV gemäß Artikel 7.2.1.2 teilt dieserunverzüglich Entsprechendes der NADA mit. Hat die erste Überprüfung ergeben, dass keine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung, kein gemäß dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen festgelegter Sonderfall oder keine offensichtliche Abweichung, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht hat, vorliegt, teilt der DMV dem betroffenen Athleten unverzüglich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die letzte ihm bekannte Adresse Folgendes mit: (a) Das Von der Norm abweichende Analyseergebnis; (b) die Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde; (c) das Recht des Athleten, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, die Analyse der B-Probe gemäß Artikel 8 zu verlangen. Dabei wird der Athlet darauf hingewiesen, dass ein Unterlassen, die Analyse der B-Probe zu verlangen, als Verzicht auf die Analyse der B-Probe gewertet wird; (d) den festgelegten Tag, Zeit und Ort für die Analyse der B-Probe falls der Athlet oder die Anti-Doping-Organisation sich für die Analyse der B-Probe entscheidet. (e) das Recht des Athleten und/oder eines Vertreters gemäß den Bestimmungen des Artikel 8.2 bei der Analyse der B-Probe zugegen zu sein, falls eine solche Analyse beantragt wurde; (f) das Recht des Athleten, das Documentation Package zu den A- und B-Proben entsprechend dem International Standard for Laboratories anzufordern; (g) das Recht des Athleten, innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich gegenüber dem DMV Stellung zu nehmen. Beschließt der DMV nach Prüfung der Stellungnahme des Athleten kein Disziplinarverfahren einzuleiten, so informiert er den Athleten hierüber in schriftlicher Form. Überprüfung und Mitteilung bei Atypischen Analyseergebnissen Gemäß den International Standards sind die Labore unter gewissen Umständen angewiesen, das Vorhandensein Verbotener Substanzen, die auch endogen erzeugt werden können, als Atypische Analyseergebnisse für weitergehende Untersuchungen zu melden. Bei Erhalt eines Atypische Analyseergebnisse der A-Probe führt die NADA, der DMV oder die WMF, die/der die Probenahme veranlasst hat, eine erste Überprüfung durch, um festzustellen, ob: (a) Eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Atypische Analyseergebnis verursacht hat. Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein. Hat diese erste Überprüfung ergeben, dass weder eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung, noch eine Abweichung, die das Atypische Analyseergebnis verursachte, vorliegt, so veranlasst die NADA, der DMV oder die WMF, die/der die Probenahme veranlasst hat, die erforderlichen weiteren Untersuchungen. Die NADA sowie die WMF sind unter Berücksichtigung der WMF Regularien über das Ergebnis der Untersuchungen zu informieren. Ergeben die weiteren Untersuchungen, dass das Atypische Analyseergebnis ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis darstellt, so ist entsprechend Artikel 7.2 zu verfahren. Die NADA meldet ein Atypisches Analyseergebnis grundsätzlich nicht vor Abschluss der weiteren Untersuchungen und vor dem Ergebnis, ob das Atypische Analyseergebnis ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis darstellt. Stellt die NADA, der DMV oder die WMF fest, dass die B-Probe vor Abschluss der weiteren Untersuchungen nach Artikel 7.3 analysiert werden sollte, so kann die Analyse der B-Probe nach Benachrichtigung des Athleten durchgeführt werden, wobei die Benachrichtigung das Atypische Analyseergebnis und die in Artikel 7.2.2.2 (b)-(g) beschriebenen Informationen enthalten muss. Überprüfung und Mitteilung bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht von Artikel 7.2. und Artikel 7.3. erfasst sind Sofern der DMV Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erhält, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, ist die NADA hierüber unverzüglich zu informieren. Dabei ist die Identität des Athleten oder der anderen Person sowie dessen/deren Disziplin oder Funktion und der zugrunde liegende Sachverhalt mitzuteilen. Die NADA oder der DMV, die/der Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen erhält, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, führt Ermittlungen in einer Art und einem Umfang durch, die sie/er zur Aufklärung des Sachverhalts für angemessen und erforderlich erachtet. Diese Ermittlungen sollten spätestens sieben Werktage ab Kenntnis von einem möglichen Verstoß abgeschlossen sein. Kommt die NADA oder der DMV zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen vorliegt, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, ist über den DMV dem betroffenen Athleten oder der anderen Person unverzüglich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die letzte ihm bekannte Adresse Folgendes mitzuteilen: (a) Die Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde; (b) der dem Verstoß zugrunde liegende Sachverhalt; (c) das Recht des Athleten oder der anderen Person, innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich gegenüber dem DMV Stellung zu nehmen . Vorläufige Suspendierung [Zu Artikel 7.5: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von einer Anti-Doping-Organisation verhängt werden kann, muss die im NADC spezifizierte erste Überprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus ist die zuständige Anti- Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, dazu verpflichtet, dem Athleten entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung zu gewähren oder andernfalls dem Athleten unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens zu gewähren. Der Athlet hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem vorläufig suspendierten Athleten gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der Athlet nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des Internationalen Sportfachverbands in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Dem Athleten wird nach den Maßgaben des Artikels 10.9.3 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte Sperre angerechnet.] |
hoch hoch hoch hoch |
7.5.1 7.5.2 7.5.2.1 7.5.2.2 7.5.2.3 7.5.3 7.5.4 7.6 |
Zwingend zu verhängende Vorläufige Suspendierung nach einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe Wird bei der Analyse der A-Probe eines Athleten ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt, welches auf einer Substanz beruht, die keine Spezifische Substanz ist, ist vom DMV unverzüglich eine Vorläufige Suspendierung auszusprechen, nachdem die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1 abgeschlossen und die Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2 erfolgt ist. Eine Vorläufige Suspendierung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem Athleten: (a) Die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung entweder vor Verhängung der Vorläufigen Suspendierung oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung gegeben wird; oder (b) die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das den Verfahrensgrundsätzen gemäß Artikel 12.2.3 entsprechen muss, unverzüglich nach Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung gegeben wird. Optional zu verhängende Vorläufige Suspendierung auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe bei Spezifischen Substanzen oder auf Grund eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, oder bei einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe eines Athleten, welches auf einer Spezifischen Substanz beruht, kann vom DMV eine Vorläufige Suspendierung des Athleten oder der anderen Person ausgesprochen werden. Die Vorläufige Suspendierung kann vor der Analyse der B-Probe oder vor einer Anhörung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gemäß Artikel 12 ausgesprochen werden, jedoch erst, nachdem die Mitteilung gemäß Artikel 7.4.3 erfolgt ist oder die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1 abgeschlossen und die Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2 erfolgt ist. Eine Vorläufige Suspendierung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem Athleten oder der anderen Person: (a) Die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung entweder vor Verhängung der Vorläufige Suspendierung oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung gegeben wird; oder (b) die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das den Verfahrensgrundsätzen gemäß Artikel 12.2.3 entsprechen muss, unverzüglich nach Verhängung einer Vorläufige Suspendierung gegeben wird. Bei der Entscheidung, ob eine Vorläufige Suspendierung verhängt wird, ist zwischen den Auswirkungen einer im Nachhinein unbegründeten Vorläufige Suspendierung für den Athleten oder die andere Person und dem Interesse aller an Chancengleichheit und Fairplay abzuwägen. Hierbei sind insbesondere der vorgeworfene Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der Grad des Verschuldens sowie die zu erwartenden Sanktionen zu berücksichtigen. Aufhebung der Vorläufige Suspendierung bei negativer B-Probe Wird auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine vom Athleten oder einer Anti-Doping- Organisation beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nicht, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich aufzuheben. In Fällen, in denen der Athlet oder die Mannschaft des betroffenen Athleten von einem Wettkampf ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende Analyse der B-Probe nicht bestätigt wird, kann der Athlet oder die Mannschaft die Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung des Wettkampfs noch möglich ist. Mitteilung an die NADA Jede Verhängung oder Aufhebung einer Vorläufigen Suspendierung ist vom DMV unverzüglich der NADA mitzuteilen. Beendigung der aktiven Laufbahn Beendet ein Athlet oder eine andere Person die aktive Laufbahn während des Ergebnismanagements, so behält der DMV die Zuständigkeit für dessen Abschluss. Beendet ein Athlet oder eine andere Person die aktive Laufbahn, bevor ein Ergebnismanagementverfahren aufgenommen wurde, so ist der DMV oder die WMF für die Durchführung des Ergebnismanagements zuständig, wenn er/sie zu dem Zeitpunkt zuständig gewesen wäre, zu dem der Athlet oder die andere Person gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstoßen hat . |
Artikel 8: Analyse der B-Probe |
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8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.2 8.3 8.3.1 8.3.2 8.4 8.5 8.6 |
Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen Der Athlet, die NADA und der DMV haben das Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen. Verzichtet der Athlet auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, ist der DMV oder die NADA nicht verpflichtet, eine Analyse der B-Probe durchzuführen. Führt der DMV oder die NADA dennoch eine Analyse der B-Probe durch, ist der Athlet gemäß Artikel 8.1.4 zu benachrichtigen. Verzichtet der Athlet auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, wird dies nicht als Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gewertet, sondern stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Analyse der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe bestätigt hätte. Als Verzicht wird ebenfalls das Versäumnis angesehen, die Analyse der B-Probeüberhaupt nicht oder nicht fristgerecht gemäß Artikel 8.1.3 schriftlich zu verlangen. Der Athlet muss die Analyse der B-Probeinnerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2.2 vom DMV schriftlich verlangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang beim DMV. Der DMV informiert den Athleten und die NADA rechtzeitig über Ort, Datum und Uhrzeit der Analyse der B-Probe. Anwesenheitsrecht bei der Analyse der B-Probe Bei der Analyse der B-Probe haben folgende Personen das Recht, anwesend zu sein: (a) Der Athlet und/oder ein Stellvertreter; (b) ein Vertreter der NADA; (c) ein Vertreter des DMV; (d) ein Vertreter des DOSB und der WMF; (e) ein Übersetzer. Der Laborleiter kann die Zahl der anwesenden Personen beschränken, soweit ihm dies auf Grund von Schutz- und Sicherheitsaspekten geboten erscheint. Falls die unter (a) bis (e) aufgeführten Personen trotz rechtzeitiger Ankündigung zum festgelegten Analysetermin nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, ohne dies vor Analysebeginn mit angemessener Begründung anzuzeigen, wird ihr Nichterscheinen bei Analysebeginn als Verzicht auf ihr Anwesenheitsrecht gewertet. Durchführung der Analyse der B-Probe Die Analyse der B-Probe wird in demselben Labor gemäß den Bestimmungen des International Standard for Laboratories durchgeführt, das auch die Analyse der A-Probe vorgenommen hat. Die Analyse der B-Probe soll unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Verlangen der Analyse der B-Probe durchgeführt werden. Kann das Labor auf Grund von technischen oder logistischen Gründen die Analyse erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, stellt dies keinen Verstoß gegen den International Standard for Laboratories dar und kann nicht herangezogen werden, um das Analyseverfahren oder das Analyseergebnis in Frage zu stellen. Kosten der Analyse der B-Probe Der Athlet trägt die Kosten der Analyse der B-Probe, es sei denn, die Analyse der B-Probe bestätigt nicht das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe oder die Analyse der B-Probe wurde gemäß Artikel 8.1.2 vom DMV oder der NADA angeordnet. Benachrichtigung über das Analyseergebnis der B-Probe Der Athlet ist vom DMV unverzüglich über das Analyseergebnis der Analyse der B-Probe schriftlich zu informieren. Vorgehen, falls das Analyseergebnis der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht bestätigt Bestätigt die Analyse der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht, werden bereits verhängte Sanktionen und Konsequenzen aufgehoben und der Athlet wird keinen weiteren Disziplinarmaßnahmen unterworfen. Entsprechend Artikel 7.5.3 kann in Fällen, in denen der Athlet oder die Mannschaft des Athleten von einem Wettkampf ausgeschlossen wurde, der Athlet oder die Mannschaft die Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung des Wettkampfs noch möglich ist. |
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