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Begriffsbestimmungen
(Anhang 1)
ADAMS:
Das
„Anti-Doping Administration and
Management System" ist ein webbasiertes Datenmanagementsystem
für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und
Berichterstattung, das WADA
und sonstige Berechtigte bei ihren Anti-Doping-Maßnahmen
unter Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen
soll. Annullierung:
Siehe:
Konsequenzen. Anti-Doping-Organisation:
Eine
Organisation, die für die Annahme von Regeln zur Einleitung,
Umsetzung oder
Durchführung des Dopingkontrollverfahrens zuständig
ist. Dazu zählen insbesondere das Internationale Olympische
Komitee, das Internationale Paralympische
Komitee sowie Veranstalter großer Sportwettkämpfe, die
bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen
durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände
wie die WMF und Nationale Anti-Doping-Organisationen, die NADA und die
nationalen Sportfachverbände
wie der DMV.
Athlet:
Eine
Person, die auf internationaler Ebene (von den Internationalen
Sportfachverbänden, WMF, festgelegt)
und nationaler Ebene (von den Nationalen Anti-Doping-Organisationen
festgelegt, und nicht auf Testpool-Athleten
beschränkt) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie jeder
andere Wettkampfteilnehmer, welcher
der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer anderen
Sportorganisation, die den Code und/oder den
NADC angenommen hat, unterliegt.
Alle
Bestimmungen des Codes und/oder des NADC, insbesondere zu
Dopingkontrollen und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen
müssen auf internationale und nationale Wettkampfteilnehmer
angewandt werden. Nationale
Anti-Doping-Organisationen können beschließen,
Kontrollen auch bei Freizeit- oder Alterssportlern durchzuführen,
die keine gegenwärtigen oder zukünftigen
Spitzenathleten sind, und auch auf sie die Anti- Doping-Bestimmungen
anzuwenden. Die Nationalen Anti-Doping-Organisationen sind jedoch nicht
verpflichtet, alle
Regelungen des Codes und/oder des NADC auf diese Personen anzuwenden.
Für Athleten, die nicht an internationalen
oder
nationalen
Wettkämpfen
teilnehmen,
können bestimmte
nationale Dopingkontrollbestimmungen
festgelegt werden, ohne dass
dies dem Code und/oder dem NADC widerspricht. Demzufolge
könnte ein Land entscheiden, Freizeitsportler zu
kontrollieren, ohne jedoch von ihnen Medizinische
Ausnahmegenehmigungen zu verlangen oder sie Meldepflichten zu
unterwerfen. Ebenso könnte ein
Veranstalter großer Sportwettkämpfe, der einen
Wettkampf für Alterssportler organisiert, entscheiden, die Wettkampfteilnehmer
zu kontrollieren, ohne zuvor von ihnen Medizinische
Ausnahmegenehmigungen zu verlangen
oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Im Sinne des Artikels 2.8 und
im Sinne der Anti-Doping- Prävention
ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der
Zuständigkeit eines Unterzeichners
des WADA-Code, einer Regierung oder einer anderen Sportorganisation,
die den Code und/oder
den NADC annimmt, teilnimmt.
Kommentar
zur Definition „Athlet“: Diese
Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass alle internationalen und
nationalen Spitzenathleten den Anti- Doping-Bestimmungen
des Codes und/oder des NADC unterliegen, wobei in den
Anti-Doping-Bestimmungen der
Internationalen Sportfachverbände und/oder der Nationalen
Anti-Doping-Organisationen genaue Begriffsbestimmungen
für den internationalen und nationalen Spitzensport dargelegt
werden. Auf nationaler Ebene
gelten die auf Grundlage des Codes erstellten Anti-Doping-Bestimmungen
(in Deutschland der NADC) als
Mindeststandard für alle Personen in Nationalmannschaften oder
Nationalkadern sowie für alle Personen, die
sich für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft in
einer Sportart qualifiziert haben. Das bedeutet jedoch
nicht, dass alle diese Athleten dem Registered Testing
Pool einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehören
müssen. Nach dieser Begriffsbestimmung ist es der Nationalen
Anti-Doping-Organisation möglich, ihr
Anti-Doping-Programm nach eigenem Ermessen von nationalen
Spitzenathleten auf Athleten auszudehnen,
die sich auf niedrigerer Ebene an Wettkämpfen beteiligen.
Athleten auf allen Wettkampfebenen sollten
von der Anti-Doping-Prävention profitieren können.
Athletenbetreuer:
Trainer,
sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder,
Funktionäre, medizinisches
Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere Personen, die
mit Athleten, die an Sportwettkämpfen
teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie
unterstützen oder behandeln.
Athleten
auf nationaler Ebene: Athleten,
die sich im Testpool
der NADA befinden oder an nationalen Sportwettkämpfen
teilnehmen.
Athleten
eines internationalen Testpools: Athleten,
die Mitglied eines International Registered Testing
Pool eines
internationalen Sportfachverbands sind.
Atypisches
Analyseergebnis: Ein
Bericht eines Labors oder einer anderen von der WADA anerkannten Einrichtung,
der weitere Untersuchungen gemäß dem International
Standard for
Laboratories und zugehörige technische
Unterlagen erfordert, bevor ein von der Norm abweichendes
Analyseergebnis festgestellt wird.
Außerhalb
des Wettkampfs: Zeitraum,
der nicht innerhalb des für den für einen Wettkampf
festgelegten Zeitraum
liegt (siehe auch: Innerhalb des Wettkampfs).
Besitz:
Der
tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz
(der nur dann vorliegt, wenn die Person
die ausschließliche Verfügungsgewalt über
die verbotene Substanz/verbotene Methode oder die Räumlichkeiten,
in denen eine verbotene Substanz/verbotene Methode vorhanden ist,
innehat), vorausgesetzt jedoch,
dass, wenn die Person nicht die ausschließliche
Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz/verbotene
Methode oder die Räumlichkeit, in der eine verbotene
Substanz/verbotene Methode vorhanden
ist, besitzt, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom
Vorhandensein der verbotenen Substanz/verbotenen
Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte,
Verfügungsgewalt über
diese auszuüben. Ein Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen kann nicht alleine auf den Besitz gestützt
werden, sofern die Person eine konkrete Handlung ausgeführt
hat, durch welche die Person zeigt, dass
sie nie beabsichtigte, Verfügungsgewalt auszuüben und
auf ihre bisherige Verfügungsgewalt verzichtet, indem
sie dies der Anti-Doping-Organisation ausdrücklich mitteilt.
Letzteres gilt nur, wenn die Handlung erfolgte,
bevor die Person auf irgendeine Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde,
dass sie gegen Anti-Doping- Bestimmungen
verstoßen hat. Ungeachtet anders lautender Aussagen in dieser
Definition gilt der Kauf (auch auf
elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder einer
verbotenen Methode als Besitz durch
die Person, die den Kauf tätigt.
Kommentar
zur Definition „Besitz“: Gemäß
dieser Begriffsbestimmung würde ein Verstoß
vorliegen, wenn im Fahrzeug eines Athleten Steroide gefunden
werden, sofern der Athlet nicht überzeugend darlegt, dass eine
andere Person das Fahrzeug benutzt
hat; in diesem Fall obliegt es der Anti-Doping-Organisation,
überzeugend darzulegen, dass der Athlet von
den Steroiden wusste und die Absicht hatte, die
Verfügungsgewalt über die Steroide
auszuüben, obwohl der
Athlet nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt
über das Fahrzeug ausübte. Gleiches gilt für
das Beispiel,
dass Steroide in einer Hausapotheke, die unter der gemeinsamen
Verfügungsgewalt des Athleten und
seines Ehepartners steht; die Anti-Doping-Organisation muss
überzeugend darlegen, dass der Athlet wusste,
dass sich die Steroide darin befanden und der Athlet beabsichtigte, die
Verfügungsgewalt über die Steroide
auszuüben.
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| CAS:
Internationaler
Sportgerichtshof (Court of Arbitration for
Sports mit Sitz in Lausanne). Code:
Der
Welt-Anti-Doping-Code.
Deutsches
Sportschiedsgericht: Schiedsgericht
im Sinne des 10. Buches der Zivilprozessordnung, welches auf
Initiative der NADA bei der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) eingerichtet wurde. (www.dis-sportschiedsgericht.de)
Disqualifikation:
Siehe:
Konsequenzen.
Disziplinarorgan:
Gemäß
den Vorgaben des NADC von den Anti-Doping-Organisationen festzulegendes Organ
zur Durchführung von Disziplinarverfahren. Kommentar
zur Definition „Disziplinarorgan“: Als
Disziplinarorgan kann entweder das Deutsche Sportschiedsgericht als
Erstinstanz, ein anderes Schiedsgericht
oder ein Verbandsorgan (wie der DMV-Doping-Disziplinarausschuss)
festgelegt werden.
Disziplinarverfahren:
Von
dem zuständigen Disziplinarorgan durchzuführendes
Verfahren zur Feststellung von
Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch einen
Athleten oder einer anderen Person.
Documentation
Package: Siehe
Definition: Laboratory Documentation
Package im International
Standard for Laboratories.
Dopingkontrolle:
Die
Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung der
Kontrollen, die Probenahme
und den weiteren Umgang mit den Proben sowie deren Transport zum Labor
umfassen.
Dopingkontrollverfahren:
Alle
Schritte und Verfahren von der Kontrollplanung bis hin zum Rechtsbehelfsverfahren
sowie alle Schritte und Verfahren dazwischen, z. B. Meldepflichten,
Entnahme von und
weiterer Umgang mit Proben, Laboranalyse, Medizinische
Ausnahmegenehmigungen, Ergebnismanagement
und Verhandlungen.
Einzelsportart:
Jede
Sportart, die keine Mannschaftssportart ist. Minigolf ist eine
Einzelsportart.
Gebrauch:
Die
Verwendung, Verabreichung, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und
Weise einer verbotenen
Substanz oder einer verbotenen Methode.
Innerhalb
des Wettkampfs: Soweit
nicht durch einen Internationalen Sportfachverband oder einer anderen zuständigen
Anti-Doping-Organisation anders geregelt, beginnt der Zeitraum
innerhalb des Wettkampfs zwölf Stunden
vor Beginn eines Wettkampfs, an dem der Athlet teilnehmen soll und
schließt mit dem Ende dieses Wettkampfes
und des Probenahmeprozesses
in Verbindung mit diesem Wettkampf.
International
Standard: Ein
von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützung des
Code. Für die Einhaltung
der Bestimmungen eines International Standard (im Gegensatz zu anderen
praktischen und technischen
Guidelines) ist es im
Ergebnis ausreichend, dass die in International Standards geregelten Verfahren
ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die
International Standards umfassen alle technischen Unterlagen,
die in Übereinstimmung mit den International Standards
veröffentlicht werden. Kommentar
zur Definition „International Standard“: Gegenwärtig
hat die WADA folgende fünf (5) International Standards
verabschiedet: Prohibited
List, International Standard for
Testing,
International Standard for Laboratories, International Standard for Therapeutic
Use Exemptions und International
Standard for the Protection of Privacy and Personal Information.
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| Internationale
Wettkampfveranstaltung: Eine
Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische
Komitee, das Internationale Paralympische
Komitee, ein Internationaler Sportfachverband, ein Veranstalter
großer Sportwettkämpfe oder eine andere
internationale Sportorganisation als Veranstalter der Wettkampfveranstaltung
auftritt oder die technischen Funktionäre der
Wettkampfveranstaltung bestimmt.
Inverkehrbringen:
Verkauf,
Abgabe, Beförderung, Versendung, Lieferung oder Vertrieb einer
verbotenen Substanz
oder einer verbotenen Methode (entweder physisch durch einen Athleten, Athletenbetreuer oder eine
andere Person, die in den Zuständigkeitsbereich einer
Anti-Doping-Organisation fällt, an eine dritte Person;
diese Definition trifft jedoch nicht auf Handlungen von
gutgläubigem medizinischen Personal zu, das verbotene
Substanzen für tatsächliche und
rechtmäßige therapeutische Zwecke oder aus anderen
vertretbaren Gründen
anwendet, und auch nicht auf verbotene Substanzen, die im Rahmen von
Trainingskontrollen nicht
verboten sind, es sei denn, aus den Gesamtumständen geht
hervor, dass diese verbotenen Substanzen nicht
für tatsächliche und rechtmäßige
Zwecke eingesetzt werden.
Kein
Verschulden: Die
überzeugende Darlegung durch den Athleten, dass er weder
wusste noch vermutete noch
unter Anwendung der äußersten Sorgfalt
hätte wissen oder vermuten müssen, dass er eine
verbotene Substanz
eingenommen oder eine verbotene Methode angewendet hat oder dass ihm
eine verbotene Substanz
verabreicht oder bei ihm eine verbotene Methode angewendet wurde.
Kein
signifikantes Verschulden: Die
überzeugende Darlegung durch den Athleten, dass sein
Verschulden unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der
Kriterien für kein Verschulden, im Verhältnis zu
dem Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmung nicht wesentlich
war.
Konsequenzen:
Der
Verstoß eines Athleten oder einer anderen Person gegen
Anti-Doping-Bestimmungen kann
folgende Maßnahmen nach sich ziehen: (a)
Annullierung bedeutet, dass die Ergebnisse eines Athleten bei einem
bestimmten Einzelwettkampf oder einer
bestimmten Wettkampfveranstaltung für ungültig
erklärt werden, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen,
einschließlich der Aberkennung aller Medaillen, Punkte und
Preise; (b)
Disqualifikation bedeutet, dass der Athlet oder die Mannschaft von der
weiteren Teilnahme an dem
Wettkampf
oder der Wettkampfveranstaltung unmittelbar ausgeschlossen wird;
(c)
Sperre bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person für
einen bestimmten Zeitraum von jeglicher
Teilnahme
an Wettkämpfen oder sonstigen Aktivitäten oder
finanzieller Unterstützung gemäß Artikel
10.9
ausgeschlossen
wird; und (d)
Vorläufige Suspendierung bedeutet, dass der Athlet oder eine
andere Person von der Teilnahme an
Wettkämpfen
vorübergehend ausgeschlossen wird, bis eine
endgültige Entscheidung nach einem gemäß
Artikel
12 durchzuführenden Verfahren gefällt wird.
Mannschaftssportart:
Eine
Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines
Wettkampfes erlaubt
ist.
Marker:
Eine
Verbindung, Gruppe von Verbindungen oder ein oder mehrere biologische
Parameter, welche die
Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode
anzeigen.
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Medizinische
Ausnahmegenehmigung: Eine
vom Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen auf der
Grundlage einer dokumentierten Krankenakte vor der Anwendung einer
Substanz im Sport bewilligte Erlaubnis.
Kommentar
zur Definition „Medizinische Ausnahmegenehmigung“: Das
Verfahren zur Beantragung und Bewilligung einer Medizinischen
Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 4.4 NADC
richtet sich nach dem Standard für Medizinische
Ausnahmegenehmigungen.
Meldepflichten:
Die
gemäß dem Standard für Meldepflichten
festgelegten Pflichten zu Abgabe von Erreichbarkeits-
und Aufenthaltsinformationen für Testpoolathleten.
Meldepflichtversäumnis:
Das
Versäumnis des Athleten, die gemäß dem
Standard für Meldepflichten festgelegten
Pflichten zu Abgabe von Erreichbarkeits- und Aufenthaltsinformationen
zu erfüllen (Entspricht: „Filing Failure“).
Meldepflicht-
und Kontrollversäumnisse: Meldepflichtversäumnis
oder Kontrollversäumnis, das für die Feststellung
eines Verstoßes gegen Artikel 2.4 NADC maßgeblich
ist (Entspricht: „Whereabout
Failure“).
Metabolit:
Jedes
Stoffwechselprodukt, das bei einem biologischen Umwandlungsprozess
erzeugt wird.
Minderjähriger:
Eine
natürliche Person, die nach den anwendbaren Gesetzen des
Landes, in dem sie ihren Wohnsitz
hat, die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat.
Monitoring
Program: Programm
der WADA zur Überprüfung und Überwachung von
dopingrelevanter Substanzen
und Methoden.
NADA:
Stiftung
Nationale Anti Doping Agentur Deutschland; Nationale
Anti-Doping-Organisation in Deutschland
mit Sitz in Bonn (www.nada-bonn.de).
NADC:
Nationaler
Anti Doping Code der NADA.
Nationale
Anti-Doping-Organisation: Die
von einem Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), welche die primäre
Verantwortung und Zuständigkeit für die
Einführung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen, die
Steuerung der Entnahme von Proben, für das Management der
Kontrollergebnisse und für die Durchführung
von Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen. Dazu
zählt auch eine Einrichtung, die von mehreren
Ländern eingesetzt wurde, um als Regionale
Anti-Doping-Organisation für diese Länder zu dienen. Wenn
die zuständige(n) Behörde(n) keine solche Einrichtung
einsetzt/einsetzen, fungiert das Nationale Olympische
Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als Nationale
Anti-Doping-Organisation. In Deutschland
hat diese Funktion die NADA.
Nationales
Olympisches Komitee: Die
vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Organisation. Der
Begriff Nationales Olympisches Komitee umfasst in denjenigen
Ländern, in denen der nationale Sportfachverband
typische Aufgaben des Nationalen Olympischen Komitees in der
Dopingbekämpfung wahrnimmt,
auch den nationalen Sportfachverband. Die Funktion des Nationalen
Olympischen Komitees übernimmt
in Deutschland der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB).
Nationale
Wettkampfveranstaltung: Eine
Wettkampfveranstaltung, an der internationale oder nationale Spitzenathleten
teilnehmen, die keine internationale Wettkampfveranstaltung ist.
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| Person:
Eine
natürliche Person, eine Organisation oder eine andere
Einrichtung.
Personenbezogene
Daten: Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG).
Probe:
Biologisches Material, das zum Zweck des Dopingkontrollverfahrens
entnommen wurde. Kommentar
zur Definition „Probe“: Bisweilen
wurde behauptet, dass die Entnahme von Blutproben die
Grundsätze bestimmter religiöser oder kultureller
Gruppen verletze. Es wurde jedoch festgestellt, dass es für
derartige Behauptungen keine Grundlage
gibt.
Registered
Testing Pool: Die
Gruppe der Spitzenathleten, die von jedem Internationalen
Sportfachverband und
jeder Nationalen Anti-Doping-Organisation jeweils zusammengestellt wird
und den Wettkampf- und Trainingskontrollen
des jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen
Internationalen Sportfachverbands
oder der Nationalen Anti-Doping-Organisation unterliegt. Jeder
Internationale Sportfachverband
veröffentlicht eine Liste der Athleten des Registered Testing Pool namentlich oder mit
Hilfe anderer
eindeutiger Kriterien.
Schiedsgericht:
Ein
Gericht im Sinne des 10. Buches der Zivilprozessordnung. Kommentar
zur Definition „Schiedsgericht“: Voraussetzung
für die Einrichtung eines Schiedsgerichts ist insbesondere der
Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Sperre:
Siehe:
Konsequenzen.
Spezifische
Substanzen: Alle
Verbotenen Substanzen mit Ausnahme der Substanzen der Substanzklassen „Anabole
Substanzen“ und „Hormone“ sowie den
Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modulatoren, die nicht
als Spezifische Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt
sind. Verbotene Methoden gelten nicht als Spezifische
Substanzen.
Standard:
Ausführungsbestimmungen
zum NADC; Standard für Meldepflichten, Standard für Dopingkontrollen
und Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und
Standard für Datenschutz.
Substanzielle
Hilfe: Um
im Sinne des Artikels 10.5.3 substanzielle Hilfe zu leisten, muss eine
Person (1) in einer
schriftlichen Erklärung alle Informationen offen legen, die
sie über Verstöße gegen Anti-Doping- Bestimmungen
besitzt, und (2) die Untersuchung und Entscheidungsfindung in
Fällen, die mit diesen Informationen
in Verbindung stehen, in vollem Umfang unterstützen,
beispielsweise indem sie auf Ersuchen einer
Anti-Doping-Organisation oder eines Disziplinarorgans bei einer
Verhandlung als Zeuge aussagt. Darüber
hinaus müssen die zur Verfügung gestellten
Informationen glaubhaft sein und einen wesentlichen Teil des
eingeleiteten Verfahrens ausmachen oder, wenn kein Verfahren
eingeleitet wird, eine ausreichende Grundlage
dafür geboten haben, dass ein Fall hätte verhandelt
werden können.
Teilnehmer:
Jeder
Athlet oder Athletenbetreuer.
Testpool:
Der
von der NADA in Abstimmung mit der jeweiligen Anti-Doping-Organisation
festgelegte Kreis von Athleten,
der Trainingskontrollen unterzogen werden soll.
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Trainingskontrolle:
Eine
Dopingkontrolle, die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der
nicht innerhalb eines Wettkampfs
liegt.
Unangekündigte
Kontrolle: Eine
Dopingkontrolle, die ohne vorherige Warnung des Athleten
durchgeführt wird
und bei der der Athlet vom Zeitpunkt der Aufforderung bis zur Abgabe
der Probe ununterbrochen beaufsichtigt
wird.
UNESCO-Übereinkommen:
Das
Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, das auf
der 33. Sitzung
der Generalkonferenz der UNESCO am 19. Oktober 2005 verabschiedet wurde
sowie alle Änderungen,
die von den Vertragsparteien und der Konferenz der Vertragsparteien des
Internationalen Übereinkommens
gegen Doping im Sport verabschiedet wurden. Dieses
Übereinkommen wurde in Deutschland
2007 ratifiziert.
Unterzeichner:
Diejenigen
Einrichtungen, die den Code unterzeichnen und sich zu dessen Einhaltung verpflichten,
insbesondere das Internationale Olympische und Paralympische
Komitee, die Internationalen Sportfachverbände,
die Nationalen Olympischen und Paralympischen
Komitees, Veranstalter großer Sportwettkämpfe,
Nationale Anti-Doping-Organisationen, die WADA und die NADA.
Unzulässige
Einflussnahme: Veränderung
zu einem unzulässigen Zweck oder auf unzulässige
Weise; unzulässiger
Eingriff; Verschleierung, Täuschung oder Beteiligung an
betrügerischen Handlungen, um Ergebnisse
zu verändern oder die Einleitung der üblichen
Verfahren zu verhindern; oder Weitergabe falscher Informationen
an eine Anti-Doping-Organisation.
Veranstalter
großer Sportwettkämpfe: Die
kontinentalen Vereinigungen der Nationalen Olympischen Komitees
und anderer internationaler Multi-Sport-Organisationen, die als
Veranstalter einer kontinentalen, regionalen
oder anderen internationalen Wettkampfveranstaltung fungieren.
Verbotene
Methode: Jede
Methode, die in der Verbotsliste als solche beschrieben wird.
Verbotene
Substanz: Jede
Substanz, der in der Verbotsliste als solche beschrieben wird.
Verbotsliste:
Die
Liste der WADA, in der die verbotenen Substanzen und verbotenen
Methoden als solche aufgeführt
werden.
Vereinbarung
über die Organisation und Durchführung von
Dopingkontrollen: Individualvertragliche
Vereinbarung zwischen der NADA und den nationalen
Sportfachverbänden, in der sich die
Verbände insbesondere zur Umsetzung des NADC in das jeweilige
Verbandsregelwerk verpflichten.
Veröffentlichen:
Die
Weitergabe oder Verbreitung von Informationen gemäß
Artikel 14 an die Öffentlichkeit oder
an Personen, die nicht dem Kreis von Personen angehören,
welche ein Recht auf eine vorzeitige Benachrichtigung
haben.
Versäumte
Kontrollen: Versäumnis
des Athleten, gemäß den Bestimmungen des Standards
für Meldepflichten,
an dem Ort und während des 60-minütigen Zeitfensters,
das er für diesen Tag angegeben hat, für
eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen (Entspricht:
„Missed
Test“).
Versuch:
Vorsätzliches
Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer
Handlung darstellt,
die darauf abzielt, in einem Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen zu enden. Dies vorausgesetzt,
stellt der alleinige Versuch, einen Verstoß zu begehen, noch
keinen Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen
dar, wenn die Person den Versuch aufgibt, bevor Dritte, die nicht an
dem Versuch beteiligt
sind, davon erfahren.
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| Von
der Norm abweichendes Analyseergebnis: Bericht
eines Labors oder einer anderen von der WADA anerkannten
Einrichtung, das/die im Einklang mit dem International Standard for Laboratories und mit diesem zusammenhängenden
technischen Unterlagen, in einer Körpergewebs- oder
Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein
eine verbotenen Substanz, seiner Metaboliten oder Marker
(einschließlich erhöhter Werte endogener
Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode feststellt
Vorläufige
Anhörung: Im
Sinne des Artikels 7.5 eine beschleunigte, verkürzte
Anhörung, die vor einem Disziplinarverfahren
gemäß Artikel 12 durchgeführt wird, und bei
der der Athlet von den ihm vorgeworfenen Verstößen
in Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit erhält,
in schriftlicher oder mündlicher Form zu diesen Vorwürfen
Stellung zu nehmen. Kommentar
zur Definition „vorläufige
Anhörung“: Die
jeweilige Ausgestaltung liegt bei den Anti-Doping-Organisationen.
Vorläufige
Suspendierung: Siehe:
Konsequenzen.
WADA:
Die
Welt-Anti-Doping-Agentur (www.wada-ama.org).
Werktage:
Alle
Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Wettkampf:
Ein
einzelnes Rennen, ein einzelnes Match, ein einzelnes Spiel oder ein
einzelner sportlicher Wettbewerb.
Zum Beispiel ein Basketballspiel oder das Finale des olympischen
100-Meter-Laufs in der Leichtathletik.
Bei Wettkämpfen, die über Etappen stattfinden und
anderen sportlichen Wettbewerben, bei denen
Preise täglich oder in anderen zeitlichen Abständen
verliehen werden, gilt die in den Regeln des jeweiligen
Internationalen Sportfachverbandes für Einzelwettkampf- und
Wettkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung.
Wettkampfkontrolle:
Dopingkontrolle,
die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird.
Wettkampfveranstaltung:
Eine
Reihe einzelner Wettkämpfe, die zusammen von einem Veranstalter durchgeführt
werden (beispielsweise die Olympischen Spiele, oder die
Panamerikanischen Spiele).
Zielkontrolle:
Auswahl
von Athleten zu Dopingkontrollen, wobei bestimmte Athleten oder Gruppen
von Athleten
für bestimmte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunkt
ausgewählt werden.
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DMV-Doping-Disziplinarausschuss-Verfahrensordnung
(Anhang 2)
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hoch
| 1.
| Zuständigkeit
für das Sanktionsverfahren
(1)
Der DMV-Doping-Disziplinarausschuss ist das zuständige
Disziplinarorgan des DMV gemäß dem NADA-Code.
(2)
Der Disziplinarausschuss ist grundsätzlich bei allen
möglichen Verstößen und
Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen
des DMV zuständig, soweit der DMV laut
Anti-Doping-Bestimmungen die zuständige
Anti-Doping-Organisation ist.
(3)
Die Zuständigkeit kann durch eine Vereinbarung auf Dritte
übertragen werden..
| |
hoch
| 2.
| Bildung einer
Kammer, Einzelrichter
(1)
Der DMV-Doping-Disziplinarausschuss entscheidet unter Einschluss des
Vorsitzenden in der
Zusammensetzung
von mindestens drei Mitgliedern über den vom
Anti-Doping-Beauftragten oder von der
laut den Anti-Doping-Bestimmungen des DMV zuständigen
Organisation vorgelegten Fall (Kammer).
(2)
Der Vorsitzende oder, bei seiner Verhinderung, sein Stellvertreter,
bestimmt aus den Mitgliedern des DMVDoping- Disziplinarausschusses
die übrigen Mitglieder der Kammer, die über den
vorgelegten Fall entscheidet.
(3)
Den Vorsitz der Kammer führt der Vorsitzende des
DMV-Doping-Disziplinarausschuss oder sein Stellvertreter.
(4)
Die Mitglieder der Kammer dürfen zuvor mit dem Fall nicht
befasst gewesen sein und im Übrigen keinerlei Interessenkonflikten
unterliegen.
(5)
Einzelrichter:
Sehen
die Anti-Doping-Bestimmungen des DMV ein Absehen von einer
mündlichen Verhandlung vor, so
kann der Vorsitzende des DMV-Doping-Disziplinarausschuss oder sein
Stellvertreter als Einzelrichter nach
den Grundsätzen der Anti-Doping-Bestimmungen bzw. der
Rechtsordnung des DMV entscheiden.
| |
| 3.
|
Bestimmung eines
Verhandlungstermins und des Verhandlungsortes, Ladung
(1)
Durch den Vorsitzenden der Kammer wird entsprechend den
Anti-Doping-Bestimmungen des DMV ein Termin
zur Verhandlung vor der Kammer bestimmt.
(2)
Der Vorsitzende der Kammer bestimmt den Verhandlungsort. Dabei sollen
die Umstände der Beteiligten, soweit
möglich, berücksichtigt werden.
(3)
Die betroffene Person, der ein Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, ist zu dem Verhandlungstermin
mindestens 14 Tage vorher schriftlich per Einschreiben mit
Rückschein zu laden. Die
Ladung muss folgende Punkte enthalten:
1.
Zeit und Ort der Verhandlung;
2.
das positive Analyseergebnis oder den Verstoß gegen die
Anti-Doping-Bestimmungen und die Anti-Doping-Bestimmung,
gegen die verstoßen wurde;
3.
die Feststellung, ob eine fristgerechte Stellungnahme erfolgte;
4.
Bei einer mündlichen Verhandlung Bedeutung und Folgen einer
Säumnis gemäß den Anti-Doping- Bestimmungen
des DMV; 5.
ggf. die Aufforderung einem schriftlichen Verfahren schriftlich
zuzustimmen. (4)
Zeugen sind ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich per Einschreiben mit
Rückschein unter Angabe von Verhandlungsort
und -termin zu laden. (5)
Die in den Anti-Doping-Bestimmungen genannten
Anti-Doping-Organisationen sind entsprechend zu unterrichten.
| |
| 4.
| Verfahrensgrundsätze
(1) Verfahrenssprache
ist Deutsch. (2)
Die betroffene Person, der ein Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, hat das Recht,
sich auf eigene Kosten durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
(3)
Die betroffene Person der ein Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, hat das Recht,
sich auf eigene Kosten eines Dolmetschers zu bedienen, wenn sie der
deutschen Sprache nicht ausreichend
mächtig ist. (4)
Die betroffene Person, der ein Verstoß gegen
Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, ist in jedem Stand
des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.
Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf
die sich die Kammer bei seiner Entscheidung stützen kann, sind
der betroffenen Person rechtzeitig zur
Kenntnis zu bringen. (5)
Die Kammer hat den zugrunde liegenden Sachverhalt
gemäß den Anti-Doping-Bestimmungen zu ermitteln,
soweit sie hierzu nach den Anti-Doping-Bestimmungen verpflichtet ist.
(6)
Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind nur
beachtlich, wenn sie geeignet sind, ernsthafte Zweifel am positiven
Analyseergebnis oder an sonstigen den Tatverdacht stützenden
Beweismitteln zu begründen.
| |
hoch
| 5.
| Ablauf der
Verhandlung(1)
Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Kammer geleitet. Der
Vorsitzende gibt die Zusammensetzung der Kammer bekannt und stellt
fest, ob die am Verfahren Beteiligten und die Zeugen anwesend sind.
(2)
Die betroffene Person und die Zeugen sind zur Wahrheit zu ermahnen. Die
Zeugen haben den
Verhandlungsraum
bis zu ihrer Vernehmung zu verlassen. Nach der Beweisaufnahme erhalten
die
Verfahrensbeteiligten
das Schlusswort. (3)
Die Verhandlung kann über mehrere Verhandlungstage laufen.
Dies liegt im Ermessen der Kammer.
(4)
Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
(5)
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Verhandlung kann
der Vorsitzende der Kammer Ordnungsstrafen
bis zu einer Höhe von 250,00 EUR aussprechen.
(6)
Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
| |
hoch
| 6.
| Entscheidung der
Kammer
(1)
Die Kammer soll innerhalb von 14 Tagen nach der letzten
mündlichen Verhandlung bzw. im Falle eines schriftlichen
Verfahrens nach dem letzten festgesetzten Datum zur Stellungnahme eine
Entscheidung (Urteil) treffen.
(2)
Die Beratung über das Urteil ist nicht öffentlich.
Bei der Abstimmung sind Enthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Kammer. Das Ergebnis ist im
Protokoll festzuhalten.
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| 7.
| Sanktionen
(1)
Bei der Festlegung der Sanktionen durch die Kammer sind immer die
konkreten Umstände des Einzelfalles,
das Maß des Verschuldens und die Angemessenheit der
Sanktionen im Verhältnis zum Verstoß
zu berücksichtigen.
(2)
Der Umfang der Sanktion wird gemäß den
Anti-Doping-Bestimmungen des DMV für die festgestellten Verstöße
vom Vorsitzenden der Kammer festgelegt.
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hoch
| 8.
| Beschleunigtes
Verfahren bei Wettkämpfen
(1)
Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen
während oder in Zusammenhang mit einem Wettkampf können
in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden.
(2)
Die Verfahrensgrundsätze finden entsprechend Anwendung.
(3)
Die Fristen sind entsprechend dem Zweck des beschleunigten Verfahrens
unter Wahrung der Rechte der Beteiligten
zu verkürzen
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| 9.
| Rechtwirksamkeit
der Entscheidungen, Bekanntgabe
(1)
Das Urteil wird mit Verkündung rechtskräftig.
(2)
Die Entscheidung (Urteil) einschließlich der
Begründung ist der betroffenen Person an die letzte dem
DMV mitgeteilte Adresse per Einschreiben mit Rückschein
zuzustellen. Über die Rechtsmittel gegen
das Urteil gemäß den Anti-Doping-Bestimmungen sind
die Verfahrensbeteiligten zu belehren.
(3)
Der DMV erhält eine Abschrift dieser Entscheidung mit
Begründung. (4)
Das
Urteil ist nach Maßgabe der Anti-Doping-Bestimmungen des DMV
zu veröffentlichen.
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