RECHTSORDNUNG (RO) |
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Teil A Allgemeine Grundsätze 1. Verhalten der Verbandsangehörigen Die Mitglieder der Vereine, die dem DMV über die Landesverbände angeschlossen sind (Verbandsangehörige), haben die Satzung und Ordnungen des DMV der Landesverbände und der Vereine einzuhalten und im Verkehr untereinander die Gebote der gegenseitigen Achtung und der sportlichen Fairness zu beachten. 2. Verhalten in den Organen Soweit die Verbandsangehörigen in den Organen des DMV, der Landesverbände und der Vereine tätig sind, haben sie dafür einzutreten, dass die Entscheidungen in den Organen den Satzungen und Ordnungen entsprechen, in der Sache gerecht, recht und unvoreingenommen und in der Form klar und für jedermann verständlich sind. 3. Zuständigkeit der Sportgerichtsbarkeit Für die Entscheidungen in Streitfällen und die Ahndung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen sind die Rechtsausschüsse der Landesverbände und der Rechtsausschuss des DMV zuständig. Abweichend davon ist für Entscheidungen über mögliche Verstöße bzw. für Sanktionierungen von Verstößen gegen die DMV-Doping-Bestimmungen der DMV-Doping-Disziplinarausschuss zuständig. Gegen eine Entscheidung des DMV-Rechtsausschusses oder des DMV-Doping-Disziplinarausschusses bzw. eine Suspendierung durch den Vorsitzenden des DMV-Disziplinarausschusses kann unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Rechtsmittel gemäß § 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) (DIS-SportSchO) in der Fassung vom 01.01.2008 eingelegt werden. Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, durch einen Einzelschiedsrichter. Das anwendbare Recht ist das deutsche Recht. Nach § 38.2 der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden. Der DMV schließt entsprechende Schiedsvereinbarungen. 4. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Verbrechen und Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches unterliegen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sie können nicht Gegenstand von Verhandlungen vor den verbandsinternen Rechtsinstanzen sein. |
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Teil B Grundsätze der Rechtsinstanz Rechtsausschuss 5. Unabhängigkeit der Rechtsausschüsse Die Rechtsausschüsse der Landesverbände und der Rechtsausschuss des DMV sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie richten sich ausschließlich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den Satzungen und Ordnungen des DMV, der Landesverbände und der Vereine. 6. Mitglieder der Rechtsausschüsse Die Mitglieder der Rechtsausschüsse dürfen keinem Organ des DMV angehören oder Vorsitzende eines Landesverbands sein. Die Mitglieder des DMV-Rechtausschusses dürfen nicht zugleich Mitglieder eines Rechtsausschusses der Landesverbände sein. 7. Befangenheit Mitglieder der Rechtsausschüsse, die den streitenden Parteien angehören und in der Streit- oder Strafsache an den Handlungen der streitenden Parteien mitgewirkt haben oder für diese verantwortlich sind, haben sich für befangen zu erklären. Auf Antrag von mindestens einer am Verfahren beteiligten Partei entscheiden die übrigen Mitglieder des jeweiligen Ausschusses über die Befangenheit eines Mitglieds. 8. Vollstreckung Die Urteile und Beschlüsse der Rechtsausschüsse sind von den Verwaltungsorganen des DMV und der Landesverbände zu vollstrecken. Die Urteile des DMV-Rechtsausschusses sind für den gesamten Bereich des DMV rechtsverbindlich. 9. Rechtsausschüsse der Landesverbände Die Rechtsausschüsse der Landesverbände (Landesrechtsauschüsse) sind für den Rechtsverkehr innerhalb des Landesverbandsbereichs zuständig. 10. Rechtsausschuss des DMV Der Rechtsausschuss des DMV (DMV-Rechtsausschuss) ist zuständig - als Revisionsinstanz für Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesrechtsausschüsse, - für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem DMV und den Landesverbänden und Vereinen, - für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Landesverbänden, - für Verfahren gegen Verbandsangehörige (Einzelpersonen), soweit deren Tätigkeit in einem DMV-Organ betroffen ist oder sofern durch das Verfahren die Belange des DMV unmittelbar berührt werden, 11. Erweiterung der Rechtsausschüsse In Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit kann der Vorsitzende einen Rechtsausschuss durch Hinzuziehen der Ersatzmitglieder erweitern. 12. Unterscheidung Bei den vom DMV-Rechtsausschuss und den Landesrechtsausschüssen zu verhandelnden Verfahren ist zu unterscheiden nach - Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten, - Strafverfahren. 13. Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten dienen der Entscheidung von Streitfällen, in denen die Parteien in der Sachverhaltswertung und in der Rechtsanwendung abweichende Standpunkte vertreten. 14. Beteiligte am Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten An Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeitenkönnen Einzelpersonen, Vereine und Verbände beteiligt sein. Vereins- und Verbandsorgane handeln für den Verein bzw. für den Verband, sie sind für sich allein nicht verhandlungsfähig. 15. Entscheidung im Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten Die Entscheidung im Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten ergeht durch Urteile. Über Maßnahmen, die den Verfahrensfortgang oder der Verfahrensicherung dienen, können Beschlüsse gefasst werden. 16. Strafverfahren Strafverfahren dienen der Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des DMV, der Landesverbände und Vereine. In ihnen wird entweder über Strafanträge oder über die Zulässigkeit und Angemessenheit von Strafen verhandelt, die von den Verwaltungsorganen der Verbände oder Vereine verhängt worden sind, ggf. werden diese Verfahren an das entsprechende Verwaltungsorgan zurückverwiesen. 17. Beteiligte am Strafverfahren Strafverfahren können sich gegen Einzelpersonen, Vereine und Verbänden richten. Der Verband oder der Verein, der eine Bestrafung fordert oder eine bereits verhängte Strafe bestätigt haben will, hat vor dem Rechtsausschuss die Anklage zu vertreten. 18. Entscheidung im Strafverfahren Die Entscheidung im Strafverfahren ergeht durch Urteil, über Maßnahmen, die dem Verfahrensfortgang oder der Verfahrenssicherung dienen, können Beschlüsse gefasst werden. 19. Art und Umfang der Strafen Strafen sind Verwarnung, Verweis, Geldstrafe (bis maximal 1.000 EUR) und Sperren. Sperren sind auf eine Höchstdauer von 2 Jahren begrenzt. Bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen findet abweichend hiervon Teil C der Rechtsordnung Anwendung. Geldstrafen gegen Einzelpersonen können nur gegen Volljährige verhängt werden. Verfahrensgrundsätze 20. Verfahren in erster Instanz Das Verfahren in der ersten Instanz dient der Feststellung des Sachverhalts. Es schließt im Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten mit der Entscheidung, im Strafverfahren mit der Strafzumessung ab. 21. Verfahren in erster Revisionsinstanz Das Verfahren in der Revisionsinstanz dient der Überprüfung des Urteils oder der Beschwerde gegen Beschlüsse der Landesrechtsausschüsse in sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Neue Beweismittel können vorgebracht werden. 22. Revisionsmöglichkeit gegen Urteile des DMV-Rechtsausschusses Gegen Urteile und Beschlüsse des DMV-Rechtsausschusses kann unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges binnen 14 Tagen nach Erhalt der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) (DIS-SportSchO) in der Fassung vom 01.01.2008 eingelegt werden. Diese Instanz entscheidet dann endgültig. 23. Form der Verhandlung Strafverfahren finden grundsätzlich in mündlicher Verhandlung statt. Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten können schriftlich verhandelt werden, wenn die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben. 24. Einleitung des Verfahrens Erstinstanzliche Verfahren sind innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Verfahrengrundes schriftlich anhängig zu machen, spätestens jedoch 1 Jahr nach Entstehen des Verfahrensgrundes. Berufungen und Beschwerden sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses einzulegen. Die Anträge sind innerhalb von 14 Tagen eingehend zu begründen. Beweismittel sind möglichst mit der Antragstellung beizufügen Verfahrensregeln 25. Klage- und Anklageschrift Der Schriftsatz zur Einleitung eines Verfahrens, einer Berufung oder einer Beschwerde ist dem Vorsitzenden des zuständigen Rechtsausschusses in dreifacher Ausfertigung und durch Einschreiben zuzustellen (Bei Ausfall des Vorsitzenden bestimmen die Beisitzer seinen Stellvertreter aus ihren Reihen). Zugleich ist der Nachweis zu erbringen, dass die Verfahrensgebühr an die zuständige Verbandskasse entrichtet worden ist. 26. Prüfung des Antrags Der Vorsitzende des Rechtsausschusses hat den Antrag und die beigefügten Beweismittel zu prüfen (Bei Ausfall des Vorsitzenden bestimmen die Beisitzer seinen Stellvertreter aus ihren Reihen). Er hat den Antragsteller zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend dargestellt oder das Antragsbegehren unklar formuliert ist. Er hat den Antrag im Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten der Gegenpartei und im Strafverfahren dem Angeklagten bekannt zu geben und mit Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern. 27. Schriftliches Verfahren Soll in einem Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten schriftlich verhandelt werden, so ist das Einverständnis der beiden Parteien schriftlich einzuholen. Bei Verbänden oder Vereinen ist die Einverständniserklärung von den Vertretern nach § 26 BGB abzugeben.. 28. Vertreter der Verfahrensbeteiligten Bei Verbänden und Vereinen, die am Verfahren beteiligt sind, sind höchstens 2 Vertreter zugelassen. Es bedarf dabei der schriftlichen Vollmacht der nach § 26 BGB Vertretungsberechtigten. 29. Ladung zur Verhandlung Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist mindestens 14 Tage vorher durch Einschreiben zuzustellen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladung auch in kürzerer Frist erfolgen, wenn alle am Verfahren Beteiligten damit einverstanden sind. Der Ort, an dem die Verhandlung stattfindet, ist vom Landes- oder DMV-Rechtsausschussvorsitzenden festzulegen. 30. Fernbleiben von der Verhandlung Bleiben Verfahrensbeteiligte - im Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten die streitenden Parteien, im Strafverfahren Angeklagter und Anklagevertreter - bei der Verhandlung aus, so kann ohne diese verhandelt werden. Doch ist die Verkündung des Urteils 14 Tage auszusetzen. Sie erfolgt nicht, wenn die ausgebliebene Partei nachweist, dass sie an dem Versäumnis schuldlos ist und eine erneute Verhandlung beantragt. 31. Ablauf der Verhandlung Die Verhandlung wird von dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses geleitet. Der Vorsitzende gibt die Zusammensetzung des Ausschusses bekannt und stellt fest, ob die am Verfahren Beteiligten und die Zeugen anwesend sind. Er hat diese zur Wahrheit zu ermahnen. Die Zeugen haben den Verhandlungsraum bis zu ihrer Vernehmung zu verlassen. Nach der Beweisaufnahme erhalten die Verfahrensbeteiligten das Schlusswort. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. 32. Ordnungsstrafen Zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Verhandlung kann der Vorsitzende des Rechtsausschusses Ordnungsstrafen bis zu einer Höhe von 25,00 EUR aussprechen. 33. Beschlussfassung Die Beratung des Urteils oder des Beschlüsse ist nicht öffentlich. Vor der Abstimmung ist der Wortlaut des Urteils oder des Beschlusses schriftlich festzulegen. Bei der Abstimmung sind Enthaltungen zulässig. Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten. 34. Verkündung des Urteils, des Beschlusses Das Urteil oder der Beschluss des Rechtsausschusses ist am Schluss der Verhandlung vom Vorsitzenden zu verkünden, desgleichen die Begründung in ihren wesentlichen Punkten. Sofern Rechtsmittel gegen das Urteil oder den Beschluss möglich sind, sind die Verfahrensbeteiligten darüber zu belehren. 35. Zustellung des Urteils, des Beschlusses Den am Verfahren Beteiligten sowie der DMV-Geschäftsstelle ist das Urteil oder der Beschluss zuzustellen. Die Bekanntmachung hat zu enthalten: - Bezeichnung des Rechtsausschusses, - Zusammensetzung des Rechtsausschusses, - Zeit und Ort der Verhandlung, - Namen der Verfahrensbeteiligten, - Wortlaut des Urteils, des Beschlusses, - Begründung des Urteils, des Beschlusses, - Entscheidung über Gebühren und Kosten, - Rechtsmittelbelehrung, - Unterschrift des Rechtsausschussvorsitzenden. Aus der Begründung muss der Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens war, ersichtlich sein. Rechtwirksamkeit der Entscheidungen 36. Rechtskraft Die Urteile und Beschlüsse aller Rechtsausschüsse erhalten 14 Tage nach Zustellung Rechtskraft, sofern nicht innerhalb der Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. 37. Wirkung von Rechtsmitteln Werden Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet - bei Rechtsmitteln gegen ein Urteil oder einen Beschluss eines Landesrechtsausschusses der Vorsitzende des DMV-Rechtsausschusses, - bei Rechtsmitteln gegen ein Urteil oder einen Beschluss des DMV-Rechtsausschusses das Sportschiedsgericht gemäß DIS-Sportschiedsgerichtsordnung über die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel. Es ist dabei auf die Verhältnismäßigkeit der Folgen dieser Entscheidung für Antragsteller, Antragsgegner oder Dritte zu achten. 38. Bekanntgabe Die Urteile des DMV-Rechtsausschusses sind den Organen des DMV und den Mitgliedsverbänden, die Urteile der Landesrechtausschüsse den Organen des Landesverbandes und den Mitgliedervereinen bekannt zu geben. Sonderregelungen 39. Einstweilige Verfügung Der Vorsitzende eines Rechtsausschusses ist berechtigt, im Rahmen eines anhängigen Verfahrens eine Einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn es zur Aufrechterhaltung eines geordneten Verfahrens und des Sportverkehrs notwendig ist. Die einstweilige Verfügung bedarf der Schriftform. Beschwerden dagegen sind innerhalb von 14 Tagen vorzubringen. Sie sind vor dem Rechtsausschuss, bei dem das Verfahren anhängig ist, zu verhandeln 40. Gnadenrecht, Amnestie Für die Ausübung des Gnadenrechts ist ausschließlich die Bundesversammlung zuständig. Das gleiche gilt für den Erlass einer Amnestie. 41. Höhe der Gebühren Die Rechtsmittelgebühren betragen für das Verfahren vor dem DMV-Rechtsausschuss 80,00 EUR. Die Gebühren sind vor der Einleitung eines Verfahrens an die zuständige Verbandskasse zu entrichten. 42. Belastung bei Gebühren Unterliegt die Antrag stellende Partei, so sind die Gebühren verfallen. Obsiegt sie ganz oder zum Teil, so sind die Gebühren ganz oder teilweise zu erstatten. 43. Kostenregelung Die Mitglieder des Rechtsausschusses, die Zeugen und Sachverständigen sowie die Vertreter der obsiegenden Partei haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten nach den Bestimmungen der DMV-Finanz- und Beitragsordnung. War die obsiegende Partei mit zwei Personen vertreten, so erhält jede dieser Personen 50% der Kosten. Für die Bestellung eines Rechtsbeistandes können Kosten nicht geltend gemacht werden. 44. Belastung der Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei. Ist sie nur zum Teil unterlegen, ist dies bei der Kostenzumessung zu berücksichtigen. Soweit die Kosten nicht von den Parteien zu tragen sind, gehen sie zu Lasten des DMV oder des zuständigen Landesverbandes. 45. Haftung mit Kosten Ist die kostenpflichtige Partei eine Einzelperson, so haftet deren Verein oder Verband für die Kosten, wenn diese an dem Verfahren sachlich oder rechtlich beteiligt waren.. |
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Teil C Grundsätze der Rechtsinstanz DMV-Doping-Disziplinarausschuss 46. Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren (1) Der DMV-Doping-Disziplinarausschuss ist das Disziplinarorgan des DMV gemäß des Nationalen Anti Doping Codes. (2) Der Disziplinarausschuss ist grundsätzlich bei allen möglichen Verstößen und Verstößen gegen die Anti-Doping- Bestimmungen des DMV zuständig, soweit der DMV laut Anti-Doping-Bestimmungen die zuständige Anti-Doping- Organisation ist. (3) Die Zuständigkeit kann durch eine Vereinbarung auf Dritte übertragen werden. 47. Verfahrensordnung (1) Die Grundlage der Arbeit und der Entscheidungen des DMV-Doping-Disziplinarausschusses bilden die Anti-Doping- Bestimmungen des DMV. (2) Einzelheiten zum Verfahrensablauf sind dort geregelt. (3) Soweit die Anti-Doping-Bestimmungen keine Regelungen treffen, finden die Regelungen der Rechtsordnung des DMV entsprechend Anwendung. |
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Teil D Abschließende Bestimmungen 48. Gebühren, Verfahrenskosten (1) Die Gebühren betragen für das Verfahren vor dem DMV-Rechtsausschuss und dem DMV-Doping-Disziplinarausschuss jeweils 80,00 EUR. (2) Die Mitglieder der Rechtsinstanzen, die Zeugen und Sachverständigen sowie die zuständigen Vertreter des DMV haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten nach den Bestimmungen der DMV-Finanz- und Beitragsordnung. (3) Die Kosten des Verfahrens trägt im Falle einer Sanktionierung die betroffene Person. Soweit die Kosten nicht von der betroffenen Person zu tragen sind, gehen sie zu Lasten des DMV. 49. Weitere Regelungen Soweit der Teil C der Rechtsordnung keine Regelungen trifft, finden die Regelungen des Teils B der Rechtsordnung des DMV entsprechend Anwendung 50. Wesen der Rechtsordnung Die Rechtsordnung ist Bestandteil der DMV-Satzung. Für Änderungen der Rechtsordnung gelten die Bestimmungen über Satzungsänderungen. 51 Vorschriften der Zivilprozessordnung Soweit von den DMV-Rechtsinstanzen Entscheidungen zu treffen sind, über die in der Rechtsordnung Bestimmungen nicht enthalten sind, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen. |
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