RECHTSORDNUNG (RO)

A 2 
    Teil A   Allgemeine Grundsätze
    Teil B  Grundsätze der--Rechtsinstanz- -Rechtsausschuss
    Teil C  Grundsätze der Rechtsinstanz DMV-Doping-Disziplinarausschuss
    Teil D  Abschließende Bestimmungen









 1














hoch
Teil A
Allgemeine Grundsätze


1. Verhalten der Verbandsangehörigen
    Die Mitglieder der Vereine, die dem DMV über die Landesverbände angeschlossen sind (Verbandsangehörige), haben
    die Satzung und Ordnungen des DMV der Landesverbände und der Vereine einzuhalten und im Verkehr untereinander
    die Gebote der gegenseitigen Achtung und der sportlichen Fairness zu beachten.

2. Verhalten in den Organen
    Soweit die Verbandsangehörigen in den Organen des DMV, der Landesverbände und der Vereine tätig sind, haben sie
    dafür einzutreten, dass die Entscheidungen in den Organen den Satzungen und Ordnungen entsprechen, in der Sache
    gerecht, recht und unvoreingenommen und in der Form klar und für jedermann verständlich sind.

3. Zuständigkeit der Sportgerichtsbarkeit
    Für die Entscheidungen in Streitfällen und die Ahndung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen sind die
    Rechtsausschüsse der Landesverbände und der Rechtsausschuss des DMV zuständig.
    Abweichend davon ist für Entscheidungen über mögliche Verstöße bzw. für Sanktionierungen von Verstößen gegen die
    DMV-Doping-Bestimmungen der DMV-Doping-Disziplinarausschuss zuständig.
    Gegen eine Entscheidung des DMV-Rechtsausschusses oder des DMV-Doping-Disziplinarausschusses bzw. eine Suspendierung
    durch den Vorsitzenden des DMV-Disziplinarausschusses kann unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs
    ein Rechtsmittel gemäß § 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
    e. V. (DIS) (DIS-SportSchO) in der Fassung vom 01.01.2008 eingelegt werden. Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich
    einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, durch einen Einzelschiedsrichter. Das anwendbare Recht ist das
    deutsche Recht. Nach § 38.2 der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-
    Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport
    (CAS) in Lausanne eingelegt werden.
    Der DMV schließt entsprechende Schiedsvereinbarungen.

4. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
    Verbrechen und Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches unterliegen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sie
    können nicht Gegenstand von Verhandlungen vor den verbandsinternen Rechtsinstanzen sein.



hoch
 2












hoch






















hoch


















hoch









hoch



















hoch





















hoch



















hoch













hoch


















hoch



















hoch


















hoch











hoch

















Teil B
Grundsätze der Rechtsinstanz Rechtsausschuss

5. Unabhängigkeit der Rechtsausschüsse
    Die Rechtsausschüsse der Landesverbände und der Rechtsausschuss des DMV sind in ihren Entscheidungen unabhängig.
    Sie richten sich ausschließlich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den Satzungen und Ordnungen des DMV,
    der Landesverbände und der Vereine.

6. Mitglieder der Rechtsausschüsse
    Die Mitglieder der Rechtsausschüsse dürfen keinem Organ des DMV angehören oder Vorsitzende eines Landesverbands
    sein. Die Mitglieder des DMV-Rechtausschusses dürfen nicht zugleich Mitglieder eines Rechtsausschusses der Landesverbände sein.

7. Befangenheit
    Mitglieder der Rechtsausschüsse, die den streitenden Parteien angehören und in der Streit- oder Strafsache an den
    Handlungen der streitenden Parteien mitgewirkt haben oder für diese verantwortlich sind, haben sich für befangen zu
    erklären. Auf Antrag von mindestens einer am Verfahren beteiligten Partei entscheiden die übrigen Mitglieder des    
     
jeweiligen Ausschusses über die Befangenheit eines Mitglieds.

8. Vollstreckung
    Die Urteile und Beschlüsse der Rechtsausschüsse sind von den Verwaltungsorganen des DMV und der Landesverbände
    zu vollstrecken. Die Urteile des DMV-Rechtsausschusses sind für den gesamten Bereich des DMV rechtsverbindlich.
9. Rechtsausschüsse der Landesverbände

     Die Rechtsausschüsse der Landesverbände (Landesrechtsauschüsse) sind für den Rechtsverkehr innerhalb des Landesverbandsbereichs
    zuständig.

10. Rechtsausschuss des DMV
    Der Rechtsausschuss des DMV (DMV-Rechtsausschuss) ist zuständig
    - als Revisionsinstanz für Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesrechtsausschüsse,
    - für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem DMV und den Landesverbänden und Vereinen,
    - für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Landesverbänden,
    - für Verfahren gegen Verbandsangehörige (Einzelpersonen), soweit deren Tätigkeit in einem DMV-Organ betroffen
      ist oder sofern durch das Verfahren die Belange des DMV unmittelbar berührt werden,

11. Erweiterung der Rechtsausschüsse
    In Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit kann der Vorsitzende einen Rechtsausschuss
    durch Hinzuziehen der Ersatzmitglieder erweitern.

12. Unterscheidung
    Bei den vom DMV-Rechtsausschuss und den Landesrechtsausschüssen zu verhandelnden Verfahren ist zu unterscheiden nach
    - Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten,
    - Strafverfahren.

13. Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten
Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten dienen der Entscheidung von Streitfällen, in denen die Parteien in der
Sachverhaltswertung und in der Rechtsanwendung abweichende Standpunkte vertreten.

14. Beteiligte am Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten
    An Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeitenkönnen Einzelpersonen, Vereine und Verbände beteiligt sein. Vereins-
    und Verbandsorgane handeln für den Verein bzw. für den Verband, sie sind für sich allein nicht verhandlungsfähig.

15. Entscheidung im Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten
    Die Entscheidung im Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten ergeht durch Urteile. Über Maßnahmen, die den
    Verfahrensfortgang oder der Verfahrensicherung dienen, können Beschlüsse gefasst werden.

16. Strafverfahren
    Strafverfahren dienen der Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des DMV, der Landesverbände
    und Vereine. In ihnen wird entweder über Strafanträge oder über die Zulässigkeit und Angemessenheit von Strafen verhandelt,
    die von den Verwaltungsorganen der Verbände oder Vereine verhängt worden sind, ggf. werden diese Verfahren
    an das entsprechende Verwaltungsorgan zurückverwiesen.

17.
Beteiligte am Strafverfahren
    Strafverfahren können sich gegen Einzelpersonen, Vereine und Verbänden richten. Der Verband oder der Verein, der
    eine Bestrafung fordert oder eine bereits verhängte Strafe bestätigt haben will, hat vor dem Rechtsausschuss die Anklage zu vertreten.

18. Entscheidung im Strafverfahren
    Die Entscheidung im Strafverfahren ergeht durch Urteil, über Maßnahmen, die dem Verfahrensfortgang oder der Verfahrenssicherung
    dienen, können Beschlüsse gefasst werden.

19. Art und Umfang der Strafen
    Strafen sind Verwarnung, Verweis, Geldstrafe (bis maximal 1.000 EUR) und Sperren.
    Sperren sind auf eine Höchstdauer von 2 Jahren begrenzt. Bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen findet
    abweichend hiervon Teil C der Rechtsordnung Anwendung.
    Geldstrafen gegen Einzelpersonen können nur gegen Volljährige verhängt werden.

Verfahrensgrundsätze

20. Verfahren in erster Instanz
    Das Verfahren in der ersten Instanz dient der Feststellung des Sachverhalts. Es schließt im Verfahren über verbandsrechtliche
    Streitigkeiten mit der Entscheidung, im Strafverfahren mit der Strafzumessung ab.

21. Verfahren in erster Revisionsinstanz
    Das Verfahren in der Revisionsinstanz dient der Überprüfung des Urteils oder der Beschwerde gegen Beschlüsse der
    Landesrechtsausschüsse in sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Neue Beweismittel können vorgebracht werden.

22. Revisionsmöglichkeit gegen Urteile des DMV-Rechtsausschusses
    Gegen Urteile und Beschlüsse des DMV-Rechtsausschusses kann unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges
    binnen 14 Tagen nach Erhalt der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der
    Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) (DIS-SportSchO) in der Fassung vom 01.01.2008 eingelegt
    werden. Diese Instanz entscheidet dann endgültig.

23. Form der Verhandlung
    Strafverfahren finden grundsätzlich in mündlicher Verhandlung statt. Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten
    können schriftlich verhandelt werden, wenn die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben.

24. Einleitung des Verfahrens
    Erstinstanzliche Verfahren sind innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Verfahrengrundes schriftlich anhängig zu
    machen, spätestens jedoch 1 Jahr nach Entstehen des Verfahrensgrundes. Berufungen und Beschwerden sind innerhalb
    von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses einzulegen. Die Anträge sind innerhalb von 14
    Tagen eingehend zu begründen. Beweismittel sind möglichst mit der Antragstellung beizufügen

Verfahrensregeln

25. Klage- und Anklageschrift
    Der Schriftsatz zur Einleitung eines Verfahrens, einer Berufung oder einer Beschwerde ist dem Vorsitzenden des zuständigen
    Rechtsausschusses in dreifacher Ausfertigung und durch Einschreiben zuzustellen (Bei Ausfall des Vorsitzenden
    bestimmen die Beisitzer seinen Stellvertreter aus ihren Reihen). Zugleich ist der Nachweis zu erbringen, dass
    die Verfahrensgebühr an die zuständige Verbandskasse entrichtet worden ist.

26. Prüfung des Antrags
    Der Vorsitzende des Rechtsausschusses hat den Antrag und die beigefügten Beweismittel zu prüfen (Bei Ausfall des
    Vorsitzenden bestimmen die Beisitzer seinen Stellvertreter aus ihren Reihen). Er hat den Antragsteller zur Ergänzung
    der Unterlagen aufzufordern, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend dargestellt oder das Antragsbegehren unklar formuliert
    ist. Er hat den Antrag im Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten der Gegenpartei und im Strafverfahren
    dem Angeklagten bekannt zu geben und mit Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern.

27. Schriftliches Verfahren
    Soll in einem Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten schriftlich verhandelt werden, so ist das Einverständnis
    der beiden Parteien schriftlich einzuholen. Bei Verbänden oder Vereinen ist die Einverständniserklärung von den Vertretern
    nach § 26 BGB abzugeben..

28.
Vertreter der Verfahrensbeteiligten
    Bei Verbänden und Vereinen, die am Verfahren beteiligt sind, sind höchstens 2 Vertreter zugelassen. Es bedarf dabei
    der schriftlichen Vollmacht der nach § 26 BGB Vertretungsberechtigten.

29. Ladung zur Verhandlung
    Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist mindestens 14 Tage vorher durch Einschreiben zuzustellen. In besonders
    dringenden Fällen kann die Ladung auch in kürzerer Frist erfolgen, wenn alle am Verfahren Beteiligten damit einverstanden
    sind. Der Ort, an dem die Verhandlung stattfindet, ist vom Landes- oder DMV-Rechtsausschussvorsitzenden festzulegen.

30. Fernbleiben von der Verhandlung
    Bleiben Verfahrensbeteiligte - im Verfahren über verbandsrechtliche Streitigkeiten die streitenden Parteien, im Strafverfahren
    Angeklagter und Anklagevertreter - bei der Verhandlung aus, so kann ohne diese verhandelt werden. Doch ist
    die Verkündung des Urteils 14 Tage auszusetzen. Sie erfolgt nicht, wenn die ausgebliebene Partei nachweist, dass sie
    an dem Versäumnis schuldlos ist und eine erneute Verhandlung beantragt.

31. Ablauf der Verhandlung
    Die Verhandlung wird von dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses geleitet. Der Vorsitzende gibt die Zusammensetzung
    des Ausschusses bekannt und stellt fest, ob die am Verfahren Beteiligten und die Zeugen anwesend sind. Er hat
    diese zur Wahrheit zu ermahnen. Die Zeugen haben den Verhandlungsraum bis zu ihrer Vernehmung zu verlassen.
   Nach der Beweisaufnahme erhalten die Verfahrensbeteiligten das Schlusswort. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

32. Ordnungsstrafen
   Zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Verhandlung kann der Vorsitzende des Rechtsausschusses Ordnungsstrafen
   bis zu einer Höhe von 25,00 EUR aussprechen.

33. Beschlussfassung
   Die Beratung des Urteils oder des Beschlüsse ist nicht öffentlich. Vor der Abstimmung ist der Wortlaut des Urteils oder
   des Beschlusses schriftlich festzulegen. Bei der Abstimmung sind Enthaltungen zulässig. Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten.

34. Verkündung des Urteils, des Beschlusses
   Das Urteil oder der Beschluss des Rechtsausschusses ist am Schluss der Verhandlung vom Vorsitzenden zu verkünden,
   desgleichen die Begründung in ihren wesentlichen Punkten. Sofern Rechtsmittel gegen das Urteil oder den Beschluss
   möglich sind, sind die Verfahrensbeteiligten darüber zu belehren.

35. Zustellung des Urteils, des Beschlusses
   Den am Verfahren Beteiligten sowie der DMV-Geschäftsstelle ist das Urteil oder der Beschluss zuzustellen. Die Bekanntmachung
   hat zu enthalten:
   - Bezeichnung des Rechtsausschusses,
   - Zusammensetzung des Rechtsausschusses,
   - Zeit und Ort der Verhandlung,
   - Namen der Verfahrensbeteiligten,
   - Wortlaut des Urteils, des Beschlusses,
   - Begründung des Urteils, des Beschlusses,
   - Entscheidung über Gebühren und Kosten,
   - Rechtsmittelbelehrung,
   - Unterschrift des Rechtsausschussvorsitzenden.
   Aus der Begründung muss der Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens war, ersichtlich sein.

Rechtwirksamkeit der Entscheidungen

36. Rechtskraft
   Die Urteile und Beschlüsse aller Rechtsausschüsse erhalten 14 Tage nach Zustellung Rechtskraft, sofern nicht innerhalb
   der Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

37. Wirkung von Rechtsmitteln
   Werden Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet
      - bei Rechtsmitteln gegen ein Urteil oder einen Beschluss eines Landesrechtsausschusses der Vorsitzende des DMV-Rechtsausschusses,
      - bei Rechtsmitteln gegen ein Urteil oder einen Beschluss des DMV-Rechtsausschusses das Sportschiedsgericht
   gemäß DIS-Sportschiedsgerichtsordnung
   über die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel. Es ist dabei auf die Verhältnismäßigkeit der Folgen dieser Entscheidung
   für Antragsteller, Antragsgegner oder Dritte zu achten.

38. Bekanntgabe
   Die Urteile des DMV-Rechtsausschusses sind den Organen des DMV und den Mitgliedsverbänden, die Urteile der Landesrechtausschüsse
   den Organen des Landesverbandes und den Mitgliedervereinen bekannt zu geben.

Sonderregelungen

39. Einstweilige Verfügung
   Der Vorsitzende eines Rechtsausschusses ist berechtigt, im Rahmen eines anhängigen Verfahrens eine Einstweilige
   Verfügung zu erlassen, wenn es zur Aufrechterhaltung eines geordneten Verfahrens und des Sportverkehrs notwendig
   ist. Die einstweilige Verfügung bedarf der Schriftform. Beschwerden dagegen sind innerhalb von 14 Tagen vorzubringen.
   Sie sind vor dem Rechtsausschuss, bei dem das Verfahren anhängig ist, zu verhandeln

40. Gnadenrecht, Amnestie
   Für die Ausübung des Gnadenrechts ist ausschließlich die Bundesversammlung zuständig. Das gleiche gilt für den Erlass einer Amnestie.

41. Höhe der Gebühren
   Die Rechtsmittelgebühren betragen für das Verfahren vor dem DMV-Rechtsausschuss 80,00 EUR. Die Gebühren sind
   vor der Einleitung eines Verfahrens an die zuständige Verbandskasse zu entrichten.

42. Belastung bei Gebühren
   Unterliegt die Antrag stellende Partei, so sind die Gebühren verfallen. Obsiegt sie ganz oder zum Teil, so sind die Gebühren
   ganz oder teilweise zu erstatten.

43. Kostenregelung
   Die Mitglieder des Rechtsausschusses, die Zeugen und Sachverständigen sowie die Vertreter der obsiegenden Partei
   haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten nach den Bestimmungen der DMV-Finanz- und Beitragsordnung. War die
   obsiegende Partei mit zwei Personen vertreten, so erhält jede dieser Personen 50% der Kosten. Für die Bestellung eines
   Rechtsbeistandes können Kosten nicht geltend gemacht werden.

44. Belastung der Kosten
   Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei. Ist sie nur zum Teil unterlegen, ist dies bei der Kostenzumessung
   zu berücksichtigen. Soweit die Kosten nicht von den Parteien zu tragen sind, gehen sie zu Lasten des DMV oder
   des zuständigen Landesverbandes.

45. Haftung mit Kosten
   Ist die kostenpflichtige Partei eine Einzelperson, so haftet deren Verein oder Verband für die Kosten, wenn diese an
   dem Verfahren sachlich oder rechtlich beteiligt waren..

hoch
3






Teil C
Grundsätze der Rechtsinstanz DMV-Doping-Disziplinarausschuss

46. Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren
   (1) Der DMV-Doping-Disziplinarausschuss ist das Disziplinarorgan des DMV gemäß des Nationalen Anti Doping Codes.
   (2) Der Disziplinarausschuss ist grundsätzlich bei allen möglichen Verstößen und Verstößen gegen die Anti-Doping-
         Bestimmungen des DMV zuständig, soweit der DMV laut Anti-Doping-Bestimmungen die zuständige Anti-Doping-
        Organisation ist.
   (3) Die Zuständigkeit kann durch eine Vereinbarung auf Dritte übertragen werden.

47. Verfahrensordnung
   (1) Die Grundlage der Arbeit und der Entscheidungen des DMV-Doping-Disziplinarausschusses bilden die Anti-Doping-
        Bestimmungen des DMV.
  (2) Einzelheiten zum Verfahrensablauf sind dort geregelt.
  (3) Soweit die Anti-Doping-Bestimmungen keine Regelungen treffen, finden die Regelungen der Rechtsordnung des DMV
entsprechend Anwendung.




hoch
4


Teil D
Abschließende Bestimmungen

48. Gebühren, Verfahrenskosten
   (1) Die Gebühren betragen für das Verfahren vor dem DMV-Rechtsausschuss und dem DMV-Doping-Disziplinarausschuss
        jeweils 80,00 EUR.
   (2) Die Mitglieder der Rechtsinstanzen, die Zeugen und Sachverständigen sowie die zuständigen Vertreter des DMV haben
        Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten nach den Bestimmungen der DMV-Finanz- und Beitragsordnung.
   (3) Die Kosten des Verfahrens trägt im Falle einer Sanktionierung die betroffene Person. Soweit die Kosten nicht von der
        betroffenen Person zu tragen sind, gehen sie zu Lasten des DMV.

49. Weitere Regelungen
      Soweit der Teil C der Rechtsordnung keine Regelungen trifft, finden die Regelungen des Teils B der Rechtsordnung des
      DMV entsprechend Anwendung

50. Wesen der Rechtsordnung
        Die Rechtsordnung ist Bestandteil der DMV-Satzung. Für Änderungen der Rechtsordnung gelten die Bestimmungen
        über Satzungsänderungen.

51 Vorschriften der Zivilprozessordnung
        Soweit von den DMV-Rechtsinstanzen Entscheidungen zu treffen sind, über die in der Rechtsordnung Bestimmungen
        nicht enthalten sind, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen.



hoch



alle Rechte  Design: bei  MGC_wertheim e.V & Texte: bei  Deutscher Minigolfverband (DMV)