SATZUNG A 1
Name Sitz
Zweck

Grundsätze für die Tätigkeit des DMV

Aufgaben

Mitgliedschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Gliederung

Organe
Bundesversammlung
Präsidium

Deutschen Minigolfsport-Jugend (DMJ)

Sportwarte-Vollversammlung

Sportausschuss

Bundesausschüsse als Präsidialkommissionen

Arbeitstagungen

Finanzen
Rechtsinstanzen
Aktivensprecher

Abstimmungen und
Wahlen
Protokolle

Verwaltungsgeldstrafen

Haftung

Gerichtsstand

Auflösung







§ 1


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Name, Sitz


Der Verband trägt den Namen „Deutscher Minigolfsport Verband“ (DMV). Er wurde am 1. Oktober 1966 unter dem Namen
„Deutscher Bahnengolf-Verband“ (DBV) gegründet. Er ist der Fachverband der Minigolfsportler/-sportlerinnen im
Tätigkeitsbereich des Deutschen Olympischen Sportbundes.

Der DMV hat seinen Sitz in Köln und ist beim Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts unter der Reg.-Nr. VR 6116 eingetragen



§ 2.


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Zweck
   Zweck des DMV ist,
1. den Minigolfsport zu fördern und dafür die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
2. die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Staat, den übrigen Sportverbänden des In- und Auslandes und der
    Öffentlichkeit zu vertreten,
3. den Spielverkehr zwischen allen Minigolfsportlern und -sportlerinnen zu gewährleisten und zu fördern,
4. die Jugendarbeit im sportlichen und jugendpflegerischen Bereich zu fördern.



§ 3
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Grundsätze für die Tätigkeit des DMV          Geändert zuletzt  06/2010
Der DMV erstrebt die Einheitlichkeit des deutschen und internationalen Spielverkehrs sowie die Integration im Minigolfsport.
Der DMV tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in Sportausübung und Sportgemeinschaft
Der DMV anerkennt die IOC-Charta in der jeweils gültigen Fassung.
Der DMV anerkennt die Satzung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), dem er als Fachverband angehört,
   und fördert dessen Grundsatzprogramm im Rahmen seiner Möglichkeiten
Der DMV ist parteipolitisch neutral. Er räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser
   und weltanschaulicher Toleranz.
Der DMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977, insbesondere durch die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
 Diese Zwecke werden verwirklicht unter anderem durch
   1. die Errichtung von Sportanlagen,
   2. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
   3. die Förderung des Breitensports und des Spitzensports und
   4. die sportliche Jugendpflege.
Der DMV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des DMV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
  als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des DMV.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des DMV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
   begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des DMV oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Deutschen
   Olympischen Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Organe des DMV arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie können jedoch angemessene Aufwandsentschädigungen
   erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen werden jährlich durch das Organ festgelegt, das den Haushaltsplan verabschiedet.
Der DMV gewährleistet, dass manuell oder maschinell erfasste personenbezogene Daten von seinen Mitgliedern, deren
   Einzelmitgliedern und allen Funktionsträgern ausschließlich zum Zwecke der Verbandstätigkeit weitergegeben und verwaltet
   werden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen zulässig.
   Das Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Die Überwachung
   wird durch den Datenschutzbeauftragten sichergestellt.
Der DMV tritt für Bekämpfung des Dopings durch Prävention und ein Kontrollsystem mit Sanktionierungsmaßnahmen
bis hin zu lebenslanger Sperre ein. Er wahrt dadurch die Chancengleichheit der Sportler im Wettkampf, das Ansehen
des Sports in der Öffentlichkeit und setzt sich für den Schutz der Gesundheit der Sportler ein. Dazu erkennt der DMV
die jeweils aktuellen Bestimmungen der internationalen Dachverbände (EMF und WMF), der NADA (Nationale Anti-
Doping-Agentur) und der WADA (World Anti Doping Agency) an. Die Umsetzung wird durch den Anti-Doping-
Beauftragten sichergestellt, der von allen Organen des DMV unterstützt wird


.
§ 4
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Aufgaben
Der DMV erfüllt seine Aufgaben durch
- Austausch der Erfahrungen seiner Mitglieder,
- Tagungen und Ausschussarbeit,
- besondere Lehrgänge,
- Erlass von Richtlinien, Ordnungen und Weisungen,
- Unterrichtung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit sowie Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Minigolfsport
- gemeinsame langfristige Planungsarbeit,
- die bundesweite Organisation von Breitensportveranstaltungen,
- die Beschickung und Durchführung nationaler und internationaler Sportveranstaltungen,
- die jährliche Veranstaltung deutscher Meisterschaften,
- die Überwachung des Spielverkehrs,
- die aktive Bekämpfung des Dopings und das Eintreten für Maßnahmen nach den Anti-Doping-Bestimmungen des
   DMV, die den Gebrauch verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden unterbinden.
- Herausgabe eines amtlichen Mitteilungsorgans oder durch ähnliche Tätigkeiten
 Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel beschafft sich der DMV durch
- Beiträge seiner Mitglieder,
- Erlöse aus Veranstaltungen,
- Zuschüsse von Verbänden,
- Beihilfen der Öffentlichen Hand,
- Zweckgebundene Zuwendungen sowie Spenden und Gebühren.


§ 5
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Mitgliedschaft
Dem DMV gehören als Mitglieder an:
1. die Landesverbände im Sinne des § 7 Abs. 1 dieser Satzung als ordentliche Mitglieder,
2. außerordentliche Mitglieder,
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitglieder.
Als außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die Minigolf als Freizeit- und Breitensport
   betreiben, nicht jedoch am wettkampfmäßigen Sportbetrieb des DMV teilnehmen möchten.
Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die den Minigolfsport unterstützen
   möchten, ohne ihn selbst aktiv ausüben zu wollen.
Die Bundesversammlung kann auf Antrag des Präsidiums oder eines ordentlichen Mitgliedes natürliche Personen zu
   Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Minigolfsport besonders verdient gemacht haben.
Die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfolgt aufgrund eines schriftlichen, rechtsverbindlich unterschriebenen
   Antrags an das Präsidium. In den Fällen von Nr. 1 ist dem Antrag die Satzung und der Nachweis der Vereinsregister-
   Eintragung beizufügen. In den Fällen von Nr. 2 kann das Präsidium zur Erleichterung der Aufnahme vereinfachte
   Modalitäten festlegen. Wird die Aufnahme vom Präsidium abgelehnt, entscheidet auf Antrag die nächste Bundesversammlung endgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei ordentlichen Mitgliedern auch durch Auflösung des
   Mitgliedsverbandes, bei juristischen Personen auch durch Auflösung der Gesellschaft.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Der Austritt eines
   ordentlichen Mitgliedes muss von dessen oberstem Organ beschlossen worden sein. Der Beschluss ist dem Präsidium
   durch Übersendung des Protokolls zur Kenntnis zu bringen. Die Beitragspflicht erlischt zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Präsidium beschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Präsidiums
   kann die Bundesversammlung angerufen werden, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Ausschließungsgründe sind insbesondere
   1. Schwerwiegende Verstöße gegen die DMV-Satzung bzw. die Interessen des DMV sowie gegen Beschlüsse oder
       Anordnungen der Verbandsorgane,
   2. Rückstand mit der Beitragszahlung von mehr als 12 Monaten.



§ 6
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, in ihren Angelegenheiten, soweit sie die Interessen anderer Mitglieder oder des DMV
   nicht beeinträchtigen, ideelle Unterstützung vom DMV zu beanspruchen und zu erhalten.
Jedes ordentliche Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung besitzt in der Bundesversammlung entsprechend der
   Anzahl seiner Verbandsangehörigen je angefangene 50 Angehörige eine Stimme (Verbandsangehörige sind Mitglieder
   eines Vereins, der über ein ordentliches Mitglied des DMV dem DMV angeschlossen ist). Ehrenpräsidenten/innen und
Ehrenmitglieder können ohne Stimmrecht beratend an der Bundesversammlung teilnehmen.
   Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder in der Bundesversammlung wird durch Delegierte ausgeübt. Ein Delegierter/
   eine Delegierte kann das Stimmrecht von bis zu 25 Stimmen wahrnehmen. Die Übertragung des Stimmrechts eines
   ordentlichen Mitgliedes auf Delegierte eines anderen ordentlichen Mitgliedes ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben zu entrichten. Art und Höhe werden in einer
   Finanz- und Beitragsordnung festgelegt, die von der Bundesversammlung beschlossen und geändert wird. Die Finanzund
   Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit den Grundsätzen und Beschlüssen des DMV entsprechend durchzuführen
   und sich für die gemeinsamen Interessen im deutschen Minigolfsport einzusetzen, auch in ihren Unterorganen. Die Satzung
   des DMV ist für sie verbindlich.
Soweit der DMV zur Erfüllung seiner Aufgaben Ordnungen, Richtlinien und Weisungen erlässt, sind diese für alle Mitglieder,
   deren Unterorganisationen und für alle Verbandsangehörigen verbindlich und treten ggf. an die Stelle der von
   den Mitgliedern, ihren Unterorganisationen oder ihren angeschlossenen Vereinen erlassenen Vorschriften. Die Satzungen
   der ordentlichen Mitglieder dürfen nicht im Widerspruch zur DMV-Satzung stehen.
Ausschlüsse, die ordentliche Mitglieder gegen ihre Verbandsangehörigen angeordnet haben, werden von allen ordentlichen
   Mitgliedern des DMV anerkannt und übernommen, wenn das ausschließende Mitglied ein entsprechendes Ersuchen
   stellt. Die Aufnahme eines/einer von einem ordentlichen Mitglied ausgeschlossenen Verbandsangehörigen in eine
   andere Mitgliedsorganisation des DMV kann nur mit Zustimmung des ausschließenden Mitgliedes erfolgen. In Zweifelsfällen
   entscheidet der Rechtsausschuss des DMV endgültig.
Die Mitglieder können ihre Rechte nur dann beanspruchen, wenn sie ihren Verpflichtungen termingerecht und vollständig
   nachgekommen sind.


§ 7
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Gliederung
Der DMV orientiert sich hinsichtlich seiner regionalen Struktur an den entsprechenden Strukturen des Deutschen Olympischen
Sportbundes. Aus jedem Regionalbereich kann nur ein Landesverband Aufnahme finden
Scheidet ein Landesverband als ordentliches Mitglied aus dem Organisationsbereich des DMV aus, kann das Präsidium
   dieses Gebiet für die Neugründung eines Landesverbandes freigeben.



§ 8



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Organe
Die Organe des DMV sind
   1. die Bundesversammlung,
   2. das Präsidium,
   3. die Deutsche Minigolfsport-Jugend (DMJ),
   4. die Sportwarte-Vollversammlung,
   5. der Rechtsausschuss.


§ 9
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Bundesversammlung
Die als Bundesversammlung bezeichnete Mitgliederversammlung besteht aus
   1. den von den ordentlichen Mitgliedern bestellten Delegierten,
   2. dem Präsidium,
   3. den Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitgliedern.
Die ordentliche Bundesversammlung findet in jedem Jahr, und zwar in der Regel zwischen dem 1. Februar und dem 1.
   April statt. Auf Antrag von 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums ist eine
   außerordentliche Bundesversammlung einzuberufen.
Das Präsidium bestimmt Tagungsort, Termin und Tagesordnung der Bundesversammlung, sofern die vorausgegangene
   Bundesversammlung hierüber keinen Beschluss gefasst hat.
Der Präsident/die Präsidentin beruft die Bundesversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, die
   neben der Angabe von Termin und Ort der Versammlung auch die Tagesordnung zu enthalten hat, mindestens 6 Wochen vor dem    Tagungstermin ein. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung kann bis auf 2 Wochen verkürzt werden.
Das Stimmrecht der Mitglieder regelt sich gemäß § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung. Die Präsidiumsmitglieder haben je eine
   persönliche, nicht übertragbare Stimme. Ein Präsidiumsmitglied kann seine persönliche Stimme nicht wahrnehmen,
   wenn es Delegierter/Delegierte eines ordentlichen Mitgliedes ist. Die Übernahme von Delegiertenstimmen während der
   Sitzung ist nur bei Verlust des persönlichen Stimmrechts möglich. Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Bundesversammlung ist oberstes Organ des DMV und hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten im
   deutschen Minigolfsport zu beschließen. Die Tagesordnung der ordentlichen Bundesversammlung hat zwingend folgende Punkte
   zu enthalten:
   1. Feststellung des Stimmrechts und der Beschlussfähigkeit,
   2. Wahl der Versammlungsleitung,
   3. Verabschiedung des Protokolls der vorausgegangenen Bundesversammlung,
   4. Entgegennahme der Jahresberichte,
   5. Berichterstattung der Kassenprüfer/innen,
   6. Genehmigungen der Jahresrechnungen (einschließlich DMJ),
   7. Entlastung der Präsidiumsmitglieder und Bestätigung der Entlastung des DMJ-Schatzmeisters/der DMJSchatzmeisterin,
   8. Wahl der Präsidiumsmitglieder mit Ausnahme des/der Vorsitzenden der DMJ,
   9. Bestätigung des/der Vorsitzenden der DMJ,
 10. Erforderliche Wahlen bzw. Bestätigungen für Ausschüsse,
  11. Wahl der Kassenprüfer/innen,
  12. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan (einschl. DMJ),
  13. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  14. Verschiedenes.
Anträge zur Bundesversammlung können stellen:
   1. die ordentlichen Mitglieder,
   2. das Präsidium,
   3. die Deutsche Minigolfsport-Jugend (DMJ),
   4. die Sportwarte-Vollversammlung,
   5. der Rechtsausschuss,
   6. die Bundesausschüsse (Präsidialkommissionen).
Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 4 Wochen vor der Tagung beim Präsidenten/bei der Präsidentin
   eingereicht werden. Der Präsident/die Präsidentin lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens 2 Wochen
   vor der Tagung den Mitgliedern zugehen. Im Falle einer außerordentlichen Bundesversammlung verkürzt sich die
   Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der Stimmen der Behandlung zustimmen
Die ordnungsgemäß einberufene Bundesversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig
Über die Beschlüsse der Bundesversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der
Protokollführung zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Tagung zugestellt sein muss.



§ 10
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Präsidium
Das Präsidium besteht aus
   1. dem Präsidenten/der Präsidentin,
   2. dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin Spitzensport,
   3. dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin Breitensport,
   4. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
   5. dem Sportwart/der Sportwartin,
   6. dem Referenten /der Referentin für Öffentlichkeitsarbeit,
   7. dem Seniorenreferenten/der Seniorenreferentin,
   8. dem/der Gleichstellungsbeauftragten,
   9. dem Lehrwart/der Lehrwartin
  10. dem/der Vorsitzenden der Deutschen Minigolfsport-Jugend (DMJ).
Die Präsidiumsmitglieder zu Abs. 1 Nr. 1. - 9. werden einzeln von der Bundesversammlung für den Zeitraum von zwei
   Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Wahlen von Präsidiumsmitgliedern
   haben alle Präsidiumsmitglieder abweichend von § 9 Abs. 5 kein Wahlrecht. In Jahren mit ungerader Jahreszahl sind
   der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin Breitensport, der Sportwart/die Sportwartin, der Seniorenreferent/
   die Seniorenreferentin und der Lehrwart/die Lehrwartin, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vizepräsident/
   die Vizepräsidentin Spitzensport, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, der Referent/die Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
   und der/die Gleichstellungsbeauftragte zu wählen.
   Der/die Vorsitzende der Deutschen Minigolfsport-Jugend ist für den Zeitraum seiner/ihrer Wahl von der Bundesversammlung zu bestätigen.
 Aufgaben des Präsidiums:
   1. Das Präsidium berät und erfüllt die Aufgaben des DMV im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
      der Bundesversammlung.
   2. Das Präsidium dient der Koordination zwischen den einzelnen Sachgebieten, der Verabschiedung des Haushaltsentwurfs
       zur endgültigen Vorlage bei der Bundesversammlung.
   3. Die Präsidiumsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben weiterhin durch die vom Präsidium festgelegten Richtlinien (Funktions-
      und Aufgabenprogramme).
   4. Scheidet ein Präsidiumsmitglied zu Abs. 1 Nr. 1. - 10. während seiner Amtsperiode für dauernd aus dem Präsidium
       aus oder wurde ein Präsidiumsamt von der Bundesversammlung nicht durch Wahl besetzt, so kann das Präsidium
      dieses Amt kommissarisch besetzen.
      Scheidet der Vorsitzende/die Vorsitzende der DMJ während seiner/ihrer Amtsperiode für dauernd aus oder wurde
      dieses Präsidiumsamt von der Jugend-Vollversammlung der DMJ nicht durch Wahl besetzt, so kann das Präsidium
      auf Vorschlag des Vorstandes der DMJ dieses Amt kommissarisch besetzen.
   5. Das Präsidium beruft auf Vorschlag der ordentlichen Mitglieder die Mitglieder für die Bundesausschüsse als Präsidialkommissionen
      gemäß § 14, soweit die Satzung hierzu nichts anderes bestimmt.
   6. Das Präsidium beschließt über die Einstellung und Entlassung von angestellten, bezahlten Arbeitskräften im Rahmen
      des genehmigten Haushaltsansatzes, sofern die Notwendigkeit von solchen Arbeitskräften zur Aufrechterhaltung
      des Geschäftsbetriebes und zur Unterstützung der ehrenamtlich Tätigen erforderlich ist.
   7. Das Präsidium beruft den Datenschutzbeauftragten zur Einhaltung der datenschutz-rechtlichen Bestimmungen.
   8. Das Präsidium beruft den Anti-Doping-Beauftragten zur Umsetzung aller Anti-Doping-Bestimmungen und erlässt
      hierzu die DMV-Anti-Doping-Richtlinien.
Das Präsidium tagt nach Bedarf oder wenn 4 seiner Mitglieder dies fordern.
Der Präsident/die Präsidentin bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Präsidiumssitzungen, sofern hierüber nicht
   Beschlüsse des Präsidiums vorliegen. Er/sie kann je nach Bedarf andere Mitarbeiter/innen oder Beauftragte oder Sprecher/
   innen hinzuziehen. Die Einberufung zur Sitzung des Präsidiums ist unter Angabe der Tagesordnung 2 Wochen
   vorher allen Präsidiumsmitgliedern schriftlich zuzustellen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis auf eine
   Woche verkürzt werden.
Für die Einbringung von Anträgen gelten § 9 Abs. 7 bis 9 analog.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten/der Präsidentin oder einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin 3 weitere         Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Jedes Präsidiumsmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
Beschlüsse des Präsidiums werden in Sitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich durch Rundfrage
   bei allen Präsidiumsmitgliedern, unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes, herbeigeführt werden.
Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Sitzungen der DMJ und der Ausschüsse mit Ausnahme des
   Rechtsausschusses teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen dort das Wort zu erteilen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin, die Vizepräsidenten/innen und der Schatzmeister/
   die Schatzmeisterin. Es genügt das Zusammenwirken von 2 vertretungsberechtigten Präsidiumsmitgliedern.
   In den Angelegenheiten der Kasse ist die Mitwirkung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin vorgeschrieben, sofern
   das Amt besetzt und der Amtsinhaber/die Amtsinhaberin nicht verhindert ist.
Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu fertigen, das allen Präsidiumsmitgliedern und den ordentlichen
   Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach Beschlussfassung zugestellt sein muss.
Die Mitglieder des Präsidiums nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 können auch vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen Beschluss
   der Bundesversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen abberufen werden.



§ 11
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Deutschen Minigolfsport-Jugend (DMJ)
Die Deutsche Minigolfsport-Jugend (DMJ) ist ein Organ des DMV. In dieser Eigenschaft gliedert sie sich in
   1. Jugend-Vollversammlung,
   2. Arbeitstagung (Jugendausschuss) und
   3. Vorstand.
Die DMJ bezweckt die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege.
Die DMJ anerkennt als Teil der Deutschen Olympischen Sportjugend die Jugendordnung des DOSB
Die DMJ führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des DMV selbständig. Sie entscheidet über
   die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Die Leitung der DMJ liegt in der Hand des DMJ-Vorstandes, der von der Vollversammlung der DMJ zu wählen ist.
Die DMJ gibt sich eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die Bundesversammlung. Haushaltsentwurf
   und Rechnungsabschluss der DMJ sind nach ihrer Verabschiedung durch die zuständigen DMJ-Gremien
   der Bundesversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Das Präsidium des DMV ist verpflichtet, sich über die Geschäftsführung der DMJ zu unterrichten.



§ 12
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Sportwarte-Vollversammlung
Die Sportwarte-Vollversammlung besteht aus
   1. den Mitgliedern des DMV-Sportausschusses,
   2. den weiteren Aktivensprechern/Aktivensprecherinnen gemäß § 18 dieser Satzung,
   3. den von den ordentlichen Mitgliedern bestellten Delegierten.
Die Mitglieder der Sportwarte-Vollversammlung zu Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
   Diese kann nicht wahrgenommen werden, wenn das persönliche Mitglied Delegierter/Delegierte eines ordentlichen
   Mitgliedes ist. Die Übernahme von Delegiertenstimmen während der Sitzung ist nur bei Verlust des persönlichen Stimmrechts möglich.
Jedes ordentliche Mitglied besitzt in der Sportwarte-Vollversammlung 5 Stimmen. Das Stimmrecht wird durch Delegierte
   ausgeübt. Ein Delegierter/eine Delegierte kann das Stimmrecht von bis zu 5 Stimmen wahrnehmen. Die Übertragung
   des Stimmrechts eines ordentlichen Mitgliedes auf Delegierte eines anderen ordentlichen Mitgliedes ist ausgeschlossen.
Der Sportwarte-Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:
   1. die Beratung allgemeiner Fragen des Minigolfsports,
   2. die Beratungen von Vorlagen zur Änderung der Sportordnung für eine Beschlussfassung durch die Bundesversammlung
       im Rahmen der Zuständigkeit des DMV oder für eine Beschlussfassung durch die World Minigolf Federation
      (WMF) nach Zustimmung der Bundesversammlung,
   3. die Regelung des Spiel- und Sportverkehrs auf überregionaler und nationaler Ebene, auf internationaler Ebene im
       Rahmen der Zuständigkeit des DMV,
   4. die Beratung und Beschlussfassung über die zu Nr. 3 erforderlichen Durchführungsbestimmungen,
   5. die Beratung und Beschlussfassung über alle erforderlichen Zusatz- und Durchführungsbestimmungen zur Sportordnung des DMV,
   6. Vorschlag eines/einer geeigneten Kandidaten/Kandidatin für das Amt des DMV-Sportwartes/der DMV-Sportwartin
       an die Bundesversammlung,
   7. die Erstellung der Bundes-Rahmenterminpläne,
Die ordentliche Sportwarte-Vollversammlung findet in der Regel 8 Wochen vor der Bundesversammlung statt.
Auf Antrag von 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses der Bundesversammlung oder des
   Präsidiums ist eine außerordentliche Sportwarte-Vollversammlung einzuberufen.
Der DMV-Sportwart/die DMV-Sportwartin bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Sportwarte-Vollversammlung,
   sofern die vorausgegangene Sportwarte-Vollversammlung hierüber keinen Beschluss gefasst hat, und beruft sie durch
   schriftliche Benachrichtigung ihrer Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor dem Tagungstermin ein.
Für außerordentliche Sportwarte-Vollversammlungen kann die Frist im Dringlichkeitsfall auf 2 Wochen verkürzt werden.
Für die Einbringung von Anträgen gelten § 9 Abs. 7 bis 9 analog.
Die ordnungsgemäß einberufene Sportwarte-Vollversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Sportwarte-Vollversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom der Versammlungsleitung
   und der Protokollführung zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern des Sportausschusses, den ordentlichen Mitgliedern
   und den Präsidiumsmitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Tagung zugestellt sein muss.
Der Sportwarte-Vollversammlung ist der Sportausschuss als Arbeitsgremium untergeordnet


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Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus
   1. dem DMV-Sportwart/der DMV-Sportwartin (als Vorsitzendem/als Vorsitzender),
   2. dem DMV-Seniorenreferenten/der DMV-Seniorenreferentin,
   3. dem Jugendsportwart/der Jugendsportwartin der DMJ,
   4. dem DMV-Lehrwart/der DMV-Lehrwartin
   5. dem DMV-Bundestrainer/der DMV-Bundestrainerin (wird vom Präsidium berufen),
   6. einem Aktivensprecher/einer Aktivensprecherin,
   7. zwei Beisitzern/Beisitzerinnen (werden von den ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen und von der Sportwarte-
      Vollversammlung auf 2 Jahre gewählt)
Die Mitglieder des Sportausschusses haben eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
Dem Sportausschuss obliegen folgende Aufgaben:
   1. die Erarbeitung von Vorlagen zur Sportwarte-Vollversammlung,
   2. die Erarbeitung von Vorlagen zur Erstellung der Bundes-Rahmenterminpläne
Der Sportausschuss ist Berufungsinstanz für Berufungen gegen Entscheidungen von Schiedsgerichten bzw. Gesamtschiedsgerichten
   bei überregionalen Turnieren bezüglich der Einhaltung von Wettkampfregeln im Sinne der Sportordnung
   (mit Ausnahme solcher, für die durch die Sportwarte-Vollversammlung eine andere Instanz beschlossen wurde).
Der Sportausschuss tagt mindestens einmal jährlich im Oktober/November.
Aufgrund eines Beschlusses der Sportwarte-Vollversammlung ist eine außerordentliche Sitzung des Sportausschusses
   einzuberufen.
Der DMV-Sportwart/die DMV-Sportwartin bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzung des Sportausschusses,
   sofern in der vorausgegangenen Sitzung hierüber kein Beschluss gefasst wurde, und beruft sie durch schriftliche Benachrichtigung
   der Mitglieder des Sportausschusses unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4
   Wochen vor dem Sitzungstermin ein. In dringenden Fällen kann die Frist für die Einberufung auf 2 Wochen verkürzt werden.
Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Sportausschusses ist in jedem Falle beschlussfähig.
Protokolle über die Sitzungen des Sportausschusses sind den Mitgliedern des Sportausschusses, den ordentlichen
   Mitgliedern und den Präsidiumsmitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Sitzung zuzustellen.


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Bundesausschüsse als Präsidialkommissionen        Geändert zuletzt  06/2010
Das Präsidium setzt folgende Bundesausschüsse ein:
   1. Bundesausschuss-Breitensport,
   2. Bundesausschuss-Spitzensport.
   3. Bundesausschuss-Seniorensport
   4. Bundesausschuss-Öffentlichkeitsarbeit
   5. Bundesausschuss-Lehrarbeit
   6. Bundesausschuss-Marketing
Der Bundesausschuss-Breitensport setzt sich zusammen aus dem DMV-Vizepräsidenten/der DMV-Vizepräsidentin
   Breitensport (als Vorsitzendem/Vorsitzende) und bis zu 2 weiteren Mitgliedern, die vom Präsidium gemäß § 10 Abs. 3
   Nr. 6 berufen werden.
Der Bundesausschuss-Spitzensport setzt sich zusammen aus dem DMV-Vizepräsidenten/der DMV-Vizepräsidentin
   Spitzensport (als Vorsitzendem/Vorsitzende), dem Bundestrainer/der Bundestrainerin, dem Jugend-Bundestrainer/der
   Jugend-Bundestrainerin, dem Sportdirektor/der Sportdirektorin und einem Aktivensprecher/einer Aktivensprecherin.
Der Bundesausschuss-Seniorensport setzt sich zusammen aus dem Seniorenreferenten/der Seniorenreferentin (als
   Vorsitzendem/Vorsitzende), dem Senioren-Bundestrainer/der Senioren-Bundestrainerin, einem Beisitzer/einer Beisitzerin
   und einem Aktivensprecher/einer Aktivensprecherin.
Der Bundesausschuss-Lehrarbeit setzt sich zusammen aus dem DMV-Lehrwart/der DMV-Lehrwartin (als Vorsitzendem/
   Vorsitzende) und bis zu 2 weiteren Mitgliedern, die vom Präsidium gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 6 berufen werden.
Der Bundesausschuss-Öffentlichkeitsarbeit setzt sich zusammen aus dem DMV-Pressereferenten/der DMVPressereferentin
   (als Vorsitzendem/Vorsitzende) und bis zu 2 weiteren Mitgliedern, die vom Präsidium gemäß § 10 Abs.
   3 Nr. 6 berufen werden. Der/die Vorsitzende kann den Redakteur/die Redakteurin der Verbandszeitschrift und den
   Pressesprecher/die Pressesprecherin der DMJ zu Beratungen hinzuziehen.
Der Bundesausschuss-Marketing setzt sich zusammen aus einem DMV-Präsidiumsmitglied (als Vorsitzendem/
   Vorsitzende) und bis zu 3 weiteren Mitgliedern, die vom Präsidium gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 6 berufen werden.
Die Bundesausschüsse tagen bei Bedarf, in der Regel einmal jährlich.
Der/die Vorsitzende bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen der Bundesausschüsse, sofern die vorausgegangene
   Sitzung hierüber keinen Beschluss gefasst hat oder das Präsidium die Einberufung wünscht, und beruft sie
   spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung ein.
Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung eines Bundesausschusses ist beschlussfähig, sofern mindestens 3 der Mitglieder
   anwesend sind.
Für die Einbringung von Anträgen gelten § 9 Abs. 7 bis 9 analog.
Das Präsidium hat gegen Beschlüsse eines Bundesausschusses innerhalb einer Woche nach Unterrichtung Einspruchsrecht.
   Bei Einspruch des Präsidiums ist die Angelegenheit von dem entsprechenden Bundesausschuss erneut
   zu behandeln. Bis zur erneuten Vorlage beim Präsidium treten beanstandete Beschlüsse nicht in Kraft.
Protokolle der Sitzungen eines Bundesausschusses sind den Mitgliedern des Ausschusses, den ordentlichen Mitgliedern
   und den Präsidiumsmitgliedern zuzuleiten. Den Präsidiumsmitgliedern sind sie eine Woche vor dem allgemeinen
   Versand zuzustellen. Den Präsidiumsmitgliedern sind sie eine Woche vor dem allgemeinen Versand zuzustellen. Der
   allgemeine Versand muss innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung erfolgen.
Die Bundesausschüsse oder das Präsidium können sich zur Unterstützung ihrer Aufgaben Arbeitstagungen bedienen,
   die den Bundesausschüssen untergeordnet sind. Näheres regelt § 15 dieser Satzung


§ 15
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Arbeitstagungen
Den Bundesausschüssen sind folgende Arbeitstagungen untergeordnet:
   1. dem Bundesausschuss-Breitensport eine Arbeitstagung Breitensport, bestehend aus DMV-Vizepräsident/in (Vorsitzende/r), den                     weiteren Mitgliedern des Bundesausschusses Breitensport und je einem/einer Breitensportbeauftragten der ordentlichen Mitglieder,
   2. dem Bundesausschuss-Lehrarbeit eine Arbeitstagung Lehrarbeit bestehend aus DMV-Lehrwart/in (Vorsitzende/r),
       den weiteren Mitgliedern des Bundesausschusses Lehrarbeit und dem/der jeweiligen Lehrwart/Lehrwartin der ordentlichen Mitglieder,
   3. dem Bundesausschuss-Öffentlichkeitsarbeit eine Arbeitstagung Öffentlichkeitsarbeit, bestehend aus DMVPressereferent/
       in (Vorsitzende/r), den weiteren Mitgliedern des Bundesausschusses Öffentlichkeitsarbeit und je einem/
       einer Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit der ordentlichen Mitglieder,
   4. dem Bundesausschuss-Spitzensport eine Arbeitstagung Trainer, bestehend aus dem/der Bundestrainer/in (Vorsitzende/r),
       den weiteren Mitgliedern des Bundesausschusses Spitzensport, dem/der Senioren-Bundestrainer/in, den
       DMV-Fachtrainern und den Trainern der ordentlichen Mitglieder.
   5. dem Bundesausschuss-Seniorensport eine Arbeitstagung Seniorensport, bestehend aus DMV-Seniorenreferent/in
       (Vorsitzende/r), den weiteren Mitgliedern des Bundesausschusses Seniorensport und je einem Seniorensportwart/
       einer Seniorensportwartin, bzw. einem/einer Seniorenbeauftragten der ordentlichen Mitglieder.
Der/die Vorsitzende bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Arbeitstagungen, sofern die vorausgegangene Sitzung
   hierüber keinen Beschluss gefasst hat oder das Präsidium oder der zuständige Bundesausschuss die Einberufung
   wünscht und beruft sie spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder
   mit Angabe der Tagesordnung ein.
Die Arbeitstagungen finden in der Regel alle drei Jahre statt.
Die ordnungsgemäß einberufene Arbeitstagung ist beschlussfähig, sofern mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind.
Für die Einbringung von Anträgen gelten § 9 Abs. 7 bis 9 analog.
Das Präsidium hat gegen Beschlüsse einer Arbeitstagung innerhalb einer Woche nach Unterrichtung Einspruchsrecht.
   Bei Einspruch des Präsidiums ist die Angelegenheit vom zuständigen Bundesausschuss erneut zu behandeln. Bis zur
   erneuten Vorlage beim Präsidium treten beanstandete Beschlüsse nicht in Kraft.
Protokolle der Arbeitstagungen sind den Mitgliedern der Tagung und den Präsidiumsmitgliedern zuzuleiten. Den Präsidiumsmitgliedern
   sind sie eine Woche vor dem allgemeinen Versand zuzustellen. Der allgemeine Versand muss innerhalb
   von 6 Wochen nach der Sitzung erfolgen.



§ 16
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(3)


Finanzen
Die Wirtschaftsführung des DMV wird im Einzelnen von der Finanz- und Beitragsordnung geregelt, die der Beschlussfassung
   durch die Bundesversammlung unterliegt.
Die Jahresrechnungen des DMV und der DMJ unterliegen der Prüfung durch 2 von der Bundesversammlung jeweils auf
   2 Jahre zu wählende Kassenprüfer/innen. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Ferner wählt die Bundesversammlung eine/n
   Ersatzkassenprüfer/in, der/die einspringt, wenn ein/e Kassenprüfer/in während der Wahlperiode ausscheidet oder
   verhindert ist, die Kasse zu prüfen. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Rechnungsprüfung ist in jedem Jahr vorzunehmen.
   Der Bericht der Kassenprüfer/innen wird der Bundesversammlung vorgelegt.
Die Berechtigung, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von allen Turnieren gemäß Ziffer 7 der DMV-Sportordnung
   mit Rundfunkanstalten Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen zu verteilen, steht dem DMV zu.
   Gleiches gilt für alle anderen Bild- und Tonträger sowie andere mögliche Vertragspartner. Die hierzu erforderlichen
   Verhandlungen führt das DMV-Präsidium.


§ 17
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Rechtsinstanzen
Der DMV-Rechtsausschuss und der DMV-Doping-Disziplinarausschuss sind Rechtsinstanzen, die von allen Organen des DMV
   unabhängig   sind.
Der Rechtsausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden, 2 Beisitzern/Beisitzerinnen und 2 Ergänzungsmitgliedern, die
    von der Bundesversammlung auf 2 Jahre gewählt werden. Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen keinem anderen
    Organ des DMV angehören.
Der Doping-Disziplinarausschuss stellt den Disziplinarausschuss im Sinne des NADA-Codes dar. Er besteht aus dem
   Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden (sollen beide Jurist sein), zwei medizinisch ausgebildeten Beisitzern,
   zwei weiteren Beisitzern und zwei Vertretern der Aktiven, die Kaderspieler sind oder waren. Die Mitglieder des
   Doping-Disziplinarausschusses dürfen keinem anderen Organ des DMV angehören. Der Doping-Disziplinarausschuss
   wird durch das Präsidium berufen. .
Der Rechtsausschuss und der DMV-Doping-Disziplinarausschuss sind bei ihren Entscheidungen an die Satzung und
   Ordnungen des DMV sowie an die Vorschriften des materiellen Rechts gebunden. Einzelheiten regelt eine Rechtsordnung,
   die der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung unterliegt und Bestandteil dieser Satzung ist
Gegen eine Entscheidung des DMV-Rechtsausschusses bzw. des DMV-Doping-Disziplinarausschusses kann unter
   Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Rechtsmittel gemäß § 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen
   Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) (DIS-SportSchO) in der Fassung vom 01.01.2008 eingelegt werden



§ 18
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Aktivensprecher
 Eine Aktivensprecherin und ein Aktivensprecher sind zur Wahrnehmung der Interessen der Aktiven, insbesondere der
   Kaderangehörigen, tätig.
Die Aktivensprecherin und ihre Stellvertreterin sowie der Aktivensprecher und sein Stellvertreter werden bei der Deutschen
   Minigolf-Meisterschaft von den Angehörigen des Bundeskaders (Damen/Herren) für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
Eine Aktivensprecherin/ein Aktivensprecher Senioren ist zur Wahrnehmung der Interessen der Seniorinnen- und Senioren-
   Kategorien angehörigen Aktiven tätig. Der Aktivensprecher/die Aktivensprecherin Senioren wird bei der Deutschen
   Minigolf-Senioren-Meisterschaft von den hieran teilnehmenden Aktiven für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
Der Aktivensprecher/die Aktivensprecherin des Systems Cobigolf wird bei der Deutschen Cobigolf-Meisterschaft von
   den hieran teilnehmenden Aktiven für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
Der Aktivensprecher/die Aktivensprecherin des Systems Sterngolf wird bei der Westdeutschen Sterngolf-Meisterschaft
   von den hieran teilnehmenden Aktiven für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
Das Stimmrecht der Aktivensprecher/innen in den Gremien des DMV regelt die Satzung.
Die Aufgaben ergeben sich aus den jeweils gültigen DOSB-Rahmenrichtlinien für Aktivensprecher/innen.



§ 19
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Abstimmungen und Wahlen
Sofern die Satzung nichts anderes festlegt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen
   und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, auch der §§ 1 - 4, sowie über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern
   bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.
Satzungsänderungen können nur von der Bundesversammlung beschlossen werden, ausgenommen von einer Behörde
   geforderte Satzungsänderungen, über die das Präsidium beschließen kann.
Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, jedoch nicht im Widerspruch zu dieser stehen dürfen, werden von
   der Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern die Satzung nichts anderes festlegt.
Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Ausnahme: Wird für das Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist
   diese bereit, das Amt zu übernehmen, kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht
   geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu
   übernehmen, schriftlich erklärt haben.
Für jedes zu wählende Präsidiumsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich.
Ein Kandidat/eine Kandidatin ist gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
   Wird diese Stimmenzahl bei mehreren Kandidaten/innen von keinem Kandidaten/keiner Kandidatin erreicht, findet
   zwischen den beiden Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
   statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen.
Scheidet ein Amtsinhaber während seiner Amtsperiode für dauernd aus oder wurde ein Amt von der Bundesversammlung
   nicht durch Wahl besetzt, so kann das Präsidium der Bundesversammlung für das entsprechende Amt für die restliche
   Amtszeit Ergänzungswahlen vorschlagen.


§ 20







Protokolle
Protokolle sind von der Versammlungsleitung und der Protokollführung im Original zu unterzeichnen.
Protokolle von allen Sitzungen aller DMV-Gremien gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Protokollversand
25 % der Stimmen dieses Gremiums oder das Präsidium Einspruch mit schriftlicher Begründung erhebt.
Geltend gemachte Einsprüche sind den Mitgliedern des Gremiums mitzuteilen und auf der nächsten Sitzung des jeweiligen
Gremiums zu behandeln. Bis dahin gilt das jeweilige Protokoll nur in den Punkten als genehmigt, gegen die kein
Einspruch geltend gemacht wurde.


§ 21

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Verwaltungsgeldstrafen
Die zuständigen Verwaltungsstellen oder DMV-Funktionsträger können ohne Einleitung eines Verfahrens vor dem DMVRechtsausschuss
   Disziplinarstrafen in Form von Verwaltungsgeldstrafen bis zur Höhe von 250,00 EUR gegen Mitglieder
   des DMV verhängen.


§ 22


Haftung
Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen haftet der DMV nur im Rahmen seiner abgeschlossenen Versicherungen


§ 23



Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Verwaltungssitz des DMV.


§ 24

Auflösung
Die Auflösung des DMV kann rechtswirksam durch Beschluss einer hierfür besonders einberufenen Bundesversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmen erfolgen. Die Einladung muss spätestens 6 Wochen vor
dem Termin der Versammlung ergehen. Sie muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist gemäß § 3 Abs. 10 dieser Satzung dem Deutschen Olympischen
Sportbund zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übereignen.

Die Neufassung der Satzung in der vorstehenden Form wurde am 02.03.2008 von der Bundesversammlung beschlossen und
   ersetzt die Satzung vom 04.03.2007. Die von den Bundesversammlungen am 08.03.2009 und 07.03.2010 beschlossenen    
   Änderungen sind in diese Fassung eingearbeitet.

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