SPORTORDNUNG (SpO) |
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1 Allgemeines (1) Diese Sportordnung gilt, ebenso wie die „weltweiten internationalen Spielregeln“ (Nr. S1 DMV-Regelwerk), für alle im Bereich des DMV durchgeführten Turniere der unter Ziff. 3 genannten Turnierarten. Ausgenommen hiervon sind von der WMF oder der EMF veranstalte Meisterschaftsturniere, internationale Vergleichskämpfe und Pokal-Wettbewerbe, auch wenn diese vom DMV oder einem ihm angeschlossenen Landesverband oder Verein ausgerichtet werden. Für diese Turniere gelten ausschließlich die „worldwide international sport regulations“ (WMF-Sportordnung) und alle weiteren WMF-Bestimmungen. (2) Zweck dieser Sportordnung ist es, einheitliche Richtlinien für den Spielbetrieb im Bereich des DMV zu schaffen sowie zu gewährleisten, dass Planung und Durchführung von Minigolfsport-Turnieren unter sportlich einwandfreien Bedingungen verlaufen. (3) Die Anti-Doping-Richtlinien des DMV in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieser Sportordnung. (4) Die Meisterschaftssaison beginnt am 01.09. eines jeden Jahres und endet am 31.08. des Folgejahres. (5) Zur Klarstellung wird vermerkt, dass sich Begriffe wie Schiedsrichter, Oberschiedsrichter, Schiedsgericht, Gesamtschiedsgericht u.ä., die in den Formulierungen dieser Sportordnung Verwendung finden, nicht auf die in Satzung und Rechtsordnung definierte Revisionsinstanz gemäß Sportgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) beziehen. |
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2. Spielberechtigung (1) Zur Teilnahme am DMV-Spielbetrieb ist für jeden Verein Voraussetzung, dass mindestens jeweils eine Oberschiedsrichter-, Schiedsrichter- und Turnierleiterlizenz vorhanden ist (mindestens zwei Personen), wobei jedoch die Lizenzträger nur für ihren Stammverein tätig werden dürfen. Bei Nichterfüllung der Voraussetzung können die Landesverbände Disziplinarstrafen bis zu 50 EUR gegen ihre Vereine verhängen. Neue Vereine haben die Voraussetzung spätestens 5 Jahre nach Vereinsgründung zu erfüllen. Darüber hinaus gehende Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Wettbewerbe können in den jeweiligen Durchführungsbestimmungen oder Generalausschreibungen festgelegt werden. (2) An Turnieren dürfen nur solche Spieler/innen teilnehmen, für die eine durch DMV-Spielerpass belegte gültige Spielberechtigung vorhanden ist und für die die festgelegten Gebühren entrichtet sind, sofern in dieser Sportordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Kann die Spielberechtigung nicht an Ort und Stelle mit DMV-Spielerpass belegt werden, genügt die glaubhafte Versicherung des zuständigen Vereins, dass sie vorhanden ist. In Zweifelsfällen ist der fehlende Nachweis in den Turnierunterlagen zu vermerken. Liegt entgegen der Versicherung des Vereins keine gültige Spielberechtigung vor, kann der DMV-Sportwart eine Verwaltungsgeldstrafe in Höhe von 50 EUR gegen den betreffenden Verein verhängen. Eine Mannschaft, in der diese/r Spieler/in eingesetzt war, wird nachträglich disqualifiziert. (3) Ausländische Teilnehmer sollen ihre Spielberechtigung an Ort und Stelle durch ein Dokument nachweisen können. Die Spielberechtigung ist durch den Oberschiedsrichter zu überprüfen. Kann die Spielberechtigung nicht unmittelbar beim Turnier nachgewiesen werden, ist dies innerhalb von vier Wochen nachzuholen, oder der/die betreffende Spieler/in ist disqualifiziert. Sein/ihr WMF-Aktivmitglied ist zu informieren. (4) Ein Spieler/eine Spielerin erhält nur für einen Verein die Spielberechtigung (Stammverein), kann jedoch in mehreren Vereinen Mitglied sein. (5) Spieler/innen können den Stammverein innerhalb des DMV grundsätzlich nur innerhalb eines festgelegten Wechselzeitraums wechseln. Dieser Wechselzeitraum läuft vom 01.08. bis zum 31.08. eines jeden Jahres. Die Spielberechtigung für den neuen Verein wird zum 01.09. erteilt. Bis zur Erteilung der Spielberechtigung für den neuen Stammverein kann der/die Spieler/in weiterhin für den bisherigen Stammverein spielen, sofern er/sie dort noch Mitglied ist. (6) Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung für einen anderen Stammverein ist a) ein Antrag auf Spielberechtigung durch den neuen Stammverein, b) eine Abmeldung des Spielers/der Spielerin durch den bisherigen Stammverein mit Erteilung der Freigabe und unter Beifügung des bisherigen DMV-Spielerpasses. Der Antrag auf Freigabe muss durch den Spieler/die Spielerin bis zum 30.06. beim bisherigen Stammverein gestellt werden. Die Bearbeitung durch die DMV-Passzentrale erfolgt nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. (7) Wird die Freigabe vom bisherigen Stammverein nicht erteilt, weil der Spieler/die Spielerin gegenüber dem Verein noch Verpflichtungen hat, ist dies bei der Abmeldung schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In diesem Fall wird die neue Spielberechtigung erst erteilt, wenn der bisherige Verein die Erfüllung dieser Verpflichtungen bestätigt hat. (8) Erfolgt ein Wechsel außerhalb des Wechselzeitraums, wird der/die betreffenden Spieler/in für 3 Monate gesperrt. Die Sperre beginnt am Tag des Eingangs des Antrages auf Spielberechtigung durch den neuen Stammverein bei der DMVPasszentrale. Die Sperre ist zu veröffentlichen und dem Spieler/der Spielerin mitzuteilen. Wurde der/die betreffende Spieler/in in der laufenden Saison von seinem/ihrem bisherigen Stammverein in einer Mannschaft des überregionalen oder regionalen Ligenspielverkehrs eingesetzt, ist er/sie nach dem erfolgten Wechsel für alle derartigen Einsätze seines/ ihres neuen Stammvereins bis zum Ende der Saison gesperrt. Als Einsatz zählt auch eine Aufstellung als Ersatzspieler/ in, nicht jedoch als Einzelspieler/in. (9) Diese Sperre kann entfallen, wenn a) sich der bisherige Stammverein auflöst oder mit einem anderen Verein fusioniert und der zuständige Landesverband über die Vereinsauflösung bzw. die Fusion oder Verschmelzung ordnungsgemäß unterrichtet wurde, b) ein Spieler/eine Spielerin zur Bundeswehr einberufen oder an einer Hochschule immatrikuliert wird, und die Spielberechtigung für den dem Bundeswehr-Standort oder der betreffenden Hochschule nächstgelegenen Verein beantragt wird, c) ein Spieler/eine Spielerin den Hauptwohnsitz wechselt und dies durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird, d) ein Spieler/eine Spielerin seinen festen Arbeitsplatz wechselt und dieser weiter als 150 km vom bisherigen entfernt ist, e) ein Spieler/eine Spielerin mindestens ein Jahr nicht für seinen bisherigen Stammverein gestartet ist. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Landesverband, in dessen Bereich sich der Wechsel vollzieht. Bei Vereinswechsel über den Organisationsbereich eines Landesverbandes hinaus ist der DMV zuständig. Die Stellungnahme der beteiligten Landesverbände ist einzuholen. (10) Für einen Wechsel des Stammvereins über die Grenzen des DMV hinaus in den Zuständigkeitsbereich eines anderen WMF-Aktivmitgliedes bzw. von dort in den Bereich des DMV gelten ausschließlich die entsprechenden Bestimmungen der WMF-Sportordnung. (11) Durch die Vereine gegen ihre Mitglieder verhängte Spielsperren fallen grundsätzlich nicht unter diese Sportordnung. Für die Überwachung derartiger Sperren ist der jeweilige Verein selbst verantwortlich. Erfolgt während des Laufs einer solchen Sperre ein Wechsel des Stammvereins, kann auf Antrag des Vereins der zuständige Landesverband, oder der DMV bei einem Wechsel über den Organisationsbereich eines Landsverbandes hinaus, die Fortdauer dieser Sperre auch für den neuen Stammverein festlegen. Landesverbände können darüber hinaus Spielsperren bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten aussprechen, die im gesamten Bereich des DMV gelten und zu veröffentlichen sind. (12) Die Verbandsinstanzen haben das Recht, für ihren Zuständigkeitsbereich Spielverbote zu erlassen, wenn Auswahloder Meisterschaftsspiele oder andere größere Veranstaltungen stattfinden. Sie haben außerdem das Recht, gegen Spieler/innen Sperren zu verhängen, deren Vereine ihren Verpflichtungen gegenüber den übergeordneten Verbänden nicht nachgekommen sind. (13) Ein/e Spieler/in, der/die sich für die Teilnahme an Meisterschaften qualifiziert hat oder vom zuständigen Landesverband zur Teilnahme an einem Turnier aufgefordert wird, ist für alle anderen während dieser Zeit stattfindenden Turniere gesperrt. (14) Vom DMV veröffentlichte Sperren gelten für alle nationalen und internationalen Turniere im Bereich des DMV. |
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3. Turnierarten (1) Im Bereich des DMV werden folgende Turnierarten unterschieden: a) Meisterschaftsturniere b) Offizielle Turniere c) Verbandsturniere (2) Meisterschaftsturniere sind Wettkämpfe, die zur Ermittlung von Meistern dienen. Sie werden vom DMV oder einem seiner Mitglieder (Landesverband) für den jeweiligen Organisationsbereich ausgeschrieben und veranstaltet. In die Gruppe der Meisterschaftsturniere gehören auch Ligenpunktspiele und Qualifikationsturniere. (3) Offizielle Turniere werden eingeteilt in folgende Turnierarten: a) Grand Prix (Typ A) b) Trophy (Typ B) c) Welcome Cup (Typ C). Offizielle Turniere sind für den vorgesehenen Teilnehmerkreis allgemein und ohne zusätzliche Qualifikation zugängliche Wettbewerbe. Sie können vom DMV, seinen Mitgliedern (Landesverbänden) oder den ihnen angehörenden Vereinen veranstaltet werden. Welcome Cup-Turniere (Typ C) können darüber hinaus auch von anderen Organisationen oder Privatpersonen veranstaltet werden. Grand Prix-Turniere (Typ A) können als internationale oder nationale Turniere ausgeschrieben werden. Trophy- und Welcome Cup-Turniere (Typ B und C) können nur als nationale Turniere ausgeschrieben werden. (4) Verbandsturniere sind besondere Wettkämpfe, die vom DMV oder einem seiner Mitglieder (Landesverband) veranstaltet werden, und nicht den unter Abs. 1 und 2 genannten Turnierarten entsprechen. Bei Verbandsturnieren sind auch Auswahlmannschaften zugelassen, soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist. |
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4. Teilnahmeberechtigung (1) An Meisterschafts- und Verbandsturnieren können alle Vereine, die dem in der Ausschreibung angegebenen Bereich angehören, mit der dort vorgesehenen Anzahl von Mannschaften und Einzelspielern, die über eine gültige Spielberechtigung im Sinne von Ziffer 2 verfügen, teilnehmen. Soweit in der Ausschreibung eine Qualifikation gefordert wird, ist diese zu erfüllen. Der Nachweis der Qualifikation obliegt dem Verein bzw. dem/der Spieler/in. (2) An allen offiziellen Turnieren (Typ A, B oder C) können alle Vereine, die dem in der Ausschreibung angegebenen Bereich angehören, mit beliebig vielen Mannschaften und Einzelspielern, die über eine gültige Spielberechtigung im Sinne von Ziffer 2 verfügen, teilnehmen. (3) An Trophy- und Welcome Cup-Turnieren (Typ B und C) können darüber hinaus auch alle Inhaber einer DMVMinigolfcard teilnehmen. (4) An Welcome Cup-Turnieren (Typ C) kann darüber hinaus jedermann teilnehmen. Eine Vereinsbindung oder ein sonstiger Nachweis der Zugehörigkeit zum DMV, einem Landesverband oder einem Verein ist nicht erforderlich. Die Nachweispflicht einer gültigen Spielberechtigung für alle aktiven Spieler/innen des DMV gemäß Ziffer 2 bleibt hiervon unberührt. (5) Alle offiziellen Turniere können auch als Einladungsturnier ausgeschrieben werden. An Einladungsturnieren können nur Vereine und Einzelspieler/innen teilnehmen, die vom Veranstalter besonders eingeladen wurden. (6) An national ausgeschriebenen Turnieren dürfen bis zu 6 Einzelspieler/innen anderer WMF-Aktivmitglieder ohne besondere Genehmigung teilnehmen. Aufgrund der besonderen Situation von Vereinen, deren Minigolf-Anlagen nicht weiter als 30 km von der Grenze eines anderen WMF-Aktivmitgliedes entfernt sind, ist es Spielern und Mannschaften dieser WMF-Aktivmitglieder zusätzlich und unbeschränkt erlaubt, an nationalen Turnieren innerhalb dieses grenznahen Bereichs (30 km) teilzunehmen. (7) Die Teilnahme von Spieler/innen mit einer gültigen DMV-Spielberechtigung im Sinne von Ziffer 2 an Turnieren im Zuständigkeitsbereich eines anderen WMF-Aktivmitgliedes - außerhalb des grenznahen Bereichs nach Abs. 6 - ist nur zulässig, wenn das Turnier im WMF-Terminplan veröffentlicht ist. Darüber hinaus ist eine Teilnahme nur nach vorheriger Genehmigung durch den DMV-Sportwart zulässig. (8) Spieler/innen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können bei nationalen und regionalen Meisterschaften nicht als Einzelspieler/in, sondern nur als Mannschaftsspieler/in starten, es sei denn, sie haben ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern sie an internationalen Meisterschaften und Turnieren für das WMF-Aktivmitglied ihrer Nationalität teilnehmen wollen, bedürfen sie der Freigabe durch den DMV und durch den zuständigen Landesverband. (9) Die Teilnahme von dem DMV angeschlossenen Vereinen und deren Mitgliedern an anderen als den in Ziffer 3 Abs. 1 aufgeführten Wettkämpfen ist ausdrücklich untersagt. Verstöße können durch die zuständigen Verbandsinstanzen geahndet werden . |
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5. Turniergenehmigung (1) Die Durchführung eines offiziellen Turniers ist nur zulässig, wenn das Turnier vom DMV genehmigt wurde. Ein Turnier gilt als genehmigt, wenn es im DMV-Terminplan veröffentlicht wurde. Internationale Turniere sind außerdem im internationalen Terminkalender zu veröffentlichen. (2) Die Turniergenehmigung ist für - internationale Grand Prix-Turniere (Typ A) bis spätestens zum 30.11. des Vorjahres, - nationale Grand Prix-Turniere (Typ A) und Trophy-Turniere (Typ B) spätestens 3 Monate vor dem Turniertermin, - Welcome Cup-Turniere (Typ C) spätestens 4 Wochen vor dem Turniertermin mit dem Formblatt "Antrag auf Turniergenehmigung" über den zuständigen Landesverband beim DMV-Sportwart zu beantragen. Dem Antrag ist ein Exemplar der zur Versendung vorgesehenen Ausschreibung beizufügen. Nachträgliche Änderungen der Ausschreibung werden nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigt. (3) Bei der Namensgebung von Turnieren im DMV-Bereich dürfen die Begriffe „Welt“, „Europa“, "Deutschland", „internationale Meisterschaften“, „Deutsche Meisterschaften“ oder ähnliches ohne Genehmigung des DMV nicht verwendet werden. Für Vereinsveranstaltungen dürfen diese Begriffe bzw. Bezeichnungen nicht Verwendung finden. (4) Alle Turniergenehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Genehmigungsgebühren sind in der DMV-Gebührenordnung festgelegt. (5) Ist der Antrag auf Turniergenehmigung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen eingegangen, wird die doppelte Genehmigungsgebühr gemäß DMV-Gebührenordnung erhoben. (6) Die Landesverbände können für ihren Organisationsbereich zusätzlich Gebühren erheben. (7) Die Turniergenehmigungsgebühren werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt und sind sofort fällig. (8) Bei allen Welcome Cup-Turnieren sind Abweichungen von den internationalen Spielregeln und/oder den Bestimmungen dieser Sportordnung zulässig, soweit sie dem Charakter des Minigolfsports nicht widersprechen. Sie sind in der Ausschreibung ausdrücklich aufzuführen und bedürfen der Genehmigung des DMV-Sportwartes. (9) Turniere können nur genehmigt werden, wenn der Veranstalter die Anti-Doping-Bestimmungen des DMV, insbesondere die Anti-Doping-Richtlinien, als für das Turnier verbindlich erklärt. |
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6. Ausschreibungen (1) Für alle Turniere ist eine Ausschreibung herauszugeben, aus der alle wichtigen Einzelheiten hervorgehen müssen. (2) Die Ausschreibung muss folgende Punkte enthalten: - Veranstalter - Turnierart - Austragungsorte (Anlagen) - Wettbewerbsarten, Angabe der Kategorien (Einzel und Mannschaften) sowie ggf. der Mannschaftszusammensetzungen - Austragungsart - Teilnahmeberechtigung - Beginn und Dauer des Turniers - Startgebühren, ggf. Trainingsgebühren - Preise - Termin der Fertigstellung der Anlagen zum Training (dieser darf nicht weniger als 14 Tage vor dem Turnierbeginn liegen) - Melde- und Einzahlungsschluss - Ein Hinweis, dass im Übrigen die für die ausgeschriebene Turnierart verbindlichen WMF- und DMV-Regeln und Bestimmungen gelten - Ein Hinweis, dass die Anti-Doping-Richtlinien des DMV mit der Meldung als verbindlich anerkannt werden und dass jeder Teilnehmer (Spieler/innen, Betreuer/innen, Schiedsrichter/innen und sonstige am Turnier beteiligte Funktionäre) für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich ist und die Konsequenzen bei Verstößen zu tragen hat. - Ausschreibungen müssen folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Turnier ist beim DMV (und ggf. bei der WMF) angemeldet.“ (3) Die Ausschreibung für Grand Prix- und Trophy-Turniere (Typ A und B) muss, für Welcome Cup-Turniere (Typ C) soll sie der Musterausschreibung des DMV entsprechen. Die Musterausschreibung ist als Anhang Bestandteil dieser Sportordnung. (4) Zur Veröffentlichung im DMV-Terminplan soll die Ausschreibung für offizielle Turniere (Typ A, B und C) dem DMVSportwart auch in elektronischer Form übersandt werden. |
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7. Kategorien (1) Im Bereich des DMV werden alle Einzelkategorien gemäß Ziffer 14 Abs. 1 bis 4 der internationalen Spielregeln geführt. (2) Bei altersbedingtem Kategoriewechsel ist ab dem 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres in der künftigen Kategorie zu starten. Bei Qualifikationsmaßnahmen für Meisterschaften des Folgejahres (z.B. Ranglisten usw.) sowie Punktspielen des überregionalen und regionalen Ligenspielverkehrs kann bereits ab dem 01.09. des Vorjahres in der künftigen Kategorie gestartet werden. (3) Mannschaftswettbewerbe können für folgende Kategorien und mit folgenden Mannschaftszusammensetzungen ausgeschrieben werden: - Schüler-Mannschaften 3 Spieler/innen (Schw, Schm) - Jugend-Mannschaften 3 Spieler/innen (Jw, Jm, Schw, Schm) - Damen-Mannschaften 3 Spielerinnen (D, Sw1, Sw2, max. 1 Jw oder Schw1) - Herren-Mannschaften 6 Spieler (H, Sm1, Sm2, max. 2 Jm und/oder Schm1) - Senioren-Mannschaften 3 Spieler/innen (Sw1, Sm1, Sw2, Sm2) - Vereins-Mannschaften 4 Spieler/innen (alle Kategorien) 1 In Damen- bzw. Herren-Mannschaften können Spieler/innen der Kategorien Schw und Schm frühestens zwei Jahre vor ihrem Wechsel in die Kategorien Jw bzw. Jm eingesetzt werden. (4) Abweichungen von den in Abs. 3 festgelegten Mannschaftszusammensetzungen sind für alle Turnierarten zulässig, bei offiziellen Turnieren bedürfen sie der Genehmigung. Die abweichende Mannschaftszusammensetzung muss in der Ausschreibung festgelegt sein. (5) Bei allen offiziellen Turnieren können auch Paarwertungen (Doppel und/oder Mixed) ausgeschrieben werden, wobei die Spieler/innen auch unterschiedlichen Vereinen angehören können. |
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8. Runden und Kategoriewertung (1) Internationale Turniere sind über mindestens 3 Runden in der Einzelwertung und mindestens 2 Runden in der Mannschaftswertung durchzuführen. Mindestens 2 Runden müssen für alle Teilnehmer/innen vorgesehen sein. (2) Alle übrigen Turniere sind über mindestens 2 Runden für alle Teilnehmer/innen in der Einzel- und Mannschaftswertung durchzuführen. (3) Zwischen- und Finalrunden mit einer reduzierten Teilnehmerzahl sind ab der 3. Runde zulässig. In jedem Fall darf die Anzahl der qualifizierten Spieler/innen einer Kategorie nicht unter 3 absinken. (4) Eine Kategorie darf nur gewertet werden, wenn mindestens 4 Spieler oder 3 Mannschaften in dieser Kategorie starten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Zuordnung in der Einzelwertung zur nächsten Kategorie gemäß Ziffer 14 Abs. 6 der internationalen Spielregeln. |
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9. Start- und Zeitpläne / Spielergruppen (1) Start- und Zeitpläne für die erste Runde sollen bis spätestens 19 Uhr des vorhergehenden Tages an einer gut erkennbaren Stelle auf der Anlage veröffentlicht werden. (2) Die Einteilung der Spielergruppen gemäß Ausschreibung ist durch die Turnierleitung vorzunehmen (3) Angehörige einer Spielergruppe sollen nicht dem gleichen Verein angehören. Bei 2er-Spielergruppen müssen sie verschiedenen Vereinen angehören. (4) Am Turnier teilnehmende amtierende Schiedsrichter sind gleichmäßig über die Turniergruppe zu verteilen. |
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10. Teilnehmerbegrenzung / Meldungen (1) Die Anzahl der Teilnehmer soll entsprechend der Kapazität der Anlage und dem vorgesehenen Turnierzeitraum in angemessener Weise begrenzt werden. (2) Meldungen, die nach dem Meldeschluss eingegangen sind, finden keine Berücksichtigung mehr. Bei einer Teilnehmerbegrenzung werden Meldungen in der Reihenfolge des Absendedatums berücksichtigt, bis die Teilnehmerquote ausgeschöpft ist. (3) Meldungen für Mannschaften umfassen auch die vorgesehene Mannschaftsaufstellung. Ziffer 15 Abs. 1 der internationalen Spielregeln bleibt hiervon unberührt. (4) Alle Meldungen sind nur durch den Verein zulässig und mit den Formblättern „Meldung für Einzelspieler/innen“ bzw. „Meldung für Mannschaften“ vorzunehmen. Meldungen einzelner Spieler/innen können nur nach Bestätigung durch den betreffenden Verein anerkannt werden. |
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11. Training (1) Mindestens einen Tag vor dem Turnier sollen die Turnieranlagen bis 18 Uhr für den öffentlichen Spielbetrieb geschlossen sein und ausschließlich zum Training zur Verfügung stehen. Bei internationalen und nationalen Meisterschaften, Spielen des überregionalen Ligenspielverkehrs und Verbandsturnieren müssen die Anlagen entsprechend den Durchführungsbestimmungen bzw. den betreffenden Ausschreibungen für den öffentlichen Spielbetrieb geschlossen werden. (2) Die Turnieranlagen müssen 60 Minuten vor dem vorgesehenen Turnierbeginn zum Training zur Verfügung stehen. Bei Turnieren mit mehreren Turniergruppen muss die Anlage 30 Minuten vor Beginn der nachfolgenden Turniergruppe zum Training zur Verfügung stehen, davon 15 Minuten mit allen Bahnen. (3) Die Trainingszeit einer nachfolgenden Gruppe darf bereits beginnen, wenn sich noch Spieler/innen der vorherigen Turniergruppe auf der Anlage befinden. In diesem Fall ist zur letzten Spielergruppe ein ausreichender Abstand (mindestens 3 Bahnen) einzuhalten, um das noch laufende Turnier nicht zu stören. (4) Bei jedem Turnier kann an der ersten Bahn eine kurze Einspielzeit (maximal 1 Minute pro Spielergruppe) zur Verfügung gestellt werden. Bei Massenstart ist eine kurze Einspielzeit an der jeweiligen Startbahn zu gewähren. |
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12. Trainings- und Startgebühren (1) Zur Abdeckung der Kosten können Trainings- und Startgebühren erhoben werden. Sie sind in der Ausschreibung zu veröffentlichen. (2) Für Jugendliche dürfen die Startgebühren höchstens halb so hoch sein wie für Erwachsene. (3) Mannschaftsstartgebühren müssen in Relation zur Mannschaftsstärke (Anzahl der Spieler/innen) stehen |
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13. Zuschauer (1) Jedes für die Turnierüberwachung zuständige Gremium wie das Schiedsgericht oder die Jury kann Zuschauer auf den Anlagen während des Wettbewerbs zulassen. (2) Soweit möglich, ist der Zuschauerbereich in geeigneter Weise vom übrigen Anlagenbereich abzugrenzen. (3) Die Turnieranlage (außerhalb eines evtl. abgegrenzten Zuschauerbereichs) darf während des Wettkampfes grundsätzlich nur von im Wettkampf befindlichen Spieler/innen, Betreuern, Mitgliedern des Schiedsgerichts, der Jury und der Turnierleitung einschließlich den von diesen Gremien eingesetzten Mitarbeitern (z.B. Bahnrichter), sowie Sport- und Jugendwarten des DMV und der Landesverbände betreten werden. (4) Ehrengäste sowie Vertreter von Presse, Rundfunk oder Fernsehen können die Anlage betreten. Erforderlichenfalls hat eine vom Oberschiedsrichter benannte Begleitperson dafür zu sorgen, dass der reibungslose Ablauf des Wettkampfes nicht gestört wird. (5) Darüber hinaus kann der Oberschiedsrichter in besonders begründeten Ausnahmefällen weiteren Personen das Betreten der Anlage gestatten. |
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Geändert zuletzt 03/2010 14. Hilfsmittel und Spielerleichterungen (1) Bei internationalen und nationalen Meisterschaften sowie bei Spielen der 1. Bundesliga verwendete Windabschirmungen müssen transparent sein. (2) Spielern können folgende Spielerleichterungen gewährt werden: Ausnahme A: Befreiung vom Tragen von Sportschuhen Ausnahme B: Berechtigung zum Zurechtlegen des Balles mit dem Schläger Die jeweilige Spielerleichterung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sie auf dem DMV-Spielerpass eingetragen ist. In besonderen Ausnahmefällen kann der amtierende Oberschiedsrichter auf Antrag des Spielers für das jeweilige Turnier eine solche Spielerleichterung gewähren. |
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15. Preise (1) Preise sollen der Bedeutung der jeweiligen Turnierart gerecht werden, müssen aber nicht unangemessen aufwändig sein. (2) Bei der Verteilung der Preise auf die einzelnen Kategorien ist die jeweilige Teilnehmerzahl zu berücksichtigen. In der Ausschreibung soll dafür eine ungefähre Prozentzahl für jede Kategorie angegeben werden. (3) Sachpreise müssen entweder vor Turnierbeginn eindeutig Kategorie und Platzierung zugeordnet oder den Gewinnern in der Reihenfolge ihrer Platzierung zur freien Auswahl angeboten werden. (4) Wanderpreise sind nur in Verbindung mit einem Preis zugelassen, der in das Eigentum des Gewinners übergeht |
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Geändert zuletzt 03/2010 16. Ergebnislisten (1) Für jedes Turnier ist eine Ergebnisliste zu erstellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: - Veranstalter - Datum und Ort des Wettbewerbs - Namen und Vereinszugehörigkeit von Turnierleitung und Schiedsgericht - Auswechslungen - Strafen - sonstige besondere Vorkommnisse - Namen, Vereinszugehörigkeit und Passnummern der Spieler/innen - Rundenergebnisse und Gesamtergebnisse aller Spieler/innen und Mannschaften. Zusätzlich zum Gesamtergebnis ist der Rundenschnitt (gerundet auf 3 Nachkommastellen) anzugeben. (2) Offizielle Farben für Rundenergebnisse sind: Beton: 18-24 blau, 25-29 grün, 30-35 rot, 36-126 schwarz Miniaturgolf: 18-19 blau, 20-24 grün, 25-29 rot, 30-126 schwarz Filzgolf: 18-29 blau, 30-35 grün, 36-39 rot, 40-126 schwarz MOS: 18-29 blau, 30-35 grün, 36-39 rot, 40-126 schwarz (3) Die Ergebnisliste ist innerhalb einer Woche nach dem Turnier zu erstellen und – nach Möglichkeit in elektronischer Form – an folgende Stellen zu senden: - den DMV-Sportwart - alle Vereine, aus denen Spieler/innen an der Veranstaltung teilgenommen haben, - alle Landesverbände, aus deren Zuständigkeitsbereich Spieler/innen an der Veranstaltung teilgenommen haben, - bei internationalen Turnieren an alle Geschäftsstellen von den WMF-Aktivmitgliedern, aus denen Spieler/innen an der Veranstaltung teilgenommen haben. Zusätzlich sind die Ergebnisse in elektronischer Form über das über das hierfür eingerichtete Eingabeformular zur Fortschreibung der Deutschen Rangliste an den DMV zu melden, soweit die durchgeführte Turnierart in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen für eine Aufnahme in die Deutsche Rangliste vorgesehen ist (4) Der DMV-Sportwart ist berechtigt, bei Verstößen gegen Abs. 3 Verwaltungsgeldstrafen bis zu 250,00 EUR zu verhängen. |
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Geändert zuletzt 03/2010 17. Proteste und Einsprüche (1) Für Proteste gegen Schiedsrichterentscheidungen findet Ziffer 19 der internationalen Spielregeln Anwendung. (2) Einspruch gegen die Ergebnisliste von einem der unter Ziffer 16 Abs. 3 aufgeführten Empfänger ist nur innerhalb von einer Woche nach Versand möglich. Der Einspruch ist schriftlich beim Veranstalter einzulegen. Maßgebend bei Unstimmigkeiten ist das Spielprotokoll. (3) Über sonstige Einsprüche entscheidet bei Verbands- und Meisterschaftsturnieren der Sportausschuss des veranstaltenden Verbandes, bei offiziellen Turnieren der DMV-Sportausschuss. Der Einspruch muss durch den betreffenden Verein innerhalb einer Woche nach Beendigung des Wettbewerbs beim zuständigen Gremium schriftlich eingelegt werden. |
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18. Verantwortliche Instanzen (1) Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Turniers verantwortlich. (2) Für jedes Turnier ist ein lizenzierter Turnierleiter zu benennen, der für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich ist. (3) Wird gleichzeitig auf mehreren Anlagen gespielt, sind Platzturnierleiter zu benennen. Der Turnierleiter selbst hat dann die Aufgabe des Koordinators und ist für den reibungslosen Ablauf des Gesamtturniers verantwortlich. (4) Der Veranstalter hat für eine angemessene medizinische Notfallversorgung so sorgen. Bei internationalen und nationalen Meisterschaften ist die Anwesenheit eines Sanitäters während des Wettbewerbs zwingend vorgeschrieben, bei allen übrigen Turnieren erwünscht. |
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19 | 19. Schlussbestimmungen (1) Die einheitliche Auslegung der Sportordnung samt Zusatz- und Durchführungsbestimmungen sollen die Sportwartevollversammlung und der Sportausschuss des DMV sicherstellen. In Zweifelsfällen entscheidet die Sportwartevollversammlung. Beschlüsse und Festlegungen der zuständigen Instanzen werden in einem Beschluss- und Feststellungskatalog gesammelt und veröffentlicht. (2) WMF-Beschlüsse bezüglich der Änderung der internationalen Spielregeln („worldwide international sport rules“) einschl. der hierzu gehörenden Anhänge treten im DMV grundsätzlich am 01.01. nach Beschlussfassung durch die WMF in Kraft, es sei denn, der Sportausschuss des DMV widerspricht dem Inkrafttreten. In diesem Fall entscheidet die nächste Sportwartevollversammlung endgültig. |
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