LIZENZ- UND AUSBILDUNGSORDNUNG (LizenzAO)



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Allgemeines
Struktur und Dauer der Ausbildung
Ausbildungsträger
Organisationsformen
Erstellen der Ausbildungsanleitungen
Ausbildungsinhalte
Lehrkräfte
Zulassung zur Ausbildung
Anerkennung anderer Ausbildungsabschlüsse
     / Bewerber mit besonderer Qualifikation
Prüfung
Form der Prüfung
Prüfungsunterlagen
Prüfungsergebnis
Lizenzerteilung
Gültigkeit der Lizenzen
Lizenzerhalt
Lizenzentzug
Lehrgangsplanung























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1. Allgemeines
(1) Die Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Minigolfsport Verbandes e.V. (DMV) ist von der Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter
     abhängig. Ihre Aus- und Fortbildung ist daher von herausragender Bedeutung.

(2) Grundlage für die Aus- und Fortbildung von Trainern sind die in Abstimmung mit dem DOSB erstellten „Rahmenrichtlinien
      zur Ausbildung Trainer/in C und B Leistungssport“ und ggf. ergänzende oder darüber hinaus gehende Bestimmungen des DOSB.

(3) Die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern und Turnierleitern ist in dieser Ordnung sowie den zugehörigen Anhängen bschließend geregelt.



 









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2. Struktur und Dauer der Ausbildung
(1) Im Aufgabenbereich Trainer sind folgende Ausbildungsgänge und Abschlüsse vorgesehen:
   1. Lizenzstufe: Trainer/in C Leistungssport 120 Lehreinheiten (LE)
   2. Lizenzstufe: Trainer/in B Leistungssport 60 Lehreinheiten (LE)

(2) Im Aufgabenbereich Schiedsrichter sind folgende Ausbildungsgänge und Abschlüsse vorgesehen:
   1. Lizenzstufe: Schiedsrichter/in C mind. 15 Lehreinheiten (LE)
   2. Lizenzstufe: Schiedsrichter/in B mind. 15 Lehreinheiten (LE)
   3. Lizenzstufe: Schiedsrichter/in A mind. 15 Lehreinheiten (LE)

(3) Im Aufgabenbereich Turnierleiter sind folgende Ausbildungsgänge und Abschlüsse vorgesehen:
   1. Lizenzstufe: Turnierleiter/in 12 Lehreinheiten (LE)

(4) Die Ausbildungsmaßnahmen für den Erwerb einer Lizenz müssen innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein


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3. Ausbildungsträger

(1) Ausbildungsträger für die Trainer-Ausbildung ist der DMV mit seinen regionalen Stützpunkten und in Zusammenarbeit
     mit den entsprechenden Landesverbänden.

(2) Ausbildungsträger für die Schiedsrichter C und B-Ausbildung, sowie die Turnierleiterausbildung sind die Landesverbände.

(3) Ausbildungsträger für die Schiedsrichter A-Ausbildung ist der DMV.

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4. Organisationsformen

(1) Die Ausbildungen können in folgenden Organisationsformen erfolgen:
   1. Wochenlehrgänge (montags - freitags) ca. 45 LE je Woche
   2. Abendlehrgänge (montags - freitags) ca. 15 LE je Woche
   3. Wochenendlehrgänge (freitags - sonntags) ca. 25 LE je Wochenende
   4. Tageslehrgänge ca. 10 LE je Tag

(2) Alle Organisationsformen können auch miteinander kombiniert werden. Eine Lehreinheit (LE) umfasst 45 Minuten


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5. Erstellen der Ausbildungsanleitungen

(1) Die Ausbildungsanleitungen für die Trainer-Ausbildung werden vom DMV-Lehrausschuss erstellt, vom DMV-Präsidium beschlossen.

(2) Die Ausbildungsanleitungen für die Schiedsrichter- und Turnierleiterausbildung werden vom DMV-Lehrausschuss erstellt
     und vom DMV-Präsidium beschlossen.

(3) Die Ausbildungsanleitungen sind als Anhang zu dieser Ordnung zu veröffentlichen.

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6. Ausbildungsinhalte

(1) Die Ausbildungsinhalte ergeben sich grundsätzlich aus den Ausbildungsanleitungen. Es handelt sich hierbei um Mindestvoraussetzungen
     zum Lizenzerwerb.

(2) Die konkreten Ausbildungsinhalte für Lehrgänge zur Trainer-Ausbildung werden vom DMV-Lehrausschuss in Verbindung
    mit den Lehrbeauftragten der regionalen DMV-Stützpunkte und in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Landesverbänden erstellt.

(3) Sportartübergreifende Ausbildungsinhalte können im Rahmen von anerkannten Lehrgängen des DOSB oder der Landessportbünde
      abgeleistet werden.

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7. Lehrkräfte

(1) Die Aus- und Fortbildung erfolgt durch fachlich qualifizierte Lehrkräfte mit pädagogischen, sozialen und methodischen Kompetenzen.

(2) Die Auswahl der Lehrkräfte obliegt dem jeweiligen Ausbildungsträger.

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8. Zulassung zur Ausbildung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungsgang „Trainer/in C Leistungssport“ sind:
   - Vollendung des 16. Lebensjahres
   - Mitgliedschaft in einem dem DMV und entsprechenden Landesverband angehörigen Verein
   - Sportpraktische Erfahrung durch mindestens einjährige aktive Teilnahme am Minigolf-Sportbetrieb
   - Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang (mind. 16 Lehreinheiten).
   - Anmeldung durch den Verein

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungsgang „Trainer/in B Leistungssport“ sind:
   - Vollendung des 18. Lebensjahres
   - Mitgliedschaft in einem dem DMV und entsprechenden Landesverband angehörigen Verein

   - Besitz einer gültigen Trainer/in C Leistungssport-Lizenz
   - Anmeldung durch den Verein

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungsgang „Schiedsrichter/in C“ sind:
   - Vollendung des 16. Lebensjahres
   - Mitgliedschaft in einem dem DMV und entsprechenden Landesverband angehörigen Verein
   - Sportpraktische Erfahrung durch mindestens einjährige aktive Teilnahme am Minigolf-Sportbetrieb
   - Anmeldung durch den Verein

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungsgang „Schiedsrichter/in B“ sind:
   - Vollendung des 18. Lebensjahres
   - Mitgliedschaft in einem dem DMV und entsprechenden Landesverband angehörigen Verein
   - Mindestens einjähriger Besitz einer gültigen Schiedsrichter C-Lizenz
   - Nachweis über mindestens zwei Einsätze als Schiedsrichter
   - Anmeldung durch den Verein

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungsgang „Schiedsrichter/in A“ sind:
   - Mitgliedschaft in einem dem DMV und entsprechenden Landesverband angehörigen Verein
   - Mindestens vierjähriger Besitz einer gültigen Schiedsrichter B-Lizenz
   - Nachweis über mindestens vier Einsätze als Oberschiedsrichter bei überregionalen Wettbewerben
   - Anmeldung durch den Verein

(6) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungsgang „Turnierleiter/in“ sind:
   - Vollendung des 16. Lebensjahres
   - Mitgliedschaft in einem dem DMV und entsprechenden Landesverband angehörigen Verein
   - Sportpraktische Erfahrung durch mindestens einjährige aktive Teilnahme am Minigolf-Sportbetrieb
   - Anmeldung durch den Verein

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9. Anerkennung anderer Ausbildungsabschlüsse / Bewerber mit besonderer Qualifikation

(1) Die Ausbildungsträger entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie Ausbildungen anderer Ausbildungsträger oder Teile
     davon anerkennen.

(2) Die Anrechnung von Vorstufenausbildungen auf die Lizenzausbildung ist bei Vorliegen entsprechender Konzeptionen
     möglich. Dasselbe gilt für Qualifikationen, die außerhalb des DMV-Ausbildungssystems erworben wurden, wie z.B.sportwissenschaftliche
     und/oder pädagogische Abschlüsse. Von Trainer/innen mit anderen DOSB-Lizenzen werden inhaltsgleiche Teile anerkannt.

(3) Bewerber/innen, die über eine besondere sportpraktische Erfahrung aufgrund eines mehrjährigen, mindestens 5 Jahre
     umfassenden Einsatzes als Nationalspieler/in oder Stammspieler/in einer Mannschaft der 1. Bundesliga verfügen, können
     zu einem verkürzten Ausbildungsgang Trainer/in C Leistungssport zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt auf
     Antrag des Vereins durch Beschluss des DMV-Lehrausschusses, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

(4) Der DMV-Lehrausschuss kann auf Antrag der Landesverbände Schiedsrichter- oder Turnierleiter-Lizenzen an im Lehrwesen
     tätige Mitarbeiter/innen vergeben, sofern diese entsprechende Lehrgänge selbst durchführen.

(5) Der DMV-Lehrausschuss kann auf Antrag eines Trainers dessen Lizenz verlängern, wenn der Trainer Ausbildungstätigkeit
     in der Trainerausbildung nachweist (15 Lehreinheiten).


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10. Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst nur die Inhalte, die auch in der Ausbildung vermittelt wurden. Die Kriterien für das Bestehen der
     Prüfung werden zu Beginn der Ausbildung offen gelegt.

(2) Das Bestehen der Prüfung ist die Grundlage für die Lizenzerteilung. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
     bestandene Prüfung ist der Nachweis dafür, mit der im jeweiligen Ausbildungsgang erworbenen Qualifikation im entsprechenden
     Einsatzgebiet tätig werden zu dürfen.

(3) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Diese besteht
   - bei Prüfungen zum Erwerb einer Trainer-Lizenz aus dem DMV-Lehrwart oder dem Lehrbeauftragten des zuständigen
     Ausbildungsträgers als Vorsitzenden, einem lizenzierten Trainer als Fachprüfer, sowie ein bis zwei Beisitzern
   - bei Prüfungen zum Erwerb einer Schiedsrichter- oder Turnierleiter-Lizenz aus dem Lehrbeauftragten des zuständigen
     Ausbildungsträgers und in der Regel zwei Beisitzern.


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11. Form der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb einer Trainer/in C Leistungssport-Lizenz besteht aus einer schriftlichen Prüfung (Fragebogen
     und/oder Hausarbeit), einer praktischen Prüfung (Lehrprobe über ca. 20 Min.) und ggf. einer ergänzenden mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfung zum Erwerb einer Trainer/in B Leistungssport-Lizenz besteht aus einer schriftlichen Prüfung (Fragebogen
     und/oder Hausarbeit), einer praktischen Prüfung (Lehrprobe über ca. 20 Min.) und ggf. einer ergänzenden mündlichen Prüfung.

(3) Die Prüfung zum Erwerb einer Schiedsrichter C-, B- oder A-Lizenz besteht aus einer schriftlichen Prüfung (Fragebogen)
     oder einer praktischen Prüfung (Beurteilung von Spielsituationen anhand von Filmbeispielen) und ggf. einer ergänzenden mündlichen Prüfung.

(4) Die Prüfung zum Erwerb einer Turnierleiter-Lizenz besteht aus einer schriftlichen Prüfung (Fragebogen) oder einer
     praktischen Prüfung (Simulation eines Turnierablaufes) und ggf. einer ergänzenden mündlichen Prüfung.


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12. Prüfungsunterlagen

(1) Die Prüfungsunterlagen zum Erwerb einer Trainer-Lizenz (Fragebogen, Aufgaben für Hausarbeiten und Lehrproben)
     werden vom Ausbildungsträger erstellt.

(2) Die Prüfungsunterlagen zum Erwerb einer Schiedsrichter- oder Turnierleiterlizenz (Fragebogen, praktische Aufgaben)
     werden vom DMV-Lehrausschuss erstellt und den Ausbildungsträgern zur Verfügung gestellt. Von den Ausbildungsträgern
     selbst erstellte Unterlagen sind dem DMV-Lehrwart zur Genehmigung vorzulegen.
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13. Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet.

(2) Die Prüfung zum Erwerb einer Trainer-Lizenz gilt als „nicht bestanden“, wenn die schriftliche und/oder die praktische
     Prüfung nicht bestanden werden und dies durch die mündliche Prüfung nicht korrigiert werden kann. Ein Prüfungsteil gilt
     als „bestanden“, wenn mindestens 50 % der möglichen Leistungsmerkmale (Punkte) erreicht werden.

(3) Die Prüfung zum Erwerb einer Schiedsrichter C-, B- oder A-Lizenz gilt als „nicht bestanden“, wenn in einer schriftlichen
     Prüfung mehr als 10 % der Fragen falsch beantwortet, oder in einer praktischen Prüfung mehr als 25% der Aufgaben
     falsch gelöst werden und dies durch die mündliche Prüfung nicht korrigiert werden kann. Eine mündliche Prüfung ist nur
     zulässig, wenn in einer schriftlichen Prüfung nicht mehr als 15 % der Fragen falsch beantwortet, oder in einer praktischen
     Prüfung nicht mehr als 50% der Aufgaben falsch gelöst werden.

(4) Die Prüfung zum Erwerb einer Turnierleiter-Lizenz gilt als „nicht bestanden“, wenn in einer schriftlichen Prüfung mehr
     als 20 % der Fragen falsch beantwortet werden und dies durch die mündliche Prüfung nicht korrigiert werden kann. Eine
     mündliche Prüfung ist nur zulässig, wenn nicht mehr als 25 % der Fragen falsch beantwortet werden. Eine praktische
     Prüfung gilt als „bestanden“, wenn mindestens 50 % der möglichen Leistungsmerkmale (Punkte) erreicht werden.

(5) Eine nicht bestandenen Prüfung kann frühestens nach Ablauf von 3 Monaten wiederholt werden. Wurden nur Teile der
     Prüfung nicht bestanden, müssen auch nur diese Teile wiederholt werden.

(6) Bei erneutem Nichtbestehen entscheiden die Lehrbeauftragten der zuständigen Ausbildungsträger über eine nochmalige
Zulassung.

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14. Lizenzerteilung

(1) Die erfolgreichen Absolventen der einzelnen Ausbildungsgänge erhalten die entsprechende Lizenz.

(2) Trainer-Lizenzen sind DMV-Lizenzen und werden vom DMV ausgestellt.

(3) Schiedsrichter C-, B- und A-Lizenzen sowie Turnierleiter-Lizenzen sind DMV-Lizenzen, die vom DMV ausgestellt und in
     die zentrale Datenbank des DMV eingepflegt werden.
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15. Gültigkeit der Lizenzen

(1) Alle Lizenzen sind im gesamten Bereich des DMV gültig.

(2) Alle Lizenzen werden auf Zeit vergeben. Sie können nur verlängert werden, wenn Fortbildungsmaßnahmen im unter
     Ziffer 16 aufgeführten Umfang besucht wurden.

(3) Die Lizenzen werden für volle Kalenderjahre ausgestellt (01.01. bis 31.12.).

(4) Die Gültigkeitsdauer beträgt
    - für Trainer C und Trainer B Leistungssport-Lizenzen 4 Jahre
    - für Schiedsrichter C-, B- und A-Lizenzen 4 Jahre
    - für Turnierleiter-Lizenzen 6 Jahre


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16. Lizenzerhalt

(1) Für den Erhalt einer Lizenz sind innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Lizenz folgende Fortbildungsmaßnahmen erforderlich:
    - für Trainer C Leistungssport-Lizenzen 15 Lehreinheiten
    - für Trainer B Leistungssport-Lizenzen 15 Lehreinheiten
    - für Schiedsrichter C- und B-Lizenzen 8 Lehreinheiten
    - für Schiedsrichter A-Lizenzen 8 Lehreinheiten
       zusätzlich Nachweis über mindestens vier Einsätze als Schiedsrichter oder Oberschiedsrichter in der 1. Bundesliga, bei
       Deutschen Meisterschaften oder Bundesländer-Vergleichskämpfen.
    - für Turnierleiter-Lizenzen 8 Lehreinheiten

(2) Für den Erhalt einer Turnierleiter-Lizenz ist ferner der Nachweis über insgesamt 3 Turnierleiter-Einsätze innerhalb des
     Gültigkeitszeitraums der Lizenz erforderlich.

(3) Liegen die Voraussetzungen für den Lizenzerhalt nicht vor, kann die Lizenz nicht verlängert werden. Fehlende Lehreinheiten
     sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit nachzuholen, um eine erneute Verlängerung zu ermöglichen.

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17. Lizenzentzug

(1) Der DMV-Präsidium kann eine Trainer-, Schiedsrichter- oder Turnierleiter-Lizenz entziehen, wenn der Lizenzinhaber
     gegen die Satzung des DMV, gegen ethisch-moralische Grundsätze (Ehrenkodex Trainer) oder gegen die Anti-Doping-Bestimmungen
     des DMV verstößt.

(2) Die zuständigen Landesverbände können Schiedsrichter- oder Turnierleiter-Lizenzen entziehen, wenn der Lizenzinhaber
     durch regelmäßige und/oder gravierende Fehlentscheidungen, unsportliches Verhalten oder Vertrauensbruch aufgefallen ist.

(3) Entzogene Lizenzen können durch erneute erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung oder Beschluss der Rechtsorgane
     wiedererlangt werden.

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18. Lehrgangsplanung

(1) Die Landesverbände haben dem DMV-Lehrwart die Jahresplanung ihrer Aus- und Fortbildungslehrgänge zu melden.

(2) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich des Spitzensports sind dem Lehrwart bekannt zu geben.

(3) Die gemeldeten Lehrgänge werden vom DMV veröffentlicht.





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