SPIELERPASSORDNUNG (PassO)


L 1      
    
   Spielerpass
   Passzentrale
   Anträge zur Spielberechtigung
   Erteilung der Spielberechtigung
     Behandlung der Passkarten durch die Vereine  
     Rechte und Aufgaben der Passzentrale





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1. Spielerpass

(1) Der Spielerpass weist seine/n Inhaber/in als vereinsmäßig gebundene/n Minigolfsportler/in aus und ist der einzige Nachweis dessen/deren    
      Spielberechtigung für einen Minigolfsportverein.

(2) Hierfür finden vom DMV zugelassene Passkarten Anwendung. Über Änderungen der Passkarten befindet die Sportwarte-Vollversammlung.

(3) Ausgestellte Passkarten sind Eigentum des DMV.

(4) Spielerpässe sind grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig.



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 2. Passzentrale
(1) Für die Verwaltung des Passwesens ist die Passzentrale zuständig.

(2) Über deren Standort und die Besetzung entscheidet das Präsidium des DMV.
    

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3. Anträge zur Spielberechtigung

(1) Sämtliche Anträge zu Spielberechtigungen werden mit einem vom DMV zugelassenen Formular per Post an die Passzentrale
      gesandt oder im Online-Verfahren über die Vereinszugänge der DMV-Website durchgeführt.

(2) Der beantragende Verein verpflichtet sich in jedem Fall, im Auftrag des Spielers/der Spielerin zu handeln und muss dies
      auf Anfrage belegen. Er authentifiziert sich im herkömmlichen Verfahren durch Stempel und Unterschrift oder mit der Passworteingabe im    
      Online-Verfahren.

(3) Alle Anträge sind vom Verein spätestens 14 Tage nach Eintreten einer Änderung oder der Beauftragung durch den Spieler an die
      Passzentrale zu stellen.

(4) Sofern kein späterer Zeitpunkt angegeben wird, haben alle Anträge sofortige Wirksamkeit. Sie können nicht rückwirkend gestellt werden
       und frühestens mit dem Eingang in der Passzentrale Geltung erlangen.

(5) Jeder Antrag muss folgende Angaben zwingend enthalten: Name, Nummer und LV des Vereins sowie Name, Vorname, Geschlecht,
      Geburtsdatum, vollständige Anschrift und -- wenn bereits vorhanden und bekannt -- Passnummer des Spielers.

(6) Jedem Antrag ist ein Dokument beizufügen, auf dem der künftige Inhaber des Spielerpasses mit Unterschrift bestätigt, dass er die
      Datenschutzbestimmungen und die Anti-Doping-Regularien ohne Vorbehalte anerkennt, sowie eine Schiedsvereinbarung mit
      dem DMV, die auf das Deutsche Sportschiedsgericht Bezug nimmt. Der Inhalt dieser Dokumente wird durch das DMV-Präsidium festgelegt
      und jeweils der aktuellen Situation und Rechtslage angepasst. Das Muster dieser Schiedsvereinbarung ist Anlage zu dieser Spielerpassordnung.

(7) Darüber hinaus sind für die einzelnen Anträge folgende Angaben und ggf. Unterlagen erforderlich:
   1. Anmeldung: Datum der Wirksamkeit; letzter Verein (falls bekannt); ggf. Unterlagen zu Anträgen nach Ziff. 2 Abs. 9SpO
   2. Abmeldung/Freigabe: Grund der Abmeldung; Datum, zu dem die Abmeldung wirksam werden soll (bei Ausscheiden des Spielers/
      der Spielerin aus dem Verein spätestens der letzte Tag der Mitgliedschaft); wenn der Vereinsaustritt erklärt oder ein Antrag
      auf Freigabe gestellt wurde: dessen Eingangsdatum beim Verein, ggf. Freigabeerteilung oder Begründung der Verweigerung

   3. Neuausstellung nach Verlust des Passes: keine weiteren Angaben; die Passkarte wird mit den alten Daten neu ausgestellt.

   4. Beantragung/Rückgabe von Ausnahmegenehmigungen: Art der beantragten Spielerleichterung
       (A: Befreiung vom Tragen von Sportschuhen,
        B: Berechtigung zum Zurechtlegen des Balles mit dem Schläger); ärztliche Atteste bei Neuausstellungen

   5. Änderung von personenbezogenen Daten: Änderungen oder Korrekturen an Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
       oder Anschrift des Spielers. Außer im Falle einer Anschriftenänderung erfolgt die Neuausstellung einer Passkarte.

(8) In jeder Beziehung einwandfreie Passanträge sind von der Passzentrale unverzüglich zu bearbeiten.

(9) Unvollständige oder fehlerhafte Passanträge werden mit entsprechendem Hinweis zurückgeschickt. Portokosten für die Rücksendung
      und für notwendige Rückfragen gehen in allen Fällen zu Lasten der Vereine.

(10) Die Passzentrale hat die Pflicht, Vereine und Landesverbände auf nicht mit den einschlägigen Ordnungen des DMV
       übereinstimmende Passanträge und Freigaben hinzuweisen und den DMV-Sportwart zu unterrichten.

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4. Erteilung der Spielberechtigung
(1) Bei jedem Antrag auf Spielberechtigung hat die Passzentrale zu prüfen, ob für den Betreffenden/die Betreffende bereits eine
      Spielberechtigung erteilt worden ist.

(2) Ist dies der Fall, ist aufgrund der eingereichten Unterlagen und des Freigabevermerks durch den alten Verein in Verbindung
      mit den entsprechenden Bestimmungen der DMV-Sportordnung zu ermitteln, ab wann eine neue Spielberechtigung erteilt werden kann.

(3) Liegt kein Nachweis einer früheren Spieltätigkeit vor, ist die sofortige Spielberechtigung festgestellt.

(4) Der Beginn der Spielberechtigung kann nicht vor dem sich aus Abs. 2 oder 3 ergebendem Datum, dem Eingangsdatum des Antrags
      bei der Passzentrale oder der beantragten Wirksamkeit liegen.

(5) Die ausgestellte Passkarte ist dem beantragenden Verein unverzüglich zuzusenden; jedoch nicht, bevor eine ggf. noch auf
      den Spieler/die Spielerin ausgestellte gültige Passkarte in der Passzentrale eingegangen ist.

(6) Bereits vor Erhalt der Passkarten sind Spieler/innen spielberechtigt, wenn ein ordnungsgemäß gestellter Spielberechtigungsantrag
      bei der Passzentrale eingegangen ist. Die Nachweispflicht -- ggf. Einschreiben bei Postversand oder Bestätigungsnummer
      beim Online-Verfahren -- liegt beim Verein.






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 5. Behandlung der Passkarten durch die Vereine

(1) Gültige Passkarten sind vom Verein für alle Mitglieder zusammen sorgfältig aufzubewahren und vor Beschädigungen
      und Verunreinigungen zu schützen.

(2) Zur Teilnahme einzelner Mitglieder eines Vereins an Turnieren können die Passkarten den Betreffenden vorübergehend ausgehändigt werden.

(3) gestrichen

(4) Die Passkarte ist innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Spielberechtigung erloschen ist (Ende der Mitgliedschaft im Verein, Abmeldung)
      an die Passzentrale zurückzusenden.

(5) Der Verlust von Passkarten ist der Passzentrale unverzüglich anzuzeigen.

(6) Eigenmächtige Änderungen an der Passkarte machen diese ungültig und werden bestraft. Tippfehler und ähnliche nicht
      den Sinn der Eintragung entstellende Fehler bei der Ausstellung haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Passkarte



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 6. Rechte und Aufgaben der Passzentrale

(1) Ausgestellte Passkarten können von der Passzentrale -- eigenständig oder im Auftrag des DMV-Sportwartes -- jederzeit zurückgerufen werden.
       Dabei sind jedoch Turniertermine weitgehend zu berücksichtigen.

(2) Jeder LV erhält von der Passzentrale monatlich eine Aufstellung über die in diesem Zeitraum ausgeschiedenen und neu angemeldeten
     Spielberechtigten.

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