JUGENDORDNUNG (JugO)

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Name und Wesen
Zweck
Grundsätze
Gliederung
Vollversammlung
Jugendausschuss
Vorstand
Vertretung
DMV-Satzung
Beschlussvermerk






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1. Name und Wesen
     Die Deutsche Minigolfsport Jugend (DMJ) ist die Jugendorganisation im Deutschen Minigolfsport Verband (DMV). Sie
     wird von der Jugend und den Jugendwarten/innen der Landesverbände des DMV gebildet.


2. Zweck
     Die DMJ will durch eigene Jugendarbeit, die Jugendarbeit der Landesverbände des DMV und ihrer Vereine jungen
     Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen,
     Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement Sport treibender Jugendlicher anregen
     und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zur internationalen Verständigung wecken.


3. Grundsätze (geändert 03.2012)
     Die DMJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung
     der Jugend ein. Die DMJ ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte, für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
    Sie verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter
    Art ist.

4. Gliederung
     Organe der DMJ sind
  1. Vollversammlung,
  2. Jugendausschuss,
  3. Vorstand.


5. Vollversammlung
(1) Stellung
        Die Vollversammlung ist das oberste Organ der DMJ.
 
 (2) Zusammensetzung
   a.  Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern der Landesverbände des DMV (Delegierte) und den Mitgliedern
        des Vorstandes der DMJ.
   b.  Die von den zuständigen Jugendgremien der Landesverbände in die Vollversammlung entsandten Delegierten
        haben entsprechend der Anzahl der Verbandsangehörigen unter 19 Jahren für jede angefangenen 50 Mitglieder 1 Stimme.
   c.  Ein Delegierter/eine Delegierte kann das Stimmrecht von bis zu 4 Stimmen wahrnehmen.
   d.  Landesverbände mit Mädchen und Jungen sollen weibliche und männliche Delegierte im Verhältnis zum Anteil
        der weiblichen und männlichen Jugendlichen im Landesverband entsenden.
   e.  Mindestens ein Drittel der von den zuständigen Jugendgremien benannten Delegierten sollte unter 23 Jahre alt sein.
 
(3) Aufgaben
        Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere
  a.   Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten,
  b.   Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,
  c.   Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  d.   Verabschiedung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes zur Vorlage beim DMV,
  e.   Entlastung des Vorstands,
  f.   Wahl des Vorstands,
  g.   Beschlussfassung über Anträge.

(4) Zusammentritt
  a.   Die Vollversammlung tritt jedes Jahr, jeweils vor der Bundesversammlung des DMV, zusammen. Über Termin und
       Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige Vollversammlung keine Festlegung getroffen hat.
  b.   Auf Antrag eines Drittels der zuständigen Jugendgremien der Landesverbände des DMV, oder aufgrund eines mit
        2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstands ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

(5) Einladung
     Der Vorstand lädt die Jugendvertreter/innen der Landesverbände des DMV zur Vollversammlung durch schriftliche Benachrichtigung
     mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Tagesordnung muss mit der Einladung verschickt
     werden. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung kann auf 2 Wochen verkürzt werden.
     Das DMV-Präsidium erhält eine entsprechende Information.

(6) Anträge
  a.   Anträge zur Vollversammlung können nur von den zuständigen Jugendgremien der Landesverbände des DMV
        und vom Vorstand der DMJ gestellt werden. Sie müssen dem/der 1.Vorsitzenden der DMJ mindestens 3 Wochen
       vor der Vollsammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Sie sind spätestens 2 Wochen vor der Sitzung dem
       DMJ-Vorstand und den Landesverbänden zu übermitteln.
  b.  Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
  c.  Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.

(7) Beschlussfähigkeit
     Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

(8) Abstimmung, Wahlen und Abwahlen
  a.    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
        nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  b.   Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen.
  c.   Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist
        diese bereit, das Amt zu übernehmen, kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, sofern
        keine geheime Wahl beantragt wird.
  d.   Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
  e.    Jeder DMJ-Funktionsträger/jede DMJ-Funktionsträgerin ist abgewählt, wenn ihm die Vollversammlung oder der
        Jugendausschuss mit mehr als 50 % der Maximalstimmenzahl das Misstrauen ausspricht. Mit der Abwahl ist der
        Funktionsträger/ die Funktionsträgerin seines/ ihres Amtes bzw. seiner/ ihrer Funktion mit sofortiger Wirkung enthoben.






 


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6. Jugendausschuss

(1)   Der Jugendausschuss besteht aus den Jugendwarten/ den Jugendwartinnen der Landesverbände des DMV (im Verhinderungsfall
       deren bevollmächtigten Vertretern/ Vertreterinnen) und den Mitgliedern des Vorstandes. Er tritt bei besonderen
       Anlässen zusammen.

(2) Aufgabe des Jugendausschusses ist die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
       Bedeutung, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sein sollen.

(3) Bei Abstimmungen nehmen die Jugendwarte/innen der DMV-Landesverbände oder deren Vertreter/innen ein Stimmrecht
       entsprechend der Stimmenzahl des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DMV nach Ziffer 5 Abs. 2b und 2c dieser
       Jugendordnung wahr.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben je eine persönliche Stimme. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5) Über Termin und Ort der Tagung des Jugendausschusses beschließt der Vorstand. Im übrigen gelten Ziffer 5 Abs. 5
       (Einladung), Abs. 7 (Beschlussfähigkeit) sowie Abs. 8 (Abstimmung) dieser Jugendordnung analog.






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7. Vorstand       Geändert zuletzt  03/2010
(1) Der Vorstand der DMJ setzt sich zusammen aus:
  a.   dem/der 1.Vorsitzenden
  b.   dem/der 2. Vorsitzenden Spitzensport
  c.   dem/der 2. Vorsitzenden Breitensport und Lehrarbeit
  d.   dem Jugendschatzmeister/der Jugendschatzmeisterin
  e.   dem Jugendsportwart/der Jugendsportwartin
  f.    dem Jugendpressesprecher/der Jugendpressesprecherin
  g.   dem Jugendsprecher/der Jugendsprecherin

(2) Der Jugendsprecher/die Jugendsprecherin muss bei der Wahl unter 23 Jahre alt sein. Mindestalter: 16 Jahre.

(3) Dem Vorstand gehört der Jugendbundestrainer/die Jugendbundestrainerin mit beratender Stimme an. Der Jugendbundestrainer/
     die Jugendbundestrainerin wird vom DMV-Präsidium berufen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf 2 Jahre gewählt. In den geraden Jahren werden die
     Positionen a., c., e., g. und in den ungeraden Jahren die Positionen b., d., f. gewählt.

(5) In den Vorstand ist wählbar, wer einem Verein des DMV angehört.

(6) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung der DMJ sowie der Beschlüsse der Vollversammlung
     und des Jugendausschusses.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

(9) Die DMJ führt im Rahmen der Kassengeschäfte des DMV ein eigenes Konto. Der Haushaltsentwurf der DMJ unterliegt
        der Genehmigung durch die Bundesversammlung des DMV. Der Jahresabschluss der DMJ unterliegt der Kontrolle der
        Kassenprüfer/innen des DMV und der Genehmigung durch die Bundesversammlung des DMV.

(10) Verwaltungskosten der einzelnen Vorstandmitglieder (Telefon, Internet, Büromaterial) werden jährlich durch eine pauschale
        Aufwandsentschädigung pro Vorstandsmitglied abgedeckt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt die
       DMJ-Vollversammlung.

(11) Zur Unterstützung des Vorstandes kann vom DMJ-Vorstand ein Jugendsekretär/eine Jugendsekretärin bestimmt werden.
       Handelt es sich um eine bezahlte Tätigkeit, schlägt der DMJ-Vorstand eine Person vor, die dann letztlich vom
       DMV-Präsidium eingestellt wird. Der Jugendsekretär/die Jugendsekretärin ist beratendes Mitglied des DMJ-Vorstandes


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8. Vertretung
(1) Die DMJ wird durch ihren 1. Vorsitzenden/ihre 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung durch einen der beiden 2.
     Vorsitzenden vertreten.
(2) Der/die 1. Vorsitzende ist gemäß §11 der Satzung des Deutschen Minigolfsport Verbandes Mitglied des DMVPräsidiums.




9. DMV-Satzung  Geändert zuletzt  03/2010
     Die DMJ erkennt die Satzung des Deutschen Minigolfsport Verbandes an.




10. Beschlussvermerk
     Diese Jugendordnung basiert auf der Jugendordnung vom 03.03.1985 und wurde am 03.03.1991, am 05.03.1995 und
     am 21.02.2010 von der Vollversammlung der Deutschen Minigolfsportjugend (vormals Deutsche Bahnengolfjugend)
     und am 05./06.03.2005 und 07.03.2010 von der DMV-Bundesversammlung geändert.


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