JUGENDORDNUNG (JugO) |
A 3 |
||||
|
|||||
1 hoch hoch |
1. Name und Wesen Die Deutsche Minigolfsport Jugend (DMJ) ist die Jugendorganisation im Deutschen Minigolfsport Verband (DMV). Sie wird von der Jugend und den Jugendwarten/innen der Landesverbände des DMV gebildet. 2. Zweck Die DMJ will durch eigene Jugendarbeit, die Jugendarbeit der Landesverbände des DMV und ihrer Vereine jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement Sport treibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zur internationalen Verständigung wecken. 3. Grundsätze (geändert 03.2012) Die DMJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die DMJ ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte, für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Sie verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. 4. Gliederung Organe der DMJ sind 1. Vollversammlung, 2. Jugendausschuss, 3. Vorstand. 5. Vollversammlung (1) Stellung Die Vollversammlung ist das oberste Organ der DMJ. (2) Zusammensetzung a. Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern der Landesverbände des DMV (Delegierte) und den Mitgliedern des Vorstandes der DMJ. b. Die von den zuständigen Jugendgremien der Landesverbände in die Vollversammlung entsandten Delegierten haben entsprechend der Anzahl der Verbandsangehörigen unter 19 Jahren für jede angefangenen 50 Mitglieder 1 Stimme. c. Ein Delegierter/eine Delegierte kann das Stimmrecht von bis zu 4 Stimmen wahrnehmen. d. Landesverbände mit Mädchen und Jungen sollen weibliche und männliche Delegierte im Verhältnis zum Anteil der weiblichen und männlichen Jugendlichen im Landesverband entsenden. e. Mindestens ein Drittel der von den zuständigen Jugendgremien benannten Delegierten sollte unter 23 Jahre alt sein. (3) Aufgaben Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere a. Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten, b. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands, c. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, d. Verabschiedung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes zur Vorlage beim DMV, e. Entlastung des Vorstands, f. Wahl des Vorstands, g. Beschlussfassung über Anträge. (4) Zusammentritt a. Die Vollversammlung tritt jedes Jahr, jeweils vor der Bundesversammlung des DMV, zusammen. Über Termin und Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige Vollversammlung keine Festlegung getroffen hat. b. Auf Antrag eines Drittels der zuständigen Jugendgremien der Landesverbände des DMV, oder aufgrund eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstands ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. (5) Einladung Der Vorstand lädt die Jugendvertreter/innen der Landesverbände des DMV zur Vollversammlung durch schriftliche Benachrichtigung mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Tagesordnung muss mit der Einladung verschickt werden. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung kann auf 2 Wochen verkürzt werden. Das DMV-Präsidium erhält eine entsprechende Information. (6) Anträge a. Anträge zur Vollversammlung können nur von den zuständigen Jugendgremien der Landesverbände des DMV und vom Vorstand der DMJ gestellt werden. Sie müssen dem/der 1.Vorsitzenden der DMJ mindestens 3 Wochen vor der Vollsammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Sie sind spätestens 2 Wochen vor der Sitzung dem DMJ-Vorstand und den Landesverbänden zu übermitteln. b. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. c. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden. (7) Beschlussfähigkeit Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. (8) Abstimmung, Wahlen und Abwahlen a. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. b. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. c. Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, sofern keine geheime Wahl beantragt wird. d. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. e. Jeder DMJ-Funktionsträger/jede DMJ-Funktionsträgerin ist abgewählt, wenn ihm die Vollversammlung oder der Jugendausschuss mit mehr als 50 % der Maximalstimmenzahl das Misstrauen ausspricht. Mit der Abwahl ist der Funktionsträger/ die Funktionsträgerin seines/ ihres Amtes bzw. seiner/ ihrer Funktion mit sofortiger Wirkung enthoben. |
||||
hoch2 |
6. Jugendausschuss (1) Der Jugendausschuss besteht aus den Jugendwarten/ den Jugendwartinnen der Landesverbände des DMV (im Verhinderungsfall deren bevollmächtigten Vertretern/ Vertreterinnen) und den Mitgliedern des Vorstandes. Er tritt bei besonderen Anlässen zusammen. (2) Aufgabe des Jugendausschusses ist die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sein sollen. (3) Bei Abstimmungen nehmen die Jugendwarte/innen der DMV-Landesverbände oder deren Vertreter/innen ein Stimmrecht entsprechend der Stimmenzahl des jeweiligen Mitgliedsverbandes des DMV nach Ziffer 5 Abs. 2b und 2c dieser Jugendordnung wahr. (4) Die Mitglieder des Vorstands haben je eine persönliche Stimme. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar. (5) Über Termin und Ort der Tagung des Jugendausschusses beschließt der Vorstand. Im übrigen gelten Ziffer 5 Abs. 5 (Einladung), Abs. 7 (Beschlussfähigkeit) sowie Abs. 8 (Abstimmung) dieser Jugendordnung analog. |
||||
3 hoch |
7. Vorstand Geändert zuletzt 03/2010 (1) Der Vorstand der DMJ setzt sich zusammen aus: a. dem/der 1.Vorsitzenden b. dem/der 2. Vorsitzenden Spitzensport c. dem/der 2. Vorsitzenden Breitensport und Lehrarbeit d. dem Jugendschatzmeister/der Jugendschatzmeisterin e. dem Jugendsportwart/der Jugendsportwartin f. dem Jugendpressesprecher/der Jugendpressesprecherin g. dem Jugendsprecher/der Jugendsprecherin (2) Der Jugendsprecher/die Jugendsprecherin muss bei der Wahl unter 23 Jahre alt sein. Mindestalter: 16 Jahre. (3) Dem Vorstand gehört der Jugendbundestrainer/die Jugendbundestrainerin mit beratender Stimme an. Der Jugendbundestrainer/ die Jugendbundestrainerin wird vom DMV-Präsidium berufen. (4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf 2 Jahre gewählt. In den geraden Jahren werden die Positionen a., c., e., g. und in den ungeraden Jahren die Positionen b., d., f. gewählt. (5) In den Vorstand ist wählbar, wer einem Verein des DMV angehört. (6) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung der DMJ sowie der Beschlüsse der Vollversammlung und des Jugendausschusses. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. (8) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. (9) Die DMJ führt im Rahmen der Kassengeschäfte des DMV ein eigenes Konto. Der Haushaltsentwurf der DMJ unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung des DMV. Der Jahresabschluss der DMJ unterliegt der Kontrolle der Kassenprüfer/innen des DMV und der Genehmigung durch die Bundesversammlung des DMV. (10) Verwaltungskosten der einzelnen Vorstandmitglieder (Telefon, Internet, Büromaterial) werden jährlich durch eine pauschale Aufwandsentschädigung pro Vorstandsmitglied abgedeckt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt die DMJ-Vollversammlung. (11) Zur Unterstützung des Vorstandes kann vom DMJ-Vorstand ein Jugendsekretär/eine Jugendsekretärin bestimmt werden. Handelt es sich um eine bezahlte Tätigkeit, schlägt der DMJ-Vorstand eine Person vor, die dann letztlich vom DMV-Präsidium eingestellt wird. Der Jugendsekretär/die Jugendsekretärin ist beratendes Mitglied des DMJ-Vorstandes |
||||
4 hoch |
8. Vertretung (1) Die DMJ wird durch ihren 1. Vorsitzenden/ihre 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung durch einen der beiden 2. Vorsitzenden vertreten. (2) Der/die 1. Vorsitzende ist gemäß §11 der Satzung des Deutschen Minigolfsport Verbandes Mitglied des DMVPräsidiums. 9. DMV-Satzung Geändert zuletzt 03/2010 Die DMJ erkennt die Satzung des Deutschen Minigolfsport Verbandes an. 10. Beschlussvermerk Diese Jugendordnung basiert auf der Jugendordnung vom 03.03.1985 und wurde am 03.03.1991, am 05.03.1995 und am 21.02.2010 von der Vollversammlung der Deutschen Minigolfsportjugend (vormals Deutsche Bahnengolfjugend) und am 05./06.03.2005 und 07.03.2010 von der DMV-Bundesversammlung geändert. |
||||
hoch alle Rechte Design: bei MGC_wertheim e.V & Texte: bei Deutscher Minigolfverband (DMV |