GESCHÄFTSORDNUNG (GO) |
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Allgemeines (1) Die Versammlungen des Deutschen Minigolfsport Verbandes sollen fair und sportkameradschaftlich verlaufen und zielorientiert und produktiv arbeiten. (2) Die Beratungen und Diskussionen müssen sachlich und nicht verletzend geführt werden. Persönliche Streitigkeiten gehören nicht in Versammlungen und sind durch die Versammlungsleitung zu unterbinden. 2. Teilnahme und Versammlungsleitung (1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen oder eine entsprechende Legitimationserklärung auszufüllen. Er muss seine Bevollmächtigung gegebenenfalls nachweisen. (2) Versammlungsleiter/in ist der/die laut Satzung festgelegte Funktionsträger/in oder ein von ihm/ihr beauftragter Vertreter/beauftragte Vertreterin. (3) Zu Beginn der Tagesordnung sind die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen. Ein Protokollführer/eine Protokollführerin ist zu benennen. (4) Die Versammlungen sind nach der bekannt gegebenen Tagesordnung abzuwickeln, es sei denn, die Versammlung erklärt sich mit einer Änderung einverstanden. 3. Redeordnung (1) Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin führt eine Rednerliste und erteilt das Wort. Er ist berechtigt, Redner/innen zu unterbrechen, sie zur Sache zu mahnen, zur Ordnung zu rufen oder über die Entziehung des Wortes abstimmen zu lassen. Die jeweils zulässige Redezeit kann von der Versammlung festgesetzt werden. (2) Antragstellern/innen und Berichterstattern/innen ist sowohl bei Beginn als auch am Ende der Aussprache das Wort zu erteilen. Haben sie das Schlusswort erhalten, kann zu der behandelnden Sache nicht mehr gesprochen werden. (3) Außerhalb der Rednerliste kann nur zur Geschäftsordnung gesprochen werden. Zur Geschäftsordnung kann erst gesprochen werden, wenn der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin das Wort erteilt hat. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen kurz und sachlich sein. (4) Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Schluss der Debatte kommen außerhalb der Rednerfolge zur sofortigen Abstimmung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin und ein eventueller Gegenredner/ eine eventuelle Gegenrednerin gesprochen haben. (5) Redner/innen die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen. (6) Vor der Abstimmung über Schluss der Debatte sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner/innen zu verlesen. (7) Nach Schluss der Aussprache und nach Durchführung der Abstimmung sind nur persönliche Bemerkungen gestattet. (8) Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin ist berechtigt, anzuordnen, dass Wortmeldungen und Anträge schriftlich einzureichen sind. 4. Antragstellung (1) Anträge können nur von den in der Satzung festgelegten Gremien gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der betreffenden Versammlung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein, sofern die Satzung nichts anderes festlegt. (2) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. 5. Abstimmungen (1) Die zur Abstimmung kommenden Anträge und ihre Reihenfolge sind vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben. Über den weitest gehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. (2) Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, so entscheidet die Versammlung. (3) Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorschreibt, durch Handaufheben. Anzweifelbare Abstimmungen müssen wiederholt werden. (4) Namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der Stimmberechtigten gefordert wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind in der Niederschrift zu vermerken. (5) Schriftliche, geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn es die Mehrheit der Versammlung beschließt oder wenn bei Wahlen mehr als ein Kandidat/eine Kandidatin nominiert wurde. (6) Bei Wahlen sind die nominierten Kandidaten/innen vor der Abstimmung durch den Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin bzw. Wahlleiter/in zu befragen, ob sie im Falle der Wahl auch bereit sind, das Amt anzunehmen. (7) Die Durchführung von Wahlen ist nur zulässig, wenn diese laut Tagesordnung vorgesehen sind und bei der Einberufung ausgeschrieben waren. 6. Beschlussfähigkeit Eine Versammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin auf Antrag vorher festgestellt worden ist. 7. Anwendungsbereich Diese Geschäftsordnung findet auf alle Tagungen und Versammlungen des DMV und der DMJ Anwendung. |
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