FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG (FinO)

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1. Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des DMV ist gleich dem Kalenderjahr.

2. Kassen- und Buchführung
(1) Zur Durchführung der in der Satzung verankerten Ziele führt der Deutsche Minigolfsport Verband eine DMV-Kasse, die
     der verantwortlichen Leitung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin untersteht. Die Kassengeschäfte werden von
     ihm/ihr unter Aufsicht des Präsidiums geführt. Außerdem wird eine Kasse der DMJ im Rahmen des beschlossenen
     Haushaltsplans in eigener Verantwortung der DMJ geführt. Abgesehen von kleineren Barzahlungen ist der Zahlungsverkehr unbar abzuwickeln.

(2) Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin kann über alle Beträge bis zur Höhe von 5.000,00 EUR allein, für Beträge darüber
     hinaus nur unter Mitwirkung des Präsidenten/der Präsidentin oder eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin verfügen.

(3) Der Jugendschatzmeister/die Jugendschatzmeisterin kann in seinem Bereich über alle Beträge bis zur Höhe von
     2.500,00 EUR allein verfügen. Für Beträge darüber hinaus ist die Mitwirkung des/der DMJ-Vorsitzenden oder eines/
     einer der beiden 2. Vorsitzenden erforderlich.

(4) Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Verbandes
     sind nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung aufzuzeichnen. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres
     ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(5) Abrechnungen über Verwaltungs- oder Reisekosten sind bis 4 Wochen nach Entstehen, bei Entstehen nach dem 15.11.
      jedoch spätestens bis 15.12. (Poststempel) des laufenden Jahres einzureichen, wenn sie anerkannt und erstattet werden
      sollen. (geändert  03.2011)

3. Haushaltsplan
(1) Die in einem Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind in einem Haushaltsplan zusammenzufassen,
     der durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist. Der Entwurf ist den Landesverbänden mindestens zwei
     Wochen vor der Bundesversammlung zuzustellen. Überschreitungen einzelner Haushaltspositionen während des Jahres
     um mehr als 10% müssen vom Präsidium gebilligt werden.

(2) Die Jahresrechnungen (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sind von der Bundesversammlung zu genehmigen.
     Die Gewinn- und Verlustrechnung ist analog dem Haushaltsplan detailliert aufzustellen.

4. Beiträge
(1) Das Gesamt-Beitragsvolumen aller ordentlichen Mitglieder ergibt sich aus dem jeweiligen Finanzierungsbedarf gemäß
     dem von der Bundesversammlung nach Ziffer 3 Abs. 1 genehmigten Haushaltsplan. Dieser Bedarf errechnet sich aus
     den veranschlagten Ausgaben abzüglich sämtlicher anderweitiger Einnahmen, insbesondere Spenden und Zuwendungen,
     Zuschüsse und sonstige Fördermittel Dritter, Umlagen, sowie Auflösung von Rücklagen und Festlegungen. Das
     nach Satz 2 ermittelte Gesamt-Beitragsvolumen ist in den Haushaltsplan aufzunehmen und von der Bundesversammlung
     zu genehmigen.

    Geändert zuletzt  03/2011
(2) Aus dem festgelegten Gesamt-Beitragsvolumen von 72.128 EUR ist auf der Grundlage der Mitglieder-
     Bestandserhebung für die ordentlichen Mitglieder und die Anzahl der Vereine zum 01.07.2011 ein Jahresbeitrag je gemeldetem
     Verein zu errechnen. Dieser konkrete Beitrag wird für die Jahre 2012 bis 2014 festgeschrieben 
     


Geändert zuletzt  03/2010
(3) Die Höhe des Jahresbeitrages eines jeden ordentlichen Mitgliedes ergibt sich aus der Summe der Beiträge der diesem
     Mitglied angehörenden Vereine. Wechselt ein Verein seine Zugehörigkeit zu einem Landesverband, so wird dieser Verein
     im folgenden Geschäftsjahr nach dem Wechsel dem aufnehmenden ordentlichen Mitglied hinzu gerechnet.

(4) Die Höhe der Jahresbeiträge für außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder wird auf Vorschlag des Präsidiums
     von der Bundesversammlung festgesetzt.

(5) Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beitragszahlungen freigestellt.

(6) Die Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder werden in 2 Teilbeträgen zum 01.04. und 01.07. eines jeden Jahres erhoben.

5. Umlagen
(1) Zur Finanzierung besonderer Projekte oder zur Erfüllung besonderer Verpflichtungen kann eine Umlage von allen ordentlichen
     Mitgliedern erhoben werden.

(2) Die Höhe der Umlage wird durch Beschluss der Bundesversammlung im Rahmen der Haushaltsberatungen festgesetzt.
     Mit diesem Beschluss bestätigt die Bundesversammlung auch Zweck und Notwendigkeit der Umlage.

(3) Umlagen dürfen nur für den von der Bundesversammlung anerkannten Zweck verwendet werden.

(4) Nicht verwendete Mittel aus Umlagen sind den ordentlichen Mitgliedern anteilig zurück zu erstatten.

(5) Für den Beschluss von Umlagen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
     

6. Zweckgebundene Zuwendungen
(1) Spenden und Zuwendungen, sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die dem Verband zur Förderung bestimmter
     Ziele zufließen, sind vom übrigen Verbandsvermögen getrennt zu verwalten und in der Jahresabschlussrechnung gesondert auszuweisen.

7. Gebühren

(1) Im Rahmen der Geschäftsführung und des Sportbetriebes kann der Verband Gebühren erheben.

(2) Art und Höhe der Gebühren werden in einer Gebührenordnung zusammengefasst, die als Anhang zu dieser Finanzund
     Beitragsordnung zu veröffentlichen ist.

8. Reisekosten
(1) Der DMV trägt ohne besonderen Beschluss die Reisekosten für:
     1. die Teilnahme an Präsidiumssitzungen, wenn eine entsprechende Einladung erfolgt,
     2. die Teilnahme von Präsidiumsmitgliedern oder gesondert eingeladenen DMV-Funktionsträgern/DMVFunktionsträgerinnen
         an Bundesversammlungen,
     3. die Teilnahme an Sitzungen der Bundesausschüsse des DMV gemäß § 14 Abs. 1.1 und 1.2 der Satzung, wenn
         eine entsprechende Einladung bzw. Berufung erfolgt,
     4. die Teilnahme der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 der Satzung angegebenen Funktionsträger/innen an der Sportwarte-
         Vollversammlung und für die nach § 13 Abs. 5 der Satzung festgelegte turnusmäßige Sitzung des Sportausschusses,
     5. die Teilnahme an Arbeitstagungen gemäß § 15 der Satzung, ausgenommen die Mitglieder der Landesverbände,
     7. die Teilnahme an Rechtsausschusssitzungen für dessen Mitglieder,
     8. die Kassenprüfer/innen zur Ausübung ihres Amtes und für einen von ihnen zur Berichterstattung bei der Bundesversammlung.

(2) Die Übernahme von Kosten über die in Abs. 1 genannte Anzahl von Sitzungen bedarf der Genehmigung des Präsidiums,
     soweit hierüber keine Beschlüsse der Bundesversammlung vorliegen. Falls die Genehmigung nicht in turnusmäßigen
     Präsidiumssitzungen behandelt wurde, ist sie vom Präsidenten/der Präsidentin oder Schatzmeister/in einzuholen.

(3) Übt der Betreffende gleichzeitig Funktionen für verschiedene Organisationen aus, werden die Reisekosten zu gleichen
     Teilen auf diese Organisationen verteilt.

(4) Die Übernahme anderer Reisekosten bedarf der Genehmigung durch das Präsidium.

(5) Reisespesen, Fahrgelder und Sonderauslagen für eine Reise können nur von einer Stelle gewährt werden. Doppelberechnungen
     sind nicht gestattet.

(6) Die Spesenabrechnung muss auf dem vorgeschriebenen Formular vorgenommen werden. Die Zeitpunkte des Beginns
     und der Beendigung einer Reise müssen deutlich angegeben sein.

(7) Das Fahrgeld für Pkw-Benutzung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung.
     Die Inanspruchnahme der im BRKG vorgesehenen „Großen Wegstreckenentschädigung“ ist von Schatzmeister/in
     oder von Präsident/in vorab zu genehmigen. Hierfür ist das vorgesehene Formular zu verwenden. Bei der Genehmigung
     ist ein strenger Maßstab anzulegen.

(8) Bei der Benutzung des eigenen Pkws haftet der DMV lediglich im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen.

(9) Bei Benutzung der Eisenbahn kann in der Regel nur die 2. Wagenklasse abgerechnet werden. (Nachweis durch die
     Fahrkarte). Die Kosten für die 1. Wagenklasse werden erstattet, wenn sie aufgrund von Sondertarifen die Kosten der 2.
     Klasse nicht übersteigen. Benutzung eines Flugzeuges ist nach Maßgabe des BRKG möglich.

(10) Für die Höhe des Tagegeldes werden die Sätze des BRKG herangezogen.

(11) Übernachtungsgeld wird nach BRKG gewährt. Übersteigt das Übernachtungsgeld allerdings 50 Euro pro Übernachtung,
     ist die vorherige Genehmigung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin oder des Präsidenten/der Präsidentin einzuholen.

(12) Bei Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, findet § 10 des BRKG oder die an dessen Stelle
     tretenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

(13) Besondere Spesen und Auslagen, die für die Erreichung eines Reisezwecks erforderlich waren, müssen durch Originalbelege
     nachgewiesen werden.

(14) Die Benutzung von Taxen ist nur gestattet, wenn kein anderes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder aus
     Zeitgründen nicht zumutbar ist.

(15) Die Verursachung von Bewirtungskosten ist grundsätzlich nicht gestattet. In Ausnahmefällen ist die vorherige Genehmigung
     des Präsidenten/der Präsidentin oder des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin einzuholen.
(16) Verwaltungskosten der einzelnen Präsidiumsmitglieder (Telefon, Internet, Porto, Büromaterial usw.) werden durch eine
     pauschale Aufwandsentschädigung abgedeckt.
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     Stand: 03/2010 Seite 3 von 5

9. Kassenprüfer/innen

(1) Rechtzeitig vor jeder Bundesversammlung haben die Kassenprüfer/innen die Kasse und Buchführung des DMV und der
     DMJ rechnerisch und sachlich einer eingehenden Revision zu unterziehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem formellen
     Prüfungsbericht niederzulegen und der Bundesversammlung vorzutragen.

(2) Den Kassenprüfern/innen ist jederzeit Einblick in die Kassenunterlagen zu gewähren. Für die Wahl der Kassenprüfer/innen
     und deren Amtsdauer gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 der Satzung.



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